Endrenovierung in handschriftl. Klausel wirksam?

Hallo,

folgende Frage beschäftigt mich:

Gegeben sei ein Formularmietvertrag (Verein Düsseldorfer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V., Ausgabe 2/1995).

In §8 werden die Schönheitsreparaturen mit den üblichen 3,5 & 7 Jahren geregelt.

§12 beginnt mit dem Text „Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber und“, darunter sind zwei Wahlmöglichkeiten zum ankreuzen. Die erste besteht aus einem vorgedrucktem Text (Endrenovierung mit Quotenregelung), die zweite besteht aus Leerzeilen für handschriftliche Vereinbarungen.

Nehmen wir an der erste Text wurde gestrichen und handschriftlich vereinbart „renoviert, das heißt: Decken und Wände mit Rauhfaser tapeziert und gestrichen, Türen, Türrahmen und Türzargen und Fußleisten weiß gestrichen und besenrein zurückgegeben“.

Soweit ich das Urteil BGH ZR 308/02 verstanden habe, sind solchen Vereinabrungen nicht wirksam. Allerdings wird in fast allen Texten zur diesem Urteil immer von „Formularklauseln“ gesprochen.

Heißt das, das die Klauseln vorgedruckt sein müssen oder ist das Urteil auch auf handschriftliche Vereinbarungen anwendbar?

Dann wären ja beiden Klauseln unwirksam. Oder?

Gruß
Stefan

Hallo,

folgende Frage beschäftigt mich:

Gegeben sei ein Formularmietvertrag (Verein Düsseldorfer
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V., Ausgabe 2/1995).

In §8 werden die Schönheitsreparaturen mit den üblichen 3,5 &
7 Jahren geregelt.

§12 beginnt mit dem Text „Die Mieträume sind zum
Vertragsablauf geräumt, sauber und“, darunter sind zwei
Wahlmöglichkeiten zum ankreuzen. Die erste besteht aus einem
vorgedrucktem Text (Endrenovierung mit Quotenregelung), die
zweite besteht aus Leerzeilen für handschriftliche
Vereinbarungen.

Wenn man die §8 Klausel streicht und durch einen gemeinsamen Konsens ersetzt, muss der Mieter Schlussrenovieren
wie Handschriftlich vereinbart.
Jakob

Nehmen wir an der erste Text wurde gestrichen und
handschriftlich vereinbart „renoviert, das heißt: Decken und
Wände mit Rauhfaser tapeziert und gestrichen, Türen, Türrahmen
und Türzargen und Fußleisten weiß gestrichen und besenrein
zurückgegeben“.

Soweit ich das Urteil BGH ZR 308/02 verstanden habe, sind
solchen Vereinabrungen nicht wirksam. Allerdings wird in fast
allen Texten zur diesem Urteil immer von „Formularklauseln“
gesprochen.

Heißt das, das die Klauseln vorgedruckt sein müssen oder ist
das Urteil auch auf handschriftliche Vereinbarungen anwendbar?

Dann wären ja beiden Klauseln unwirksam. Oder?

Gruß
Stefan

Hallo,

folgende Frage beschäftigt mich:

Gegeben sei ein Formularmietvertrag (Verein Düsseldorfer
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V., Ausgabe 2/1995).

In §8 werden die Schönheitsreparaturen mit den üblichen 3,5 &
7 Jahren geregelt.

und was steht dann im fogenden Satz und wie lautet genau diese Vereinbarung ??

§12 beginnt mit dem Text „Die Mieträume sind zum
Vertragsablauf geräumt, sauber und“, darunter sind zwei
Wahlmöglichkeiten zum ankreuzen. Die erste besteht aus einem
vorgedrucktem Text (Endrenovierung mit Quotenregelung), die
zweite besteht aus Leerzeilen für handschriftliche
Vereinbarungen.

