Hallo zusammen,
habe pünktlich zum Jahresende noch eine Nebenkostenabrechnung incl. Nachzahlung meines ehemaligen Vermieters erhalten. Ausgezogen bin ich aus dieser Wohnung im März 2003.
Die Abrechnungsperiode endete laut Schreiben am 30.09.2003. Gilt hier jetzt die Ausschlussfrist mit 12 Monaten ab 30.09. oder ab Auszugstag oder Jahresende???
Danke und Gruß
Ric
Ich hatte schon einen Schnellschuss hingestellt - wlf
Jakob
besser
Der Vermieter muss spätestens zwölf Monate nach dem
Ende
des „Abrechnungszeitraumes“ die Nebenkosten aufstellen. Der Abrechnungszeitraum ist dabei ein einmal festgelegtes Datum - nicht notwendigerweise das Jahresende oder das Jahr gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses. Versäumt er die Frist, kann er nichts mehr nachfordern. Ausnahme: Dem Vermieter waren die Hände gebunden, weil z.B. die Rechnung der Stadtwerke zu spät kam. Sie haben nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung wiederum zwölf Monate Zeit gegen diese Einwendungen zu erheben. Spätere Einwendungen sind unzulässig, da es sich um eine Ausschlussfrist handelt. Ausnahme: Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten. Die Einwendungen müssen substantiiert vorgetragen werden.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Jakob,
dieser Meinung muss ich widersprechen. Es gibt keinerlei gesetzliche Regeln, dass der Mieter nach Erhalt der Abrechnung zwölf Monate mit der Prüfung warten kann. Die Nachforderung ist eine Forderung und unterliegt genauso wie andere Rechnungen der Verpflichtung, diese nach Erhalt umgehend zu prüfen und in geeigneter Zeit zu bezahlen. Und mehr als 30 Tage sind hier üblicherweise nicht möglich. Wer nach einem Monat keinen Einspruch eingelegt hat und plötzlich sich mit einem Mahnbescheid konfrontiert sieht, hat leider Pech. Dieser Vermieter hat korrekt gehandelt. Anfallenden Kosten trägt der Mieter. Es ist bekanntlich nicht mehr erforderlich nach mehr als 30 Tagen nach Rechnungsübergabe jemand eine Mahnung zu senden. Es kann sofort gerichtlich vorgegangen werden.
Im Übrigen hat auch der Vermieter nicht zwölf Monate Zeit die Abrechnung vorzulegen. Er hat diese unverzüglich nach dem Abrechnungszeitraum an den Mieter herauszugeben. Hier geht man auch von einer üblichen Frist von höchstens drei Monaten aus. Auch hier kann der Mieter - wenn die Abrehcnung nicht eingeht - den Vermieter auffordern, die Abrechnung bis zum xx.xx.xxxx vorzulegen und wenn der Vermieter der Aufforderung nicht nachkommt darf der Mieter die laufenden Vorauszahlungen bis zur Vorlage der Abrechnung zurückhalten ( heisst, vorerst nicht bezahlen, aber das Geld nicht verbrauchen, sondern zurücklegen, denn es wird bei Vorlage der Abrechnung insgesamt fällig )
Gruss Günter
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Hallo zusammen,
habe pünktlich zum Jahresende noch eine Nebenkostenabrechnung
incl. Nachzahlung meines ehemaligen Vermieters erhalten.
Ausgezogen bin ich aus dieser Wohnung im März 2003.
Die Abrechnungsperiode endete laut Schreiben am 30.09.2003.
Gilt hier jetzt die Ausschlussfrist mit 12 Monaten ab 30.09.
oder ab Auszugstag oder Jahresende???
Hallo,
die Ausschlussfrist beginnt mit dem 31.08.2004. Die Abrechnung ist also verspätet eingegangen. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf eine Nachzahlung. Die Nachforderung muss allerdings zurückgewiesen werden mit dem Hinweis, dass Nachforderungen nicht zu bezahlen sind, weil die Abrechnung mehr als 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum vorgelegt wurde. Soweit sich der Vermieter darauf berufen sollte, dass er die Abrechnung zu spät erhalten hat, ist dies seine Sache. Der Vermieter haftet für Vorgänge seiner Erfüllungsgehilfen. Also auch, wenn diese zu spät handeln.
Gruss Günter
Geht nur ob Oktober 2004 Schluss war.
