Abfindung bei Kündigung wegen Eigenbedarf

Mich interessiert, welche Höhe bei der Zahlung einer Abfindung für den Auszug aus einer Mietwohnung (Kündigungssperrfrist 7 Jahre plus Kündigungsfrist 9 Monate)üblich ist, wenn diese in eine Eigentumswohnung umgewandelt werden soll und der Käufer die Wohnung selbst nutzen möchte. Natürlich kann man diese prinzipiell frei aushandeln, aber leider habe ich bisher nirgends Anhaltspunkte für die Berechnung (z.B. Einfluss des Kaufpreises, der Miete oder der Kündigungs(sperr)frist) gefunden. Hat jemand Erfahrungen?

Hallo Stefan,

hier könnte man sich durchaus für eine Jahresmiete etwas einfallen lassen. Möglicherweise noch die Kosten des Umzuges und wenn erforderlich die Maklerprovision. Man muss sich aber als Mieter gegenüber dem Vermieter dies schriftlich dargestellt vorstellen können. Man muss sich vorstellen können, wenn die andere Seite da zustimmen könnte, unter diesen Voraussetzungen vorzeitig den Auszug vorzunehmen. Selbstverständlich kann man sich eine vierwöchige Kündigungsfrist zum Monatsende vorstellen und selbstverständlich keinerlei Renovierungsverpflichtungen. Man kann sich dieses alles als Mieter vorstellen, wenn der Mieter dieses Angebot annehmen könnte.

Es darf also nicht in der Form, wenn gezahlt wird, ziehe ich aus - verhandelt werden. Dies ist Nötigung. Aber vorstellen darf man sich subjektiv alles, wenn der andere sich vorstellen kann, hier auf diese Vorstellungen einzugehen.

Gruss Günter

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Mich interessiert, welche Höhe bei der Zahlung einer Abfindung
für den Auszug aus einer Mietwohnung (Kündigungssperrfrist 7
Jahre plus Kündigungsfrist 9 Monate)üblich ist, wenn diese in
eine Eigentumswohnung umgewandelt werden soll und der Käufer
die Wohnung selbst nutzen möchte. Natürlich kann man diese
prinzipiell frei aushandeln, aber leider habe ich bisher
nirgends Anhaltspunkte für die Berechnung (z.B. Einfluss des
Kaufpreises, der Miete oder der Kündigungs(sperr)frist)
gefunden. Hat jemand Erfahrungen?

Hallo Stefan,

hier könnte man sich durchaus für eine Jahresmiete etwas
einfallen lassen. Möglicherweise noch die Kosten des Umzuges
und wenn erforderlich die Maklerprovision. Man muss sich aber
als Mieter gegenüber dem Vermieter dies schriftlich
dargestellt vorstellen können. Man muss sich vorstellen
können, wenn die andere Seite da zustimmen könnte, unter
diesen Voraussetzungen vorzeitig den Auszug vorzunehmen.
Selbstverständlich kann man sich eine vierwöchige
Kündigungsfrist zum Monatsende vorstellen und
selbstverständlich keinerlei Renovierungsverpflichtungen. Man
kann sich dieses alles als Mieter vorstellen, wenn der Mieter
dieses Angebot annehmen könnte.

Es darf also nicht in der Form, wenn gezahlt wird, ziehe ich
aus - verhandelt werden. Dies ist Nötigung.

Nein ist es nicht. Keine Straftat
Man darf das ruhig tun. Keine Nötigung i.S. §240StGB sondern erlaubt.
Jakob

Aber vorstellen
darf man sich subjektiv alles, wenn der andere sich vorstellen
kann, hier auf diese Vorstellungen einzugehen.

Gruss Günter

Es darf also nicht in der Form, wenn gezahlt wird, ziehe ich
aus - verhandelt werden. Dies ist Nötigung.

Nein ist es nicht. Keine Straftat
Man darf das ruhig tun. Keine Nötigung i.S. §240StGB sondern
erlaubt.
Jakob

Hallo Jakob,

selbstverständlich ist es eine Straftat, wenn jemand einen anderen mit einem größeren Übel bedroht, wenn dieser nicht auf seine Bedingungen eingeht. Im günstigsten Fall ist es eine Nötigung. Man darf eben nicht jemand erklären, wenn er etwas nicht tut, dass man zu seinem Nachteil entsprechend reagieren wird. Man muss daher jemand eine Lösung anbieten und nachfragen, ob er mit dieser Lösung einverstanden sein könnte.

Ich empfehle Dir mal den Kommentar des StGB Tröndle-Fischer.

Gruss Günter

Lieber Günter,
Tatbestand ich denke an den § 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen „rechtswidrig“ mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Tatbestandsmerkmale
Rechtswidrig: Er darf keinen,und sei es nur ein Eventualanspruch, / Anspruch haben.
Das angedrohte Übel muss mehr sein als „ich ziehe sonst nicht aus!“
Also Verwerflich muss es sein.

Esrt dann käme eine Straftat in Betracht iS §240

Ich wünsche Dir und deinen Lieben einen guten Rutsch
allen anderen hier natürlich auch.

Jakob

Hallo Jakob,

selbstverständlich ist es eine Straftat, wenn jemand einen
anderen mit einem größeren Übel bedroht, wenn dieser nicht auf
seine Bedingungen eingeht. Im günstigsten Fall ist es eine
Nötigung. Man darf eben nicht jemand erklären, wenn er etwas
nicht tut, dass man zu seinem Nachteil entsprechend reagieren
wird. Man muss daher jemand eine Lösung anbieten und
nachfragen, ob er mit dieser Lösung einverstanden sein könnte.

Ich empfehle Dir mal den Kommentar des StGB Tröndle-Fischer.

Gruss Günter