Hallo,
ich weiss ja nicht, was hier so eindeutig sein soll ?
Habe nun auch festgestellt, dass die tatsächliche Größe der
Wohnung um 10 % abweicht.
Da kann man doch sicher auch rückwirkend Mietminderung geltend
machen.
Ansonsten werde ich es, auch wenn es wohl auf wackligen Füßen
steht, die Lärmbelästigung geltend machen, die eindeutig
vorsätzlich geschieht und die sich nach meiner mündlichen
Mängelrüge merklich vermindert hat.
Wenn die Mängelanzeige nicht an den Vermieter ging sondern an den Mitmieter gibt es keinen Anlass rückwirkend zu mindern. Dann kommt hier doch etwas hinzu, was der Mieter, der mindern will, beachten muss. Der Mieter muss beweisen wann, wielange und um welche Zeit welche Lärmbelästigung erfolgt ist. Dies ist meist rückwirkend nicht möglich.
Manche Mieter schaffen es zwar nachträglich Listen aufzustellen um den Mangel zu beweisen. Diese Listen haben nur oft einen Fehler. Es wird Lärmbelästigung aufgeführt - weil nachträglich nicht alles genau nachvollziehbar ist - wo die Gegenseite beweisen kann, dass wegen Abwesenheit um diese Zeit der Mangel nicht „wahr“ ist. Meist fällt dann der komplette - wenn vor Gericht - Fall in sich zusammen. Und ein Kläger oder Beklagter oder Zeuge, der beim Flunkern erwischt wird, hat meist keine Aussicht auf Erfolg.
Du musst damit rechnen, dass Du weitere Kosten hast, wenn Du hier den Kopf durchsetzen willst, ungeachtet dessen, was alleine was ich hier lese, nicht möglich ist. Ich habe zwar Verständnis, wenn ein Mieter zum Auszug sich wehrt. Doch bin ich kein Freund noch nachträglichen Mietminderungen. Mängelanzeigen haben es teilweise auch in sich. Es gibt Mängel, die sind immer schon bekannt, es gibt also keinen Grund, wenn der Vermieter nichts davon wusste, ihn für das eigene Vorgehen haftbar zu machen. Gerichte machen hier nicht mit.
Nun aber zu dem weiteren Hinweis. Der Anschein hat mich also nicht getäuscht, dass hier nach der Kündigung des Vermieters alle möglichen Ursachen für die Mietminderung gesucht werden. Hier muss ich einfach aus der praktischen Erfahrung heraus hinweisen, dass dies selten gut geht und in den seltensten Fällen der Mieter am Ende im Recht ist. es ist einfach fadenscheinig und rechtlich nicht nachvollziebar, warum ausgerechnet jemand erst nach Erhalt der KÜndigung Mängel meldet und die Miete sofort mindern will. Ich kenne kaum Gerichte, die diesem Ansinnen/Vorgehen eines Mieters bei gleichzeitiger Vorlage der Kündigung durch den Vermieter folgen.
Dieses Urteil mit der um mehr als 10 % abweichenden Wohnfläche ist mit äusserster Vorsicht zu geniessen. Denn nur wenn im Mietvertrag die Eigenschaft von z.B. 70 qm festgeschrieben wird und es sind tatsächlich nur 62 qm besteht der Anspruch auf Änderung und Ersatz.
In den Fällen, in denen ca. 70 steht und es sind nur 62 qm ist auch zu beachten, ob die ortsübliche Miete überschritten ist. Sonst ist in der Praxis zuerst zuerst einmal die Ortsüblichkeit festzustellen und liegt diese unterhalb der tatsächlich möglichen Miethöhe ist zu klären, wenn der Rückerstattungsanspruch bejahrt werden soll, ob dem Mieter erkennbar gewesen ist, dass er um mehr als 10 % eine geringere Wohnfläche hat. War es ihm erkennbar hat er keinen Anspruch. war es ihm nicht erkennbar und die Miete liegt unterhalb der ortsüblichen Miete hat er nur Anspruch auf Rückerstattung bis zur Überschreitung der Ortsüblichkeit. Es würde hier zuweit führen die Rechtsfragen, die hier insgesamt auftauchen zu diskutieren.
Zu beachten ist auch, wenn es Schrägen gibt, ob diese richtig berechnet wurden. Sind z.B.vom Mieter Fenster und Türen zu 100 % berechnet worden, hat er die Tiefe bei den Einbauten als Fläche berücksichtigt und hat er auch Flächen für Balkon, Terrassen beachtet.
Ich gehe davon aus, dass hier alles gesagt ist. Mein Rat. Vorsicht, Vorsicht und nochmals Vorsicht.
Gruss Günter