Ist Fegen des Gehwegs = Winterdienst?

Hallo,

mal angenommen in einem Mietvertrag stünde folgender Passus:
„Treppenhausreinigung 1x/Woche durch Mieter + Fegen Straße 2x/Monat“

Wie wäre das bei einem 6-Parten-Haus in Bezug auf die Winterräumpflicht zu bewerten? (Also mal abgesehen davon, dass sicher natürlich nicht die Straße, sondern der Gehweg gemeint ist.)

Ergäbe sich daraus eine Verpflichtung für den Mieter, am Sonntag morgen den Gehweg von Schnee und Eis zu befreien? Angenommen hier würde was passieren, wer hätte dann den schwarzen Peter? Der Vermieter, weil er es nicht vernünftig geregelt hat oder der Mieter (wenn ja: welcher der sechs) ?

Natürlich rein abstrakt gesehen…

Gruß,
Claus

Hallo Claus,

mal angenommen in einem Mietvertrag stünde folgender Passus:
„Treppenhausreinigung 1x/Woche durch Mieter + Fegen Straße
2x/Monat“

Nein, Fegen des Gehweges hat mit dem Winterdienst nichts zu tun. Dies muss ausdrücklich vereinbart sein.

Wie wäre das bei einem 6-Parten-Haus in Bezug auf die
Winterräumpflicht zu bewerten? (Also mal abgesehen davon, dass
sicher natürlich nicht die Straße, sondern der Gehweg gemeint
ist.)

Wäre auch so zu ahndhaben wie oben. Aber hier sollten die Mieter mal die Hausordnung ansehen, ob dort nicht die Erweiterung steht.

Ergäbe sich daraus eine Verpflichtung für den Mieter, am
Sonntag morgen den Gehweg von Schnee und Eis zu befreien?

Wenn der Mieter Schnee räumen oder bei Glatteis streuen muss, haftet er ntaürlich, wenn er seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Der Tag spielt hierbei keine Rolle. Bei starken Schnellfällen geht man in der Rechtsprechung davon aus, dass mindestens um 22 Uhr von Mieter/Vermieter erwartet werden muss, dass er nochmals räumt.

Angenommen hier würde was passieren, wer hätte dann den
schwarzen Peter? Der Vermieter, weil er es nicht vernünftig
geregelt hat oder der Mieter (wenn ja: welcher der sechs) ?

Natürlich rein abstrakt gesehen…

Gruss Günter

Hallo Günter und schon mal ein danke vorab,

Nein, Fegen des Gehweges hat mit dem Winterdienst nichts zu
tun. Dies muss ausdrücklich vereinbart sein.

Der o.g. Passus ist handschriftlich im Mietvertrag eingetragen. Zum Winderdienst steht da nichts.

Wäre auch so zu ahndhaben wie oben. Aber hier sollten die
Mieter mal die Hausordnung ansehen, ob dort nicht die
Erweiterung steht.

Hier steht nichts zum Thema Winterdienst (nur zu Sachen wie Wäsche aufhängen, Licht und Wasser, Lärm, Haustür abschließen etc).

Gehe ich also recht in der Annahme, dass unter diesen Bedingungen der Mieter raus aus der Sache wäre?

Danke,
Claus

Hallo Günter und schon mal ein danke vorab,

Nein, Fegen des Gehweges hat mit dem Winterdienst nichts zu
tun. Dies muss ausdrücklich vereinbart sein.

Der o.g. Passus ist handschriftlich im Mietvertrag
eingetragen. Zum Winderdienst steht da nichts.

Wäre auch so zu ahndhaben wie oben. Aber hier sollten die
Mieter mal die Hausordnung ansehen, ob dort nicht die
Erweiterung steht.

Hier steht nichts zum Thema Winterdienst (nur zu Sachen wie
Wäsche aufhängen, Licht und Wasser, Lärm, Haustür abschließen
etc).

Gehe ich also recht in der Annahme, dass unter diesen
Bedingungen der Mieter raus aus der Sache wäre?

Danke,

Hallo Claus,

ja, aber wenn der Mieter bisher Schnee geräumt hat muss er den Vermieter hinweisen, dass er gem. Mietvertrag nicht verpflichtet ist, um zu sichern, dass nicht Schäden ( durch Sturz ) entstehen. Bitte nur schriftliche Erklärungen abgeben.

Gruss Günter

Hallo Günter,

Bei starken
Schnellfällen geht man in der Rechtsprechung davon aus, dass
mindestens um 22 Uhr von Mieter/Vermieter erwartet werden
muss, dass er nochmals räumt.

ist es nicht so, dass das Ende des Schneefalls abgewaret werden kann?

Danke und Gruß

Johannes

Hallo Günter,

Bei starken
Schnellfällen geht man in der Rechtsprechung davon aus, dass
mindestens um 22 Uhr von Mieter/Vermieter erwartet werden
muss, dass er nochmals räumt.

ist es nicht so, dass das Ende des Schneefalls abgewaret
werden kann?

Hallo Johannes,

Mieter ( nur wenn ausdrücklich vereinbart) und/oder Vermieter sind verpflichtet bei Dauerschneefall mehrmals täglich Schnee zu räumen oder bei Glatteis zu streuen ( BGH WM 86,66 ).

Wer also berufstätig ist muss bei bei Dauerschneefall notfalls dafür sorgen, dass jemand in der Abwesenheit den Winterdient vornimmt ( OLG Hamburg MDR 69, 483 ).

Der Hinweis, der mir auch bekannt ist, dass man nur nach Ende des Schneefalls räumen muss, ist zwar auch richtig. Doch dieser Vorgang hat eine Beschränkung. Es heisst nämlich, dass der Mieter oder Vermieter zwar nach Schneefall räumen darf, aber mindestens eine Stunde kontrollieren muss, ob es sich lediglich um eine Unterbrechung des Schneefalls handelt.

Die Schneeräumpflicht und die Streupflicht ist also auf den Fall eines kurzfristigen Schneefalls mit der Erwartung, dass es nun in den nächsten Stunden nicht mehr schneit - eine einmalige Räumung und Streuung möglich ist - zu betrachten und entsprechend zu handeln und auf den Fall, dass es dauerhaft schneit und damit auch dauerhaft immer wieder geräumt und gestreut werden muss.

Aus beiden Problemstellungen ergeben sich die Haftungsfragen bei Unfällen. Es ist zu beachten, dass die Gebäudehaftpflichtversicherung des Vermieters eintrittspflichtig ist, wenn der Mieter im Rahmen der Betriebskosten die Umlagen zahlt. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zahlt die Versicherung nicht ( BGH WM 96, 212 ).

Gruss Günter