Kellerraum im Handstreich von Vermieter genommen

Guten Tag,

folgende Lage: Vor 10 Jahren wird eine Wohnung angemietet. Da in der Wohnung zwar Waschmaschinenanschluss vorhanden ist, aber super wenig Platz und kaum praktikabel nutzbar, hatte der Vermieter der Mieterin einen Aufstellort in einem Durchgangsraum im Keller zu Verfügung gestellt, ohne das dieses weiter schriftlich im Vertrag auftaucht. Der Aufstellort ist ein Durchgangsraum genutzt als Weg zum Kelleraum seiner Tochter.

Nun nach 10 Jahren fällt ihm ein, dass seine im Haus lebende Tochter diesen Platz haben soll und demontiert ohne Rückfrage die fremde Waschmaschine und stellt die Mieterin vor vollendete Tatsachen.
Diese darf jetzt vorerst einen Waschsalon aufsuchen.

Frage: Besteht durch die Gewohnheit ein Nutzungsrecht durch die Mieterin, welches nicht per Handstreich übergangen werden darf?

Hat er sich widerrechtlich an fremden Eigentum zu schaffen gemacht?

Falls ein Nutzungsrecht enstanden ist, wie kann dieses erreicht werden?

Besteht Schadenersatzanspruch für die externen Ausgaben für Waschsalon?

Wie geht sie am besten vor? Miete mindern z.B.?

Gruß

Matthias

Hallo,

folgende Lage: Vor 10 Jahren wird eine Wohnung angemietet. Da
in der Wohnung zwar Waschmaschinenanschluss vorhanden ist,
aber super wenig Platz und kaum praktikabel nutzbar, hatte der
Vermieter der Mieterin einen Aufstellort in einem
Durchgangsraum im Keller zu Verfügung gestellt, ohne das
dieses weiter schriftlich im Vertrag auftaucht. Der
Aufstellort ist ein Durchgangsraum genutzt als Weg zum
Kelleraum seiner Tochter.

Nun nach 10 Jahren fällt ihm ein, dass seine im Haus lebende
Tochter diesen Platz haben soll und demontiert ohne Rückfrage
die fremde Waschmaschine und stellt die Mieterin vor
vollendete Tatsachen.
Diese darf jetzt vorerst einen Waschsalon aufsuchen.

Der Vermieter hat hier der Mieterin den Stellplatz im keller zugewiesen. Er musste also, um diesen Vertragszustand zu ändern, der zumindest mündlich bestanden hat und auch weiterhin besteht, diese Änderungsabsicht der Mieterin mitteilen und ihr eine andere Lösung anbieten. Eine Demontage der Waschmaschine ohne vorherige Klärung mit der Mieterin ist unzulässig. Die Mieterin hat hier einen Anspruch auf Wiederherstellung des bisherigen Zustandes.

Frage: Besteht durch die Gewohnheit ein Nutzungsrecht durch
die Mieterin, welches nicht per Handstreich übergangen werden
darf?

Nein, es besteht kein Gewohnheitsrecht. Praktisch wurde ja, ausserhalb des bereits schriftlichen Mietvertrages zwischen Vermieter und Mieter mündlich vereinbart, dass der Vermieter den Durchgang zur Verfügung stellt. Dies ist somit eine mündliche Vereinbarung.

Hat er sich widerrechtlich an fremden Eigentum zu schaffen
gemacht?

ja

Falls ein Nutzungsrecht enstanden ist, wie kann dieses
erreicht werden?

Den Vermieter auffordern die bisher vereinbarten Platz zur Verfügung zu stellen. Allerdings wird es keinen Schadenersatzanspruch aus der Nutzung eines Waschsalons geben, denn zumindest - wenn auch zu eng - ist in der Wohnung eine Waschmöglichkeit vorhanden. Die Kostenübernahme des Vermieters wäre daher eine über den Vorgang hinausragende Reaktion. Hier stellt sich aber auch die Frage der Mietminderung.

Mir stellt sich nun eine andere Frage. Wer zahlt bislang Wasser/Abwasser und Strom für diesen Anschluss und wie wird dieser derzeit genutzt ? Hat der Vermieter z.B. den Strom bei Vertragsbeginn umhängen lassen und läuft dieser über den Mieterzähler ? Wenn ja, mit welchem Recht nimmt dann die Tochter Strom von dieser Leistung ? Also mal klären, wer wann und wie was gezahlt hat.

Gruss Günter

Hallo Günter,

das mit der Mietminderung führst du nicht weiter aus. Besteht hier Anspruch?

Gruß

Matthias

Die Kostenübernahme des Vermieters
wäre daher eine über den Vorgang hinausragende Reaktion. Hier
stellt sich aber auch die Frage der Mietminderung.

Hallo,

diese Einschränkung ist hinsichtlich der Möglichkeit, das gerät in der Wohnung anzuschliessen im Keller gering. Daher ist die Mietminderung nur auf die Vereinbarung bezogen im geringen Umfang - mehr als 3 % der Kaltmiete nicht - möglich. Dieser Betrag kommt durch Erfahrungswerte bei ähnlichen geringen Mängeln zustande. Ein Urteil in einem solchen Fall ist mir nicht bekannt.

Gruss Günter

Gruss Günter

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