Hallo Jakob,
manchmal knallst Du eine Meinung in die Landschaft, die hinten und vorne keine Substanz hat. Besteht ein Mietvertrag mit zwei Mietern und will ein Mieter aus dem Mietvertrag entlassen werden benötigt er die Zustimmung des Vermieters und gleichzeitig ist zu klären, wer den Mietvertrag übernimmt. Die Frage war ja nicht, ob jemand einfach ausziehen darf, sondern wie es zu regeln ist, dass der, der auszieht, keine Haftung trägt und der, der drin bleibt den Mietvertrag übernehmen kann. Und daran ist die Antwort zu orientieren.
Selbstverständlich kann ein Mieter immer ausziehen. Er muss sich nur im Klaren sein, dass er weiterhin mithaftet. Diese Frage war aber so nicth gestellt.
wenn beide Mieter im Mietvertrag stehen muss der Vermieter
zustimmen wenn ein Teil aus dem Vertrag raus will.
Nein lieber Günter Er muss nicht Du irrst.
Es sollte
auch im Interesse des Teiles sein, der ausgezogen ist oder
auszieht, nicht mehr im Mietvertrag aufgenommen zu sein, weil
über die Dauer, zu welcher beide Mieter im Vertrag stehen auch
beide Mieter haften.
So ist es !!! Beide haften bis beide ausgezogen sind!!!
Wenn der Vermieter zustimmt, dass ein Mieter die Wohnung verlassen darf und das Mietverhältnis mit dieser Person beendet ist, während der in der Wohnung lebende Mieter sodann die Geamthaftung übernimmt, kann natürlich die Haftung geöändert werden. Dann haften eben der Teil nicht, der mit Zustimmung des Vermeierts ausgezogen und aus dem Mietvertrag entlassen ist.
Beispiel: Er arbeitet, Sie ist Hausfrau.
Er will ausziehen der „Vermieter muss“ den
Zahlpflichtigen/fähigen gehen lassen und verbleibt mit einem
Habenichts.
Dieses Beispiel ict nicht nur an den Haaren herbeigezogen sondern hier muss der Vermieterr sowieso nie zustimmen und wird nie zustimmen. Der Vermieter muss den Zahlungskräftigen nicht ausziehen lassen. Die Hausfrau ohne Einkommen kann er ausziehen lassen.
Nein lieber Günter wenn einer kündigen kann, MVertragl.
Alleinvertretungsanspruch, dann kündigt er für beide Teile den
MVertrag und wenn ohne vertraglich vereinbarten
Alleinvertretungsanspruchnicht nur gemeinsam und Er verbleibt
in der Haftung wenn der Andere oder der Vermieter nicht will
daß er allein geht und der Andere beleibt.
Es liegt mir fern, mich mit pseudofiktiven und rechtlich nicht gesicherten Hinweisen nun auch noch mit Aufklärung falscher Ansichten hier zu befassen. Die berufliche Praxis lehrt mich eines anderen Rechtsstandpunktes.
Gruss Günter und ein frohes Fest.