Nehmen wir an der erste Text wurde gestrichen und
handschriftlich vereinbart „renoviert, das heißt: Decken und
Wände mit Rauhfaser tapeziert und gestrichen, Türen, Türrahmen
und Türzargen und Fußleisten weiß gestrichen und besenrein
zurückgegeben“.

Dieser Text ist wohl kaum richtig. Was heisst da „zurückgegeben“.

Soweit ich das Urteil BGH ZR 308/02 verstanden habe, sind
solchen Vereinabrungen nicht wirksam. Allerdings wird in fast
allen Texten zur diesem Urteil immer von „Formularklauseln“
gesprochen.

Heißt das, das die Klauseln vorgedruckt sein müssen oder ist
das Urteil auch auf handschriftliche Vereinbarungen anwendbar?

Dann wären ja beiden Klauseln unwirksam. Oder?

Hallo Stefan,

dieses Urteil hat mehrere Voraussetzungen. Es kann nicht nur an der Schlussrenovierugn ausgerichtet werden. Massgeblich ist, was genau in den Fristen zu den Schönheitsreparaturen vereinbart ist. Ist dort nämlich zu den Fristen 3,5 und 7 Jahre klar und deutlich vereinbart, dass nach Ablauf der Fristen der Nachweis vorzulegen ist oder es heisst schlichtweg, dass zu diesen Fristen zu renovieren ist, dann ist diese Vereinbarung unwirksam und die Schlussrenovierung kann lauten wie sie will. Ich gebe grundsätzlich auch am Telefon bei einer Beratung keine verbindliche Auskunft ohne Kenntnis des genauen Vertrages. Auch hier kann keine Klarheit geschaffen werden. Dazu ist es erforderlich den genauen Text der Vereinbarungen zu den laufenden Schönheitsreparaturen zu mailen.

Für die Wirksamkeit anderer Vereimnbarungne kommt es also zuerst einmal auf die Wirksamkeit der Vereinbarung an, dass der Mieter die Schönheitsreparaturne tragen muss. Daher ist hier der genaue Text aus - vermutlich § 3 oder 4-5 des Mietvertrages - notwendig.

Eine „handschriftliche Änderugn“ muss nicht immer eine rechtswirksame Vereinbarung sein. Wenn hier auf eine Individualvereinbarung abgehoben wird, muss gesichert sein, dass der Mieter jederzeit während dem Mietverhältnis renovieren kann wann er will, jedoch zum Auszug renovieren muss. Dies muss aber „verhandelt worden sein“. Ein blosser Zusatz reicht nicht. Nachdme was bisher bekannt ist, wurde diese Klausel wohl nicht besprochen, sondern der Vermieter hat nur bei einem Mietvertrag, der alle Möglichkeiten vorsieht, wieder einmal zusätzlich etwas eingetragen. Schon alleine das kann zur Unwirksamkeit führen.

Angebot: Setze Dich dirket, wenn Interesse besteht mit mir in verbindung. Wenn Fax besteht kannst Du mir den Mietvertrag faxen.

Gruss Günter

Hallo Günter

In §8 werden die Schönheitsreparaturen mit den üblichen 3,5 &
7 Jahren geregelt.

und was steht dann im fogenden Satz und wie lautet genau diese
Vereinbarung ??

Der entsprechende Absatz lautet (§8, Absatz 2):

Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen in den Mieträumen unter Einschluß vorhandener Balkone, Loggien u.ä., Keller und Garagen fachmänisch auszuführen bzw. ausführen zu lassen.
Dabei ist vor allem das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes zu wahren;[…]
Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Streichen der Wände und Decken,[…]
Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen, Fluren, Treppenhäuser in Alleinbenutzung und in mitvermieteten gewerblich oder freiberuflich genutzten Räumen spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten, wie Abstellräumen, innenliegenden Balkonflächen oder Kellerräumen, spätestens nach sieben Jahren zu tätigen. Der Innenanstrich von Balkonen oder Loggien hat nach vorherigen Abstimmung mit dem Vermieter zu erfolgen.
Nach jeder Schönheitsreparatur hat der Mieter hierüber Nachweise zu erbringen.

