Hallo liebe Experten und frohe Weihnachten !
Ich habe folgende Frage:
Angenommen, ein Mietverhältnis wird fristgerecht zum 31.12.04 gekündigt.
Mit dem Vermieter wird die Wohnung am 13.12.04 besichtigt. Es wird mündlich verabredet, dass Wände und Decken neu gestrichen werden müssen. Am 21.12. erhält der Mieter vom Vermieter einen Brief mit der Aufforderung, bis zum 31.12.04 Decken und Wände neu zu streichen, sowie die Heizkörper aller Räume anzuschleifen unnd zu streichen. Weiterhin sollen die rahmen der Holzfenster von innen angeschliffen und neu gestrichen werden. Ist diese Aufforderung zulässig, vor allem im angegebenen Zeitraum von 10 Tagen (man beachte die Feiertage…
?
Hier noch die rahmenbedingungen:
1)Seit wann besteht das Mietverhältnis ?
01.11.02
2)Wer hat bei Einzug die Wohnung renoviert ?
war nur teilweise neu gestrichen !
3)Waren Türen, Fensterrahmen, Heizkörper bei Einzug gestrichen ?
alter Anstrich, also nicht neu gestrichen
4)Welche Vereinbarung - alle 3 Jahre usw. ist getroffen worden ?
standardmietvertrag-alle 3-5 Jahre renovieren
5)Wie lautet der genaue Text ?
der mieter ist verpflichtet…Küchen,Bäder, Duschen alle 3 Jahre,
wohn-,schlafraum,fluren, diele, toiletten, balkone,loggien alle 5 jahre;
in anderen räumen alle 7 jahre schönheitsreparaturen durchzuführen.
6)Verlangt der Vermieter einen Nachweis über die Fristeneinhaltung?
7)Ist auch eine prozentuale Regel getroffen (Quotenklausel)?
8)Was ist zum Ende des Mietverhältnisses vereinbart ?
9)Wann wurden zuletzt Schönheitsreparaturen vom Mieter erledigt ?
keine (keine, vom vormieter ebenfalls nicht)
11)Sind Wände farbig gestrichen ?
nein
12)Sind bisherige Schönheitsreparaturen fachgerecht erledigt ?
keine reparaturen
vielen dank für eure antworten und kommt gut ins neue jahr !
grüsse,
mark
Man muss erst prüfen ob diese Maßnahmen geschuldet sind.
Sie sind es nicht, wenn generell der Zeitplan bestimmt was gemacht werden soll, ohne Berücksichtigung des Zustandes.
Die Arbeiten deren Fristen länger sind als die Mietdauer fallen flach.
Man schuldet allenfalls was man auch abgewoghnt hat.
Wenn man wie hier nicht gar davon auszugehen hat das diese Schlussrenovierung nicht geschuldet ist weil die ganze Klausel unwirsam ist.
Verzichtet man darauf abverlangte Leistungen zu erbringen ist Bewesisicherung besonders wichtig ! denn nach dem Auszug ist kein begehen mehr möglich.
Alles Fotografieren und einen sachkundigen Zeugen hinzunehmen.
Jakob
Aus:
http://www.mieter-themen.de/printout1286.html
Schönheitsreparaturen dürfen selbst dann per Fristenplan auf den Mieter abgewälzt werden, wenn bei Mietbeginn die Wohnung nicht renoviert war oder sogar renovierungsbedürftig gewesen ist. Allerdings ist dann zu beachten, dass die Fristen für den neuen Mieter erst mit Mietvertragsbeginn laufen; andernfalls würde es auf eine Pflicht zur Anfangsrenovierung hinauslaufen, was der Bundesgerichtshof in Formularklauseln allerdings für unwirksam hält (BGH 02.12.1992 - NJW 1993, 532).
Hat es der Mieter versäumt, während der Mietzeit die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen auszuführen, so ist er verpflichtet, die Schlussrenovierung auf eigene Kosten vorzunehmen, selbst dann, wenn diese nicht vertraglich vereinbart wurde (LG Köln 24.10.1974 - 1 S 41/74; „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“, 75, 245).
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Hallo Mark,
Angenommen, ein Mietverhältnis wird fristgerecht zum 31.12.04
gekündigt.
Mit dem Vermieter wird die Wohnung am 13.12.04 besichtigt. Es
wird mündlich verabredet, dass Wände und Decken neu gestrichen
werden müssen. Am 21.12. erhält der Mieter vom Vermieter einen
Brief mit der Aufforderung, bis zum 31.12.04 Decken und Wände
neu zu streichen, sowie die Heizkörper aller Räume
anzuschleifen unnd zu streichen. Weiterhin sollen die rahmen
der Holzfenster von innen angeschliffen und neu gestrichen
werden. Ist diese Aufforderung zulässig, vor allem im
angegebenen Zeitraum von 10 Tagen (man beachte die
Feiertage…
?
Hier noch die rahmenbedingungen:
1)Seit wann besteht das Mietverhältnis ?
01.11.02
2)Wer hat bei Einzug die Wohnung renoviert ?
war nur teilweise neu gestrichen !
3)Waren Türen, Fensterrahmen, Heizkörper bei Einzug gestrichen
?
alter Anstrich, also nicht neu gestrichen
4)Welche Vereinbarung - alle 3 Jahre usw. ist getroffen worden
?
standardmietvertrag-alle 3-5 Jahre renovieren
5)Wie lautet der genaue Text ?
der mieter ist verpflichtet…Küchen,Bäder, Duschen alle 3
Jahre,
wohn-,schlafraum,fluren, diele, toiletten, balkone,loggien
alle 5 jahre;
in anderen räumen alle 7 jahre schönheitsreparaturen
durchzuführen.
Hier ist eine starre Regelung getroffen worden. Ausserdem verstösst diese Regelung ohnehin gegen geltendes Recht, denn der Vermieter kann nicht nach 2 Jahren die vollständige Renovierung verlangen. Unter Bezug auf das Urteil des BGH VIII ZR 361/03 die Forderung des Vermieters als unzulässig zurückweisen. Aber, dies ist nur möglich, wenn der Mieter nicht zuvor ohne Veranlassung die Renovierung zugesagt hat. Notfalls am Ort Mieterverein aufsuchen oder Anwalt. Das Problem hier wird wohl sein, dass es oben heisst „wurde vereinbart“. Hat der Mieter also zugesagt diese Arbeiten zu erledigen, schuldet er diese auch. Er kann hier lediglich die einzelnen Arbeiten als grob unbillig zurückweisen, wenn der Mieter für mehrere Mieter renovieren soll. Doch dies muss vor Ort mit Fachleuten geklärt werden. In solchen Fällen kommt es nämlich auch darauf an, sofern man einen Rechtsstreit führen müsste, wie die zuständigen Gerichte üblicherweise vor Ort entscheiden.
Gruss Günter
6)Verlangt der Vermieter einen Nachweis über die
Fristeneinhaltung?
7)Ist auch eine prozentuale Regel getroffen (Quotenklausel)?
8)Was ist zum Ende des Mietverhältnisses vereinbart ?
9)Wann wurden zuletzt Schönheitsreparaturen vom Mieter
erledigt ?
keine (keine, vom vormieter ebenfalls nicht)
11)Sind Wände farbig gestrichen ?
nein
12)Sind bisherige Schönheitsreparaturen fachgerecht erledigt ?
keine reparaturen
vielen dank für eure antworten und kommt gut ins neue jahr !
grüsse,
mark