Also Oktober 2004 Auschlussfrist abgelaufen wenn … siehe Posting
Ich hatte schon einen Schnellschuss hingestellt - wlf
Jakob
besser
Der Vermieter muss spätestens zwölf Monate nach dem
Ende
des „Abrechnungszeitraumes“ die Nebenkosten aufstellen. Der
Abrechnungszeitraum ist dabei ein einmal festgelegtes Datum -
nicht notwendigerweise das Jahresende oder das Jahr gerechnet
vom Beginn des Mietverhältnisses. Versäumt er die Frist, kann
er nichts mehr nachfordern. Ausnahme: Dem Vermieter waren die
Hände gebunden, weil z.B. die Rechnung der Stadtwerke zu spät
kam. Sie haben nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung wiederum
zwölf Monate Zeit gegen diese Einwendungen zu erheben. Spätere
Einwendungen sind unzulässig, da es sich um eine
Ausschlussfrist handelt. Ausnahme: Sie haben die Verspätung
nicht zu vertreten. Die Einwendungen müssen substantiiert
vorgetragen werden.
Hallo Jakob,
dieser Meinung muss ich widersprechen. Es gibt keinerlei
gesetzliche Regeln, dass der Mieter nach Erhalt der Abrechnung
zwölf Monate mit der Prüfung warten kann. Die Nachforderung
ist eine Forderung und unterliegt genauso wie andere
Rechnungen der Verpflichtung, diese nach Erhalt umgehend zu
prüfen und in geeigneter Zeit zu bezahlen. Und mehr als 30
Tage sind hier üblicherweise nicht möglich. Wer nach einem
Monat keinen Einspruch eingelegt hat und plötzlich sich mit
einem Mahnbescheid konfrontiert sieht, hat leider Pech. Dieser
Vermieter hat korrekt gehandelt. Anfallenden Kosten trägt der
Mieter. Es ist bekanntlich nicht mehr erforderlich nach mehr
als 30 Tagen nach Rechnungsübergabe jemand eine Mahnung zu
senden. Es kann sofort gerichtlich vorgegangen werden.
Im Übrigen hat auch der Vermieter nicht zwölf Monate Zeit die
Abrechnung vorzulegen. Er hat diese unverzüglich nach dem
Abrechnungszeitraum an den Mieter herauszugeben. Hier geht man
auch von einer üblichen Frist von höchstens drei Monaten aus.
Auch hier kann der Mieter - wenn die Abrehcnung nicht eingeht
- den Vermieter auffordern, die Abrechnung bis zum xx.xx.xxxx
vorzulegen und wenn der Vermieter der Aufforderung nicht
nachkommt darf der Mieter die laufenden Vorauszahlungen bis
zur Vorlage der Abrechnung zurückhalten ( heisst, vorerst
nicht bezahlen, aber das Geld nicht verbrauchen, sondern
zurücklegen, denn es wird bei Vorlage der Abrechnung insgesamt
fällig )
Gruss Günter
Bitte Links mit angeben…
Hallo Jakob,
sei bitte so nett und gib die Quellen an, von denen Du im Wortlaut abschreibst. Im vorliegenden Fall wäre das:
http://www.verbraucher-urteile.de/miet/neben/nebenko…
Damit hat der Interessent nicht nur den hilfreichen Text, sondern kann sich anhand der Adresse evtl. auch noch eigenständig weiter informieren.
Gruß
Bonsai
Hallo Jakob,
ab dem 01.01.2004 gilt die neue Betriebskostenverordnung. Sie ist zusammen mit der Wohnflächenverordnung in den §§ 19 Abs. 2 WoFG und 556 Abs. 1 BGB enthalten. Den § 27 der II. BV Anlage 3 gibt es nicht mehr. Soviel zum Wert von Links.
Gültig ist nun die "Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten - (Betriebskostenverordnung - BetrKV) vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2347 ).
Empfehle die FAQ ( Betriebskosten ) hier im Brett unter Mietrecht. Habe dort versucht die neue Verordnung etwas übersichtlich darzustellen und Tipps zu geben, wie was abgerechnet werden kann.
Gruss Günter
alter Link Günter nicht von mir
Dieser alte Link ist von Bonsai
Nicht von mir sondern von Bonsai eingefügt worden.