§12 beginnt mit dem Text „Die Mieträume sind zum
Vertragsablauf geräumt, sauber und“, darunter sind zwei
Wahlmöglichkeiten zum ankreuzen. Die erste besteht aus einem
vorgedrucktem Text (Endrenovierung mit Quotenregelung), die
zweite besteht aus Leerzeilen für handschriftliche
Vereinbarungen.

Nehmen wir an der erste Text wurde gestrichen und
handschriftlich vereinbart „renoviert, das heißt: Decken und
Wände mit Rauhfaser tapeziert und gestrichen, Türen, Türrahmen
und Türzargen und Fußleisten weiß gestrichen und besenrein
zurückgegeben“.

Dieser Text ist wohl kaum richtig. Was heisst da
„zurückgegeben“.

Doch, exakt zitiert. Wie schon erklärt beginnt §12 mit dem Text „Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber und“. Dieser Satz wird durch ankreuzen entweder mit der vorformulierten Klausel oder dem handschriftlichen Text vervollständigt.

Also in etwa:

Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber und
[] in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger
Vornahme der Schönheitsreparaturen befinden müssen[…]
[] ______________________________________________________________
______________________________________________________________
______________________________________________________________

In die Leerzeilen wurde der oben zitierte Text eingetragen.

Soweit ich das Urteil BGH ZR 308/02 verstanden habe, sind
solchen Vereinabrungen nicht wirksam. Allerdings wird in fast
allen Texten zur diesem Urteil immer von „Formularklauseln“
gesprochen.

Heißt das, das die Klauseln vorgedruckt sein müssen oder ist
das Urteil auch auf handschriftliche Vereinbarungen anwendbar?

Dann wären ja beiden Klauseln unwirksam. Oder?

dieses Urteil hat mehrere Voraussetzungen. Es kann nicht nur
an der Schlussrenovierugn ausgerichtet werden. Massgeblich
ist, was genau in den Fristen zu den Schönheitsreparaturen
vereinbart ist. Ist dort nämlich zu den Fristen 3,5 und 7
Jahre klar und deutlich vereinbart, dass nach Ablauf der
Fristen der Nachweis vorzulegen ist oder es heisst
schlichtweg, dass zu diesen Fristen zu renovieren ist, dann
ist diese Vereinbarung unwirksam und die Schlussrenovierung
kann lauten wie sie will.

Ich hatte es so verstanden, das das BGH entschieden hat, das wenn die Schönheitsreparaturen unwirksam sind auch die Endrenovierung unwirksam ist, weil beides im Zusammenhang steht.

Eine „handschriftliche Änderugn“ muss nicht immer eine
rechtswirksame Vereinbarung sein. Wenn hier auf eine
Individualvereinbarung abgehoben wird, muss gesichert sein,
dass der Mieter jederzeit während dem Mietverhältnis
renovieren kann wann er will, jedoch zum Auszug renovieren
muss. Dies muss aber „verhandelt worden sein“. Ein blosser
Zusatz reicht nicht. Nachdme was bisher bekannt ist, wurde
diese Klausel wohl nicht besprochen, sondern der Vermieter hat
nur bei einem Mietvertrag, der alle Möglichkeiten vorsieht,
wieder einmal zusätzlich etwas eingetragen. Schon alleine das
kann zur Unwirksamkeit führen.

So wie ich den gedachten Vertrag verstehe, muß der Mieter sowohl Schönheitsreparaturen als auch Endrenovierung durchführen.

Gehen wir davon aus, das der Vermieter bei Abschluß auf die Endrenovierung hingewiesen hat („Die Wohnung ist renoviert und so bekomme ich sie auch zurück“). Insoweit wurde das „besprochen“.

