Hallo Günter
In §8 werden die Schönheitsreparaturen mit den üblichen 3,5 &
7 Jahren geregelt.
und was steht dann im fogenden Satz und wie lautet genau diese
Vereinbarung ??
Der entsprechende Absatz lautet (§8, Absatz 2):
Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen in den Mieträumen unter Einschluß vorhandener Balkone, Loggien u.ä., Keller und Garagen fachmänisch auszuführen bzw. ausführen zu lassen.
Dabei ist vor allem das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes zu wahren;[…]
Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Streichen der Wände und Decken,[…]
Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen, Fluren, Treppenhäuser in Alleinbenutzung und in mitvermieteten gewerblich oder freiberuflich genutzten Räumen spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten, wie Abstellräumen, innenliegenden Balkonflächen oder Kellerräumen, spätestens nach sieben Jahren zu tätigen. Der Innenanstrich von Balkonen oder Loggien hat nach vorherigen Abstimmung mit dem Vermieter zu erfolgen.
Nach jeder Schönheitsreparatur hat der Mieter hierüber Nachweise zu erbringen.
§12 beginnt mit dem Text „Die Mieträume sind zum
Vertragsablauf geräumt, sauber und“, darunter sind zwei
Wahlmöglichkeiten zum ankreuzen. Die erste besteht aus einem
vorgedrucktem Text (Endrenovierung mit Quotenregelung), die
zweite besteht aus Leerzeilen für handschriftliche
Vereinbarungen.
Nehmen wir an der erste Text wurde gestrichen und
handschriftlich vereinbart „renoviert, das heißt: Decken und
Wände mit Rauhfaser tapeziert und gestrichen, Türen, Türrahmen
und Türzargen und Fußleisten weiß gestrichen und besenrein
zurückgegeben“.
Dieser Text ist wohl kaum richtig. Was heisst da
„zurückgegeben“.
Doch, exakt zitiert. Wie schon erklärt beginnt §12 mit dem Text „Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber und“. Dieser Satz wird durch ankreuzen entweder mit der vorformulierten Klausel oder dem handschriftlichen Text vervollständigt.
Also in etwa:
Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber und
[] in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger
Vornahme der Schönheitsreparaturen befinden müssen[…]
[] ______________________________________________________________
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______________________________________________________________
In die Leerzeilen wurde der oben zitierte Text eingetragen.
Soweit ich das Urteil BGH ZR 308/02 verstanden habe, sind
solchen Vereinabrungen nicht wirksam. Allerdings wird in fast
allen Texten zur diesem Urteil immer von „Formularklauseln“
gesprochen.
Heißt das, das die Klauseln vorgedruckt sein müssen oder ist
das Urteil auch auf handschriftliche Vereinbarungen anwendbar?
Dann wären ja beiden Klauseln unwirksam. Oder?
dieses Urteil hat mehrere Voraussetzungen. Es kann nicht nur
an der Schlussrenovierugn ausgerichtet werden. Massgeblich
ist, was genau in den Fristen zu den Schönheitsreparaturen
vereinbart ist. Ist dort nämlich zu den Fristen 3,5 und 7
Jahre klar und deutlich vereinbart, dass nach Ablauf der
Fristen der Nachweis vorzulegen ist oder es heisst
schlichtweg, dass zu diesen Fristen zu renovieren ist, dann
ist diese Vereinbarung unwirksam und die Schlussrenovierung
kann lauten wie sie will.
Ich hatte es so verstanden, das das BGH entschieden hat, das wenn die Schönheitsreparaturen unwirksam sind auch die Endrenovierung unwirksam ist, weil beides im Zusammenhang steht.
Eine „handschriftliche Änderugn“ muss nicht immer eine
rechtswirksame Vereinbarung sein. Wenn hier auf eine
Individualvereinbarung abgehoben wird, muss gesichert sein,
dass der Mieter jederzeit während dem Mietverhältnis
renovieren kann wann er will, jedoch zum Auszug renovieren
muss. Dies muss aber „verhandelt worden sein“. Ein blosser
Zusatz reicht nicht. Nachdme was bisher bekannt ist, wurde
diese Klausel wohl nicht besprochen, sondern der Vermieter hat
nur bei einem Mietvertrag, der alle Möglichkeiten vorsieht,
wieder einmal zusätzlich etwas eingetragen. Schon alleine das
kann zur Unwirksamkeit führen.
So wie ich den gedachten Vertrag verstehe, muß der Mieter sowohl Schönheitsreparaturen als auch Endrenovierung durchführen.
Gehen wir davon aus, das der Vermieter bei Abschluß auf die Endrenovierung hingewiesen hat („Die Wohnung ist renoviert und so bekomme ich sie auch zurück“). Insoweit wurde das „besprochen“.
Angebot: Setze Dich dirket, wenn Interesse besteht mit mir in
verbindung. Wenn Fax besteht kannst Du mir den Mietvertrag
faxen.
Wenn sich das so nicht klären lässt, gerne.
Gruß
Stefan