Jakob
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Der Vermieter muss spätestens zwölf Monate nach dem
Ende
des „Abrechnungszeitraumes“ die Nebenkosten aufstellen. Der
Abrechnungszeitraum ist dabei ein einmal festgelegtes Datum -
nicht notwendigerweise das Jahresende oder das Jahr gerechnet
vom Beginn des Mietverhältnisses. Versäumt er die Frist, kann
er nichts mehr nachfordern. Ausnahme: Dem Vermieter waren die
Hände gebunden, weil z.B. die Rechnung der Stadtwerke zu spät
kam. Sie haben nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung wiederum
zwölf Monate Zeit gegen diese Einwendungen zu erheben. Spätere
Einwendungen sind unzulässig, da es sich um eine
Ausschlussfrist handelt. Ausnahme: Sie haben die Verspätung
nicht zu vertreten. Die Einwendungen müssen substantiiert
vorgetragen werden.
http://www.ra-kotz.de/verjaehrung.htm
Ohne weiteren Kommentar
Jakob
Hallo Jakob,
dieser Meinung muss ich widersprechen. Es gibt keinerlei
gesetzliche Regeln, dass der Mieter nach Erhalt der Abrechnung
zwölf Monate mit der Prüfung warten kann. Die Nachforderung
ist eine Forderung und unterliegt genauso wie andere
Rechnungen der Verpflichtung, diese nach Erhalt umgehend zu
prüfen und in geeigneter Zeit zu bezahlen. Und mehr als 30
Tage sind hier üblicherweise nicht möglich. Wer nach einem
Monat keinen Einspruch eingelegt hat und plötzlich sich mit
einem Mahnbescheid konfrontiert sieht, hat leider Pech. Dieser
Vermieter hat korrekt gehandelt. Anfallenden Kosten trägt der
Mieter. Es ist bekanntlich nicht mehr erforderlich nach mehr
als 30 Tagen nach Rechnungsübergabe jemand eine Mahnung zu
senden. Es kann sofort gerichtlich vorgegangen werden.
Im Übrigen hat auch der Vermieter nicht zwölf Monate Zeit die
Abrechnung vorzulegen. Er hat diese unverzüglich nach dem
Abrechnungszeitraum an den Mieter herauszugeben. Hier geht man
auch von einer üblichen Frist von höchstens drei Monaten aus.
Auch hier kann der Mieter - wenn die Abrehcnung nicht eingeht
- den Vermieter auffordern, die Abrechnung bis zum xx.xx.xxxx
vorzulegen und wenn der Vermieter der Aufforderung nicht
nachkommt darf der Mieter die laufenden Vorauszahlungen bis
zur Vorlage der Abrechnung zurückhalten ( heisst, vorerst
nicht bezahlen, aber das Geld nicht verbrauchen, sondern
zurücklegen, denn es wird bei Vorlage der Abrechnung insgesamt
fällig )
Gruss Günter
Hallo Jakob,
Du bist es jedoch, der die Informationen aus dem Link, im exakten Wortlaut wiedergegeben, verwendet.
Es ist ja nun das eingetreten, was ich damit beabsichtigt hatte: Günter hat den Informationswert der ursprünglich von Dir getätigten Aussage ins richtige Licht gebracht.
Gruß
Bonsai
Hallo Jakob,
Du bist es jedoch, der die Informationen aus dem Link, im
exakten Wortlaut wiedergegeben, verwendet.
Es ist ja nun das eingetreten, was ich damit beabsichtigt
hatte: Günter hat den Informationswert der ursprünglich von
Dir getätigten Aussage ins richtige Licht gebracht.
Der Wortlaut ist soweit i.O
nur der Link enthält fehlerhafte Darstellungen
die hatte ich aber nicht da Kopiert sondern auf einer anderen Seite offenbar im Text gleich.
Jakob
Gruß
Bonsai
…die hatte ich aber nicht da Kopiert sondern auf einer anderen Seite offenbar im Text gleich.
…deren Link Du immer noch nicht angegeben hast, sondern vielmehr mit der ersten Antwort „Ja, Entschuldigung“ auf mein dsbzgl. Posting suggeriert hast, dass Du ebenfalls diesen Link meinst.
Einen Link hatte ich nicht eingestellt sonder DU.
Auf dieser von Dir eingestellten Link Seite sind aber Fehler nach neuem Recht
Es ist Usus den alten Text bei einer Antwort stehen zu lassen verzeihe es mir
Jakob
…die hatte ich aber nicht da Kopiert sondern auf einer anderen Seite offenbar im Text gleich.
…deren Link Du immer noch nicht angegeben hast, sondern
vielmehr mit der ersten Antwort „Ja, Entschuldigung“ auf mein
dsbzgl. Posting suggeriert hast, dass Du ebenfalls diesen Link
meinst.