Angebot: Setze Dich dirket, wenn Interesse besteht mit mir in
verbindung. Wenn Fax besteht kannst Du mir den Mietvertrag
faxen.

Wenn sich das so nicht klären lässt, gerne.

Gruß
Stefan

Hallo Stefan,

genau dies wollte ich wissen.

Diese Forderung verstösst eindeutig gegen die in der Rechtsprechung
des BGH aufgestellten Grundsätze. Hier ist nicht zu renovieren. Und zwar auch nicht wenn handschriftlich in den Mietvertrag eingetragen wurde, dass hier zu renovieren sei. Eindeutig verlangt dieser Mieetr in diesem Musterfall Leistungen, die der Mieter nicht schuldet und bürdet ihm mehr Leistungen auf als der Mieter selbst verursacht hat.

In §8 werden die Schönheitsreparaturen mit den üblichen 3,5 &
7 Jahren geregelt.

und was steht dann im fogenden Satz und wie lautet genau diese
Vereinbarung ??

Der entsprechende Absatz lautet (§8, Absatz 2):

Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine
Kosten alle Schönheitsreparaturen in den Mieträumen unter
Einschluß vorhandener Balkone, Loggien u.ä., Keller und
Garagen fachmänisch auszuführen bzw. ausführen zu lassen.
Dabei ist vor allem das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes
zu wahren;[…]
Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Streichen der
Wände und Decken,[…]
Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen,
Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in
Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen, Fluren, Treppenhäuser in
Alleinbenutzung und in mitvermieteten gewerblich oder
freiberuflich genutzten Räumen spätestens nach fünf Jahren und
in sonstigen Räumlichkeiten, wie Abstellräumen, innenliegenden
Balkonflächen oder Kellerräumen, spätestens nach sieben Jahren
zu tätigen. Der Innenanstrich von Balkonen oder Loggien hat
nach vorherigen Abstimmung mit dem Vermieter zu erfolgen.
Nach jeder Schönheitsreparatur hat der Mieter hierüber
Nachweise zu erbringen.

Dre Innenanstrich von Balkone und Loggien ist ohnehin unwirksam. Dies ist Aufgabe des Vermieters. Spielt hier aber ohnehin keine Rolle, da hier das Urteil des BGH VIII ZR 361/03 anzuwenden ist.

§12 beginnt mit dem Text „Die Mieträume sind zum
Vertragsablauf geräumt, sauber und“, darunter sind zwei
Wahlmöglichkeiten zum ankreuzen. Die erste besteht aus einem
vorgedrucktem Text (Endrenovierung mit Quotenregelung), die
zweite besteht aus Leerzeilen für handschriftliche
Vereinbarungen.

Nehmen wir an der erste Text wurde gestrichen und
handschriftlich vereinbart „renoviert, das heißt: Decken und
Wände mit Rauhfaser tapeziert und gestrichen, Türen, Türrahmen
und Türzargen und Fußleisten weiß gestrichen und besenrein
zurückgegeben“.

Dieser Text ist wohl kaum richtig. Was heisst da
„zurückgegeben“.

Doch, exakt zitiert. Wie schon erklärt beginnt §12 mit dem
Text „Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber
und“. Dieser Satz wird durch ankreuzen entweder mit der
vorformulierten Klausel oder dem handschriftlichen Text
vervollständigt.

Also in etwa:

Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber und
[] in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei
regelmäßiger
Vornahme der Schönheitsreparaturen befinden müssen[…]
[]
______________________________________________________________

______________________________________________________________

______________________________________________________________

In die Leerzeilen wurde der oben zitierte Text eingetragen.

Soweit ich das Urteil BGH VIII ZR 308/02 verstanden habe, sind
solchen Vereinabrungen nicht wirksam. Allerdings wird in fast
allen Texten zur diesem Urteil immer von „Formularklauseln“
gesprochen.

