Hollo, angenommen jemand hat eine verspätete Nebenkostenabrechnung bekommen, sagen wir für das Jahr 2002,2003 u. 2004. In dieser Abrechnung stellt er fest das die Grundgebühr für den Wasserzähler bzw. die Kopie der Abrechnung nicht mit der Wasseruhrnummer seiner Wohnung übereinstimmt. Der Nachweis von den Stromkosten fehlte ganz.(Die Strom u.Wsesserkosten werden über den Vermieter abgrechnet.)
Nun fordert er den Vermieter auf, die Belege beizubringen. Der windet sich allerding wie ein Aal und kommt mit immer neuen Ausreden. Nun hat dieser jemand recherchiert und festgestellt das die Zähler seiner Wohnung nicht von den Stadtwerken sondern vom Vermieter installierte Zwischenzähler sind. Der Jemand hat also auch für die Jahre 2000 u. 2001 Grundgebühr Wasser und Strom bezahlt. Über den Hauptzähler wernden drei Mietparteien abgerechnet. Kann dieser Jemand
die Grundgebühr für 2000 u. 2001 auch zurückfordern? Oder sind die verjährt. Und muß nicht die Grundgebühre für die Hautzähler durch drei geteilt werden. Und kann der Vermieter für das Ablesen Geld verlangen? Wenn der Vermieter neue Zähler anbringt um mit den Stadtwerken direkt abzurechnen, müssen die Mieter die Kosten der Installation übernehmen? Mit freundlichem Gruß Veronika
Hollo, angenommen jemand hat eine verspätete
Nebenkostenabrechnung bekommen, sagen wir für das Jahr
2002,2003 u. 2004.
Wie lauten denn diese Abrechnungszeitrräume ? Wann wurden welche Abrechnungen vorgelegt ?
In dieser Abrechnung stellt er fest das die
Grundgebühr für den Wasserzähler bzw. die Kopie der Abrechnung
nicht mit der Wasseruhrnummer seiner Wohnung übereinstimmt.
Die Grundgebühr des Hauptwasserzähler muss natürlich durch alle Parteien geteilt werden. Diese Kosten sind bei der Abrehcnugn nahc Verbrauch als im Verbrauchswert umzulegen. Bei drei Parteien darf man also nicht einfach durch 3 geteilt die Kosten verteilen. Sondern wenn es z.B. 300 cbm Wasser sind, ist auf eine Partei der Anteil der Zählerkosten für 120 cbm, für die andere Partei für 100 cbm und der Rest auf die 3. Partei mit 80 cbm zu verteilen. Dies hat natürlich auch Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer.
Der Nachweis von den Stromkosten fehlte ganz.(Die Strom
u.Wsesserkosten werden über den Vermieter abgrechnet.)
Für was wird Strom abgerechnet ?
Nun fordert er den Vermieter auf, die Belege beizubringen. Der
windet sich allerding wie ein Aal und kommt mit immer neuen
Ausreden.
Der Vermekiert hat keinen Anspruch auf irgendwelche Zahlungen wenn er die Belege nicht vorlegt.
Nun hat dieser jemand recherchiert und festgestellt
das die Zähler seiner Wohnung nicht von den Stadtwerken
sondern vom Vermieter installierte Zwischenzähler sind. Der
Jemand hat also auch für die Jahre 2000 u. 2001 Grundgebühr
Wasser und Strom bezahlt. Über den Hauptzähler wernden drei
Mietparteien abgerechnet. Kann dieser Jemand
die Grundgebühr für 2000 u. 2001 auch zurückfordern?
Warum und was will der Mieter zurückfordern ?
Oder sind
die verjährt.
2001 und 2002, möglicherweise, aber da muss man zu 2003 den Hiwneis haben, wann diese Rechnungen vorgelegt wurden, sind Nachforderungen verwirkt.
Und muß nicht die Grundgebühre für die
Hautzähler durch drei geteilt werden. Und kann der Vermieter
für das Ablesen Geld verlangen?
Wenn die Abrechnung von einer Fremdfirma erstellt wird, wird dieser anerkannt, dass sie bei der Abrechnung von Kaltwasserkosten diese berechnen darf. Bei Privatpersonen ist und bleibt es umstritten.
Wenn der Vermieter neue Zähler
anbringt um mit den Stadtwerken direkt abzurechnen, müssen die
Mieter die Kosten der Installation übernehmen? Mit
freundlichem Gruß Veronika
Hier handelt es sich ja wohl um einen Zähleraustausch durch die Stadtwerke. Hier dürften keine Kosten anfallen.
Bitte Fragen und Hinweise beantworten.
Gruss Günter
Hollo, angenommen jemand hat eine verspätete
Nebenkostenabrechnung bekommen, sagen wir für das Jahr
2002,2003 u. 2004.Wie lauten denn diese Abrechnungszeitrräume ? Wann wurden
welche Abrechnungen vorgelegt ?
Abrechnungszeitraum 1.1- 31.12. 2002-2003 +2004
In dieser Abrechnung stellt er fest das dieGrundgebühr für den Wasserzähler bzw. die Kopie der Abrechnung
nicht mit der Wasseruhrnummer seiner Wohnung übereinstimmt.Die Grundgebühr des Hauptwasserzähler muss natürlich durch
alle Parteien geteilt werden. Diese Kosten sind bei der
Abrehcnugn nahc Verbrauch als im Verbrauchswert umzulegen. Bei
drei Parteien darf man also nicht einfach durch 3 geteilt die
Kosten verteilen. Sondern wenn es z.B. 300 cbm Wasser sind,
ist auf eine Partei der Anteil der Zählerkosten für 120 cbm,
für die andere Partei für 100 cbm und der Rest auf die 3.
