Hallo an alle.
Mietrecht ist nicht so mein Ding, also daher einmal eine etwas aufwendigere Frage in der Sache an Euch:
Man stelle sich einmal vor, daß ein Selbständiger ein Gewerbe als GmbH in Geschäftsräumen betreibt. Der Mietvertrag, der unterschrieben wurde, setzt eine monatliche Miete voraus, die ohne jeden Zweifel objektiv betrachtet, unmöglich zu erwirtschaften ist. Eine alternative Nutzung der Mieträume scheidet aus, da der Bau nur auf diesen einen Zweck hin ausgerichtet ist (so wie man ein Schwimmbad nicht mal eben als Tanzstudio vermieten kann). Im Mietvertrag steht der Passus, daß bei Rückstand von 2 Monatsmieten eine fristlose Kü seitens des Vermieters durchführbar ist.
Wenn wir jetzt einmal voraussetzen, daß bei neutraler Betrachtung der Geschäftsmöglichkeiten im Durchschnitt eine dem Objekt mehr als angemessene Miete gezahlt wurde und diese niedrigere Miete auch regelmäßig eingeht: Kann der Vermieter von seinem Recht der fristlosen Kü einfach Gebrauch machen oder ist es dem Mieter möglich, Rechtsmittel dagegen einzulegen und so etwas wie eine Teilunwirksamkeit des Vertrages zu erlangen? (sozusagen gegen eine „Wuchermiete“ angehen?) Oder aber zumindest die Schließung deutlich durch Prozesse en masse hinauszuzögern. Hintergrund: der Mieter glaubt, daß der Vermieter das Objekt abreißen und neubauen will. Da der Mieter dann natürlich die scheinbar schon vorhandenen Pläne „stört“, könnte man eine Einigung anstreben und zumindest einen Teilerlass erwirken, da sonst der Schaden für den Vermieter viel höher ausfallen wird, weil die neue Nutzung eben nicht zeitgerecht erfolgen würde.
Davon ab: In einem persönlichen Gespräch sicherte der Vermieter unter Zeugen nebst der Vereinbarung einer zukünftig auch konkret fixierten angemesseneren Miete zu (entspricht circa dem, was der Mieter im Durchschnitt gezahlt hat), daß die ausstehenden Zahlungen zwar im Rahmen der Möglichkeiten alsbald abzutragen sind, aber erst einmal nicht eingefordert (also gestundet) werden (ohne konkreten Termin, bis zu wann die Restschulden beglichen werden sollen). Ist es korrekt, daß im Falle dieser Zusicherung eine fristlose Kündigung erst einmal gar nicht möglich ist, da wegen der Stundung kein Mietrückstand im Sinne des Mietvertrages existiert?
Im Mietvertrag steht zwar das Schriftformerfordernis, aber nicht der Passus, daß auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses der Schriftform bedarf. Mündliche Absprachen sind schon oft vorgenommen worden, so daß man die mündliche Vereinbarung wohl als wirksam erachten dürfte.
Vielen Dank für alle reflektierten Antworten.
Kommt gut ins neue Jahr.
Gruß,
LeoLo

Daß er saublöd war, den Vertrag so zu unterschreiben habe ich ihm schon oft genug gesagt