Dieses Urteil kannst Du hier getrost durch das Urteil BGH VIII ZR 361/03 ersetzen. Eine Zurückweisung der Schönheitsreparaturen sollte der Mieter nur nach dem Urteil BGH VIII ZR 361/03 vornehmen. Das Urteil BGH VIII ZR 308/02 geht dann von der Unwirksamkeit der Vereinbarung aus, wenn sich u.a. aus dem Zusammenwirken zweier Formularklauseln ergibt, dass mindestens eine der Klauseln für sich selbst unwirksam ist. BGH VIII ZR 361/03 dagegen erklärt die Unwirksamkeit der Vereinbarung insgesamt und zwar als Leistungen für Schönheitsreparaturen schon dann, wenn die Anfangsklausel „alle 3, 5 und 7 Jahre“ festgeschriebene Fristen enthält. Und nichts anderes, sogar weitaus darüber hinaus, ist der Zusatz „Nach jeder Schönheitsreparatur hat der Mieter den Nachweis zu erbringen“. Dies ist mehr als eindeutig eine starre Frist. Und somit ist die gesamte Vereinbarung zu den Schönheitsreparatruren unwirksam, egal was an anderen Stellen steht.

Zum Verständnis. Wenn eine Klausel starre Fristen vorschreibt und dann kommen nach dieser Festschreibung weitere Erklärungen sidn diese insgesamt nicht beachtlich, weil bereits die Anfangsvereinbarung zu dne starren Fristen zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Man kann nicht auf einer unwirksamen Klausel oder Vereinbarung etwas anderes aufbauen. Da ist dann alles unwirksam, weil die Ursache unwirksam vereinbart ist.

Heißt das, das die Klauseln vorgedruckt sein müssen oder ist
das Urteil auch auf handschriftliche Vereinbarungen anwendbar?

Dann wären ja beiden Klauseln unwirksam. Oder?

dieses Urteil hat mehrere Voraussetzungen. Es kann nicht nur
an der Schlussrenovierugn ausgerichtet werden. Massgeblich
ist, was genau in den Fristen zu den Schönheitsreparaturen
vereinbart ist. Ist dort nämlich zu den Fristen 3,5 und 7
Jahre klar und deutlich vereinbart, dass nach Ablauf der
Fristen der Nachweis vorzulegen ist oder es heisst
schlichtweg, dass zu diesen Fristen zu renovieren ist, dann
ist diese Vereinbarung unwirksam und die Schlussrenovierung
kann lauten wie sie will.

Ich hatte es so verstanden, das das BGH entschieden hat, das
wenn die Schönheitsreparaturen unwirksam sind auch die
Endrenovierung unwirksam ist, weil beides im Zusammenhang
steht.

korrekt

Eine „handschriftliche Änderugn“ muss nicht immer eine
rechtswirksame Vereinbarung sein. Wenn hier auf eine
Individualvereinbarung abgehoben wird, muss gesichert sein,
dass der Mieter jederzeit während dem Mietverhältnis
renovieren kann wann er will, jedoch zum Auszug renovieren
muss. Dies muss aber „verhandelt worden sein“. Ein blosser
Zusatz reicht nicht. Nachdme was bisher bekannt ist, wurde
diese Klausel wohl nicht besprochen, sondern der Vermieter hat
nur bei einem Mietvertrag, der alle Möglichkeiten vorsieht,
wieder einmal zusätzlich etwas eingetragen. Schon alleine das
kann zur Unwirksamkeit führen.

So wie ich den gedachten Vertrag verstehe, muß der Mieter
sowohl Schönheitsreparaturen als auch Endrenovierung
durchführen.

Nein

Gehen wir davon aus, das der Vermieter bei Abschluß auf die
Endrenovierung hingewiesen hat („Die Wohnung ist renoviert und
so bekomme ich sie auch zurück“). Insoweit wurde das
„besprochen“.

Nun, mag sein, das reicht aber nicht aus. Das Urteil relativiert diese Aussage auf den rechtlichen Stand. Zum anderen sind solche Äusserungen nach diesem Urteil des BGH nicht das Papier wert.

