Hallo, ich habe eine hoffentlich interessante Frage wo ich viele Antworten bekomme. Nehmen wir mal an es gibt eine WEG mit mehreren Besitzern. Dabei gibt es einen Besitzer (mit den Hauptanteilen) der x-mal zur Zahlung der Nebenkostenabrechnung aufgefordert wird. Die Zahlungen kommen sehr häufig verspätet und der Besitzer liegt mit einem Betrag X bereits im Rückstand. Man ruft den Besitzer an, der sagt das er überweisen möchte, mehrere Wochen vergehen und nichts passiert. Dann setzt man sich wieder mit dem Besitzer in Verbindung mit dem selben Resultat. Gibt es eine Möglichkeit die Nebenkosten einzuklagen? Der Besitzer wohnt im europäischen Ausland und hat in der Liegenschaft mehrere Wohnungen vermietet. Die Nebenkosten werden aber von den Mietern entrichtet. Die anderen Eigentümer verhalten sich vorschriftsmässig.
Hallo Andreas,
wenn ich Deine Schilderung richtig verstanden habe, zahlt ein
Eigentümer/Mitglied der WEG seine Anteile an den Nebenkosten nicht
pünktlich.
Unter Umständen kommt hier eine Zwangsverwaltung in Betracht, im Zuge
derer die Miete an den Zwangsverwalter gezahlt wird, die
Nebenkostenanteile einbehalten werden und der Rest an den Eigentümer
ausgekehrt wird.
Schau mal in die Teilungserklärung der Liegenschaft sowie in den
Verwaltervertrag, falls vorhanden.
Ansonsten vielleicht mal nach Zwangsverwaltung googlen?!..
Gruß - Jaschiii
Hallo,
Anmerkung. Jaschii hat vollkommen recht. Soweit hier ein Hausverwalter tätig ist, muss er notfalls namens und in Vollmacht der Miteigentümer den säumigen Eigentümer auf Zahlung verklagen, notfalls auf Zwangsverwaltung, notfalls sogar auf Zwangsversteiegrung.
Gruss Günter
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Hallo Andreas,
Hallo Günter,
wenn ich Deine Schilderung richtig verstanden habe, zahlt ein
Eigentümer/Mitglied der WEG seine Anteile an den Nebenkosten
nicht
pünktlich.
Unter Umständen kommt hier eine Zwangsverwaltung in Betracht,
im Zuge
derer die Miete an den Zwangsverwalter gezahlt wird, die
Nebenkostenanteile einbehalten werden und der Rest an den
Eigentümer
ausgekehrt wird.
Schau mal in die Teilungserklärung der Liegenschaft sowie in
den
Verwaltervertrag, falls vorhanden.
Ansonsten vielleicht mal nach Zwangsverwaltung googlen?!..Gruß - Jaschiii
Hallo,
Anmerkung. Jaschii hat vollkommen recht. Soweit hier ein
Hausverwalter tätig ist, muss er notfalls namens und in
Vollmacht der Miteigentümer den säumigen Eigentümer auf
Zahlung verklagen, notfalls auf Zwangsverwaltung, notfalls
sogar auf Zwangsversteiegrung.
Das ist interessant. Muß der Hausverwalter das tun auch wenn noch kein definitiver Auftrag hierzu der Eigentümerversammlung vorliegt???
Gruss Günter
Freundliche Grüße
Boris
Hallo Boris,
schon aus Gründen der Absicherung sollte der Hausverwalter einen Beschluss herbeiführen.
Gruss Günter
Hallo Boris,
ich bin zwar nicht Günter, aber so frei, auch zu antworten.
Das ist interessant. Muß der Hausverwalter das tun auch wenn
noch kein definitiver Auftrag hierzu der Eigentümerversammlung
vorliegt???
Das kommt drauf an, sagen Juristen zu Recht.
Theoretisch kann sich eine solche Pflicht zum Tätigwerden daraus
ergeben, dass der Verwalter den zahlenden Eigentümern gegenüber
verpflichtet ist, auf deren berechtigte Vermögensinteressen Rücksicht
zu nehmen. Soll heissen: ja, wenn berechtigte Zweifel daran,
bestehen, dass der säumige Schuldner demnächst die Zahlungen
wiederaufnehmen wird. Was immer dann der Fall ist, wenn man nicht
ernsthaft über eine Lösung verhandelt.
Praktisch weiss ich nicht, ob in solchen Situationen schon
erfolgreich gegen Verwalter Urteile ergangen sind. Das ist dann auch
immer einzelfallspezifisch und deshalb schwer übertragbar.
Deshalb ist Günters Antwort auch richtig, denn der Verwalter kann,
negativ formuliert, jedenfalls nicht einfach die Hände in den Schoß
legen und auf die nächste Eigentümerversammlung warten um dann ert zu
sagen: Ach, übrigens…
Gruß - Jaschiii