Hallo,
angenommen, eine Mieterin hat kürzlich die Nebenkostenabrechnung für 2003 erhalten und dabei festgestellt, daß die Vermieterin einen falschen Betrag als Vorauszahlung angerechnet hat.
Gezahlt wurden monatlich 130,- DM, angerechnet wurden von der Vermieterin nur 90,- DM monatlich. Für die Nebenkostenabrechnung 2001 wurden von der Vermieterin 130,- DM angerechnet. Somit steht fest, daß sie diesen Betrag natürlich kennt. Wir gehen davon aus, daß es ein Versehen war.
Nun stellt sich aber im Rahmen der Überprüfung heraus, daß auch für die Nebenkostenabrechnung 2002 bereits der falsche Betrag berechnet worden war. Daraus ergibt sich eine Differenz: Vor einem Jahr wurde eine Nachzahlung in Höhe von ca. 135,- Euro gefordert, die auch seitens der Mieterin bezahlt wurde. Allerdings hätte sie damals einen Anspruch auf Erstattung in Höhe von ca. 115,- Euro gehabt.
Bei der diesjährigen Abrechnung fordert die Vermieterin eine Nachzahlung in Höhe von ca. 180,- Euro, bei korrekter Berechnung ergibt sich allerdings ein Guthaben für die Mieterin in Höhe von ca. 70,- Euro.
Die Frage ist:
- Die ca. 70,- Euro muß die Vermieterin natürlich an die Mieterin zahlen, da die NK-Abrechnung 2003 nicht anerkannt wurde und der Vermieterin die korrigierte Aufrechnung geschickt wurde.
- Aber was ist mit der Differenz von ca. 250,- Euro aus dem Jahr 2002, die sich errechnet aus einem eigentlichen Guthaben von 115,- Euro plus der irrtümlich überwiesenen „Nachzahlung“ in Höhe von 135,- Euro? Hat die Mieterin auch einen Anspruch auf Rückzahlung dieses Geldes? Die Nebenkosten-Abrechnung als solche wurde vor einem Jahr akzeptiert, aber das bezieht sich m.E. nur auf die Aufstellung der Nebenkosten selbst. Daß ein falscher Betrag an Vorauszahlungen (DM 1080,- / ca. 550,- EUR statt DM 1560,- / ca. 797,- EUR) den entstandenen Kosten gegengerechnet wurde, wurde ja übersehen.
Hat die Mieterin Anspruch auch auf Erstattung der Differenz vom letzten Jahr?
Viele Grüße,
Fabienne
Hallo fabienne,
Guthaben hat der Vermieter grundsätzlich innerhalb der Verjährungsfristen zu erstatten. Dies betrifft auch Guthaben aus 2002. Es ist doch hier einfach. Der Vermietrin den Irrtum mitteilen. Oder bei der nächsten Nachforderung 2003 eben dann die Differenz verrechnen.
Diue Vermieterin muss natürlich nicht nur ein entsprechendes Guthaben erstatten sondern auch die durch die Fehlberechnung gezahlten Nachberechnung. Der Abrechnungsfehler ist hier offensichtlich.
Wünsche noch ein frohes Weihnachtsfest.
Gruss Günter
Hallo Günther,
danke für die schnelle Antwort.
Der Fehler wurde der Vermieterin bereits mitgeteilt mit der Aufforderung, das Gesamtguthaben in Höhe von ca. 313,- Euro bis zum 15.1.2005 zu überweisen.
Ich wollte mich hier nur im Forum vergewissern, denn die Vermieterin ist eine Zicke die sich bei allen möglichen Gelegenheiten rausredet oder sowas ignoriert. Würde mich nicht wundern, wenn sie mitteilt, daß die Forderung verjährt ist oder durch das Akzeptieren der NK-Abrechnung kein Anrecht mehr besteht.
Frohe Weihnachten, ebenfalls,
Fabienne
Hallo,
noch eine kurze Antwort, dann werde ich mich für heute ausklinken. Du kannst natürlich, wenn das Guthaben nicht erstattet wird, dieses Guthaben auch mit der Miete im Februar verrechnen. Nur muss dies dann eben umgehend, wenn die Vermieterin bis 15.01.2005 ( etwa fünf Tage abwarten bis Frist überschritten ist ) der Vermieterin schriftlich mitgeteilt werden.
Gruss Günter
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hallo günter,
noch eine kurze Antwort, dann werde ich mich für heute
ausklinken. Du kannst natürlich, wenn das Guthaben nicht
erstattet wird, dieses Guthaben auch mit der Miete im Februar
verrechnen. Nur muss dies dann eben umgehend, wenn die
Vermieterin bis 15.01.2005 ( etwa fünf Tage abwarten bis Frist
überschritten ist ) der Vermieterin schriftlich mitgeteilt
werden.
danke. das hatte ich überlegt, wußte aber nicht ob das rechtmäßig wäre. nun hab ich die gewißheit.
schöne feiertage noch.
fabienne