Partei mit 80 cbm zu verteilen. Dies hat natürlich auch
Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer.Der Nachweis von den Stromkosten fehlte ganz.(Die Strom
u.Wsesserkosten werden über den Vermieter abgrechnet.)Für was wird Strom abgerechnet ?
Wohnungsstrom u. eine kleine Lagerhalle.Nun fordert er den Vermieter auf, die Belege beizubringen. Der
windet sich allerding wie ein Aal und kommt mit immer neuen
Ausreden.Der Vermekiert hat keinen Anspruch auf irgendwelche Zahlungen
wenn er die Belege nicht vorlegt.
Bisher hat er nur die Müllgebühren nach gereicht…
Nun hat dieser jemand recherchiert und festgestelltdas die Zähler seiner Wohnung nicht von den Stadtwerken
sondern vom Vermieter installierte Zwischenzähler sind. Der
Jemand hat also auch für die Jahre 2000 u. 2001 Grundgebühr
Wasser und Strom bezahlt. Über den Hauptzähler wernden drei
Mietparteien abgerechnet. Kann dieser Jemand
die Grundgebühr für 2000 u. 2001 auch zurückfordern?Warum und was will der Mieter zurückfordern ?
Die brechnete Grundgebühr Wasseruhr und Stromzähler 2000 u.2001. Da die Zähler nicht Stadtwerke betreut waren. Wie jetzt erst heraus kam.
Oder sind
die verjährt.
2001 und 2002, möglicherweise, aber da muss man zu 2003 den
Hiwneis haben, wann diese Rechnungen vorgelegt wurden, sind
Nachforderungen verwirkt.
2002,2003,2004 wurden zusamen abgerechnet und vorgelgt am 31.12.2004.
Und muß nicht die Grundgebühre für dieHautzähler durch drei geteilt werden. Und kann der Vermieter
für das Ablesen Geld verlangen?Wenn die Abrechnung von einer Fremdfirma erstellt wird, wird
dieser anerkannt, dass sie bei der Abrechnung von
Kaltwasserkosten diese berechnen darf. Bei Privatpersonen ist
und bleibt es umstritten.Wenn der Vermieter neue Zähler
anbringt um mit den Stadtwerken direkt abzurechnen, müssen die
Mieter die Kosten der Installation übernehmen? Mit
freundlichem Gruß VeronikaHier handelt es sich ja wohl um einen Zähleraustausch durch
die Stadtwerke. Hier dürften keine Kosten anfallen.Bitte Fragen und Hinweise beantworten.
Gruss Günter
Nun hat dieser jemand recherchiert und festgestellt
das die Zähler seiner Wohnung nicht von den Stadtwerken
sondern vom Vermieter installierte Zwischenzähler sind. Der
Jemand hat also auch für die Jahre 2000 u. 2001 Grundgebühr
Wasser und Strom bezahlt. Über den Hauptzähler wernden drei
Mietparteien abgerechnet. Kann dieser Jemand
die Grundgebühr für 2000 u. 2001 auch zurückfordern?Warum und was will der Mieter zurückfordern ?
Die brechnete Grundgebühr Wasseruhr und Stromzähler 2000
u.2001. Da die Zähler nicht Stadtwerke betreut waren. Wie
jetzt erst heraus kam.
Hallo Veronika,
wenn der Vermieter geeichte Zwischenzähler eingebaut hat, kann und darf er natürlich diese Kosten umlegen. Und zwar zusätzlich zu den Kosten des Hauptwasser- oder Hauptstromzählers.
Gruss Günter
Hallo Günter, nur noch eine Frage, meinst du die Kosten für das eichen des Zählers, die Kosten der Anschaffung oder die Kosten für das eigene Ablesen des Zählers vom Vermieter. Vielen Dank bis hierhin es war sehr erkenntnisreich. Gruß Veronika
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Hallo Veronika,
die Kosten für die Anschaffung ( Kaltwasserzähler sind auf sechs Jahre zu verteilen, Warmnwasserzähler auf fünf Jahre ) und die Kosten des Eichens sind vom Mieter zu tragen. Kosten für das Ablesen druch eine Fremdfirma muss der Mieter zahlen.
Für Kosten, die dem Vermieter durch eigene Ablesen und eigene Abrechnung entstehen besteht derzeit keine einhellige Meinung. Einige Fachleute sehen diese Leistung als Verwaltungskostenaufwand und lehnen diese Kosten ab. Andere vertreten die Auffassung, dass zumindest in Höhe der übliche Kosten eines gewerblichen Unternehmens der Vermieter abrechnen darf.
Diese sind im Rahmen der Kaltwasserabrechnung jedoch im Bereich von 8 - 15 €. Grundsätzlich darf der Vermieter aber nur Kosten für die Erstellung von Wasserabrechnungen abrechnen. Er darf keine weiteren „kalten Betriebskosten“ wie Grundsteuer und Versicherungen in diese Kosten einbeziehen.
Gruss Günter
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