Es geht hier um die Aufnahme(Sohn m. Tochter) in einen bestehenden Mietvertrag als 2. Hauptmieter bzw. als Untermieter. Der Hauptmieter ist ein Elternteil.
Der Mietvertrag besteht seit ca. 35 Jahren und soll in Form und Miete erhalten bleiben. Der Elternteil wird jedoch in absehbarer Zeit, das Mietobjekt nicht mehr mitbewohnen können.Sohn mit Tochter sollen aber
im Mietobjekt und bestehendem Vertragsverhältnis verbleiben.
Die Fragen wären nun: Wie dem Vermieter gegenübertreten,kann der Vermieter die Miete (wesentlich)erhöhen bzw. die Aufnahme/Übernahme verweigern.
Ich hoffe ich konnte das Grundproblem verständlich machen.
Über Eure Hilfe wäre ich Euch sehr dankbar.
Bis dann
Thomas
P.S. Rechtschreibfehler sind gewollt und dienen zur Belustigung
Hallo,
dass es sich hier um einen Versuch handelt, ein altes Mietverhältnis durch die Kinder ohne neuen Vertrag fortzusetzen, dürfte wohl klar sein. Nur, der Vermieter muss hier mitmachen. Denn immerhin sind und bleiben die Eltern die Mieter. Hier muss also der Vermieter zustimmen, dass die Tochter mit Kind in dne Mietvertrag eintritt und alle Rechte und Pflichten übernimmt.
Im Gegensatz zur füheren Rechtsprechung ist zu beachten, dass die Aufnahme eines Lebenpartners oder eines erwachsenen Kindes der Zustimmung des Vermieters bedarf ( BGH VIII ZR 372/02 ). Mit dieser Entscheidung soll genau das verhindert werden, was hier angesprochen ist. Es zieht jemand in die Wohnung ein und will dann einfach das Mietverhältnis fortsetzen. Der Hinterbliebene ( Todesfall ) kann zwar verlangen, dass der Vermieter mit ihm den Vertrag fortsetzt, jedoch kann der Vermieter verlangen, dass die Fortsetzung nach den von ihm aufgestellten Regeln erfolgt oder das Mietverhältnis wird beendet.
Wenn aber jemand auszieht und dann die Wohnung einem Kind überlassen will, das zuvor erst einzieht, weil es wahrscheinlich eine günstige Miete bisher gibt und der Vertrag auch entsprechend vor 35 Jahren zum Vorteil der Mieter erfolgte, fällt auf die Nase. Vor etwa sechs Monaten habe ich versucht einen solchen Fall für eine junge Frau, deren Mutter ausgezogen ist, durchzusetzen. Auf Empfehlung des Gerichtes wurde ein Vergleich geschlossen. Das Gericht hätte gegen die Tochter entschieden. Das Gericht sah ein vertragswidriges Vorgehen zum wirtschaftlichen Nachteil des Vermieters durch die Vortäuschung einer bestehenden Gemeinschaft, die ausschliesslich eingegangen worden sei, um eine frühere günstigere Vertragsgestaltung sich zu erschleichen.
Tipp. Mit dem Vermieter reden. Anspruch auf die Fortsetzung aus dem alten Mietverhältnis hat die Tochter nicht. Ausnahme wäre, dass der Vermieter die Tochter in den bestehenden Mietvertrag als Vertragsnehmer aufnimmt. Dies würde dann in der Konsequenz jedoch auch möglicherweise bedeuten, dass der ausgezogenen Elternteil auch weiterhin für diese Mietwohnung für Miete, Nebenkosten und Schäden haftet.
Gruss Günter
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BINGO!!!
Hallo Günter,
vielen Dank für Deine prompte Antwort. Sie war ein Volltreffer.
Da die ganze Angelegenheit völlig legal ablaufen soll, werde ich natürlich deinen Tipp befolgen und ansonsten die Sache fallenlassen.
Vielen Dank nochmal für Deine Profi-Antwort!!!
Gruss und schöne und gesunde Feiertage wünscht
Thomas