Beteiligung an Warmwassertherme

Frage:

ist man gesetzlich dazu verpflichtet, sich bei einer gemieteten Wohnung an der Wartung oder an der Neuanschaffung einer Warmwassertherme zu beteiligen ?

Gruss, Martin

Hallo Martin,
wenn im Mietvertrag steht, dass die Betriebskosten gem. § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung abgerechnet werden, mußt du die Wartung auf jeden Fall mit tragen, wenn es der Vermieter verlangt. Ansonsten kommt es darauf an was im Mietvertrag steht welche Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Eine Neuanschaffung ist allerdings Sache des Vermieters.
Gruß
Laura

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Hallo Laura,

Danke schön für den Hinweis. Das hilft mir schon mal weiter.

Gruss, Martin

Hallo martin,

die Wartungskosten für die Therme sind unter Heiz- und Warmwaserkosten und zwar unter § 7 Heizkostenverordnung ( HeizkV)geregelt. Es muss vereinbart sein, dass auch die Wartungskosten zu tragen sind. § 27 II BV ( seit 01.01.2004 nicht mehr gültig ) sagt hierzu nichts direkt aus. Wartungskosten sind als eine „Unterkostenart“ innerhalb der Betriebskosten zu betrachten. Es kann aber in den alten Mietverträgen durchaus der Hinweis „Wartung der Heizung und Warmnwasergeräte“ vereinbart werden. Umstritten ist, wenn der Hinweis fehlt, ob die Umlage zulässig ist. Es setzt sich jedoch zunehmend durch, dass Wartungskosten zum Betrieb einer Heizung-und/oder Warmwasserversorgung gehören. Ich anerkenne bei Abrechnungen diese Positionen unbelegt bis 200 €, darüber muss der Vermieter die Nachweise vorlegen.

Gruss Günter

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Frage:

ist man gesetzlich dazu verpflichtet, sich bei einer
gemieteten Wohnung an der Wartung oder an der Neuanschaffung
einer Warmwassertherme zu beteiligen ?

Gruss, Martin

Hallo martin,

die Wartungskosten für die Therme sind unter Heiz- und
Warmwaserkosten und zwar unter § 7 Heizkostenverordnung (
HeizkV)geregelt. Es muss vereinbart sein, dass auch die
Wartungskosten zu tragen sind. § 27 II BV ( seit 01.01.2004
nicht mehr gültig ) sagt hierzu nichts direkt aus.

Hallo Günter,
was meinst du mit seit 01.01.2004 nicht mehr gültig? Gibt es den § 27 nicht mehr, oder wie ist das zu verstehen. Ich mache nämlich gerade einen Fernkurs zum Immobilienmakler und da steht in den Unterlagen, dass man die Betriebskosten gem. § 27 II BV umlegen soll.
STimmt das dann nicht mehr?
Gruß
Laura

Wartungskosten sind als eine „Unterkostenart“ innerhalb der
Betriebskosten zu betrachten. Es kann aber in den alten
Mietverträgen durchaus der Hinweis „Wartung der Heizung und
Warmnwasergeräte“ vereinbart werden. Umstritten ist, wenn der
Hinweis fehlt, ob die Umlage zulässig ist. Es setzt sich
jedoch zunehmend durch, dass Wartungskosten zum Betrieb einer
Heizung-und/oder Warmwasserversorgung gehören. Ich anerkenne
bei Abrechnungen diese Positionen unbelegt bis 200 €, darüber
muss der Vermieter die Nachweise vorlegen.

Gruss Günter

Frage:

ist man gesetzlich dazu verpflichtet, sich bei einer
gemieteten Wohnung an der Wartung oder an der Neuanschaffung
einer Warmwassertherme zu beteiligen ?

Gruss, Martin

Hallo martin,

die Wartungskosten für die Therme sind unter Heiz- und
Warmwaserkosten und zwar unter § 7 Heizkostenverordnung (
HeizkV)geregelt. Es muss vereinbart sein, dass auch die
Wartungskosten zu tragen sind. § 27 II BV ( seit 01.01.2004
nicht mehr gültig ) sagt hierzu nichts direkt aus.

Hallo Günter,
was meinst du mit seit 01.01.2004 nicht mehr gültig? Gibt es
den § 27 nicht mehr, oder wie ist das zu verstehen. Ich mache
nämlich gerade einen Fernkurs zum Immobilienmakler und da
steht in den Unterlagen, dass man die Betriebskosten gem. § 27
II BV umlegen soll.
STimmt das dann nicht mehr?

Hallo laura,

dann hast Du wohl noch alte Unterlagen. Am 01.01.2004 ist die „Betriebs- und Wohnflächenverordnung“ in Kraft getreten. In der Mietrechtsreform vom 19.06.2001 wurden die Betriebskosten erstmals im BGB unter § 556 aufgenommen. Die Verordnung regelt im Wesentlichen unter § 1 den Begriff der Betriebskosten und Abgrenzung der Betriebskosten zu anderen laufenden Kosten und unter § 2 ist ein umfangreicher Katalog der grundsätzlich umlegbaren Betriebskosten enthalten. Der § 27 II BV Anlage 3 gilt nur noch für Altverträge. Ein Neuabschluss eines Mietvertrages seit 01.01.2004 mit Verweis auf § 27 II BV Anlage 3 ist formal falsch.

Empfehlung:

Betriebskostenkommentar Aut. Eisenschmid-Rips-Wall , DMB-Verlag ISBN 3-933091-47-0 Buch anschauen ( empfehlenswert )

Handbuch der Mietnebenkosten , Aut. Schmid. 8. Aufl. Luchterhand ISBN 3-472-05376-3 Buch anschauen ( sehr zu empfehlen )

Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, Aut. Langenberg, 3. Aufl. C.H. Beck-Verlag , ISBN 3-406-489397-7 Buch anschauen (sehr zu empfehlen )

Heizkostenverordnung - Kommentar , Aut. Lammel, Verlag C.H. Beck ISBN 3-406-50576-7 Buch anschauen ( sehr wichtig )

Noch in diesem Monat kommt ein Kommentar des Luchterhandverlages zu der Heizkostenverordnung heraus. Mein Buchhändler teilt mir mit, dass zum 20.12.2004 dieser Kommentar ausgeliefert werden soll.

Unter den FAQs habe ich bereits unter Nebenkosten die einzelnen Kostenarten und deren möglichen Verteilung analog - soweit erforderlich - nach der neuen Verordnung einstellen lassen.

Gruss Günter