Angebot: Setze Dich dirket, wenn Interesse besteht mit mir in
verbindung. Wenn Fax besteht kannst Du mir den Mietvertrag
faxen.

Wenn sich das so nicht klären lässt, gerne.

Gruss Günter

Hallo Günter,

danke für deine ausführlichen Antworten :smile:

Diese Forderung verstösst eindeutig gegen die in der
Rechtsprechung
des BGH aufgestellten Grundsätze. Hier ist nicht zu
renovieren. Und zwar auch nicht wenn handschriftlich in den
Mietvertrag eingetragen wurde, dass hier zu renovieren sei.
Eindeutig verlangt dieser Mieetr in diesem Musterfall
Leistungen, die der Mieter nicht schuldet und bürdet ihm mehr
Leistungen auf als der Mieter selbst verursacht hat.

Spinnen wir das noch etwas weiter. Nehmen wir an die Wohnung ist seit 8 Jahren angemietet und der Vertrag wurde jetzt gekündigt. Schönheitsreparaturen wurde in der gesamten Zeit keine vorgenommen und der Vermieter hat auch nie Nachweise gefordert.

Wäre folgendes dann eine schlüssige Argumentation für ein Verlassen der Wohnung ohne Renovierung irgendeiner Art (d.h. nur Besenrein)?

Die Schönheitsrenovierungsklausel ist nach BGH VIII ZR 361/03 unwirksam.
Durch den Summierungseffekt der beiden Renovierungsklausel ist auch die Endrenovierung unwirksam nach BGH VIII ZR 335/02 bzw. 308/02.

Dabei spielt es keine Rolle das die Endrenovierungsklausel nicht formularmäßig vorgedruckt war?

In diesem Zusammenhang findet man auch noch das Urteil BGH VIII ZR 317/97, das uneingeschränkte Endrenovierung für unwirksam erklärt.

Könnte man sich so zum Vermieter wagen?

Gruß
Stefan

Hallo Stefan,

Diese Forderung verstösst eindeutig gegen die in der
Rechtsprechung
des BGH aufgestellten Grundsätze. Hier ist nicht zu
renovieren. Und zwar auch nicht wenn handschriftlich in den
Mietvertrag eingetragen wurde, dass hier zu renovieren sei.
Eindeutig verlangt dieser Mieetr in diesem Musterfall
Leistungen, die der Mieter nicht schuldet und bürdet ihm mehr
Leistungen auf als der Mieter selbst verursacht hat.

Spinnen wir das noch etwas weiter. Nehmen wir an die Wohnung
ist seit 8 Jahren angemietet und der Vertrag wurde jetzt
gekündigt. Schönheitsreparaturen wurde in der gesamten Zeit
keine vorgenommen und der Vermieter hat auch nie Nachweise
gefordert.

Das spielt keineRolle. Wesentlich ist, dass es vereinbart war und ederzeit der Vermiete hätte den Nachweis fordern können.

Wäre folgendes dann eine schlüssige Argumentation für ein
Verlassen der Wohnung ohne Renovierung irgendeiner Art (d.h.
nur Besenrein)?

Selbstverständlich kann hier aus besenrein gegangen werden. Aber bei acht Jahre unterlassener Schönheitsreparatur kann es durchaus sein, dass die Tapeten beschädigt oder die Wände verschmutzt sind. z.B. Tomatensaft an der Tapete aus dem letzten Ehekrach. Dies sind dann wiederum Schäden, die unabhängig von der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturen zu beseitigen sind.

Die Schönheitsrenovierungsklausel ist nach BGH VIII ZR 361/03
unwirksam.
Durch den Summierungseffekt der beiden Renovierungsklausel ist
auch die Endrenovierung unwirksam nach BGH VIII ZR 335/02 bzw.
308/02.

Nein, hier ist der Summierungseffekt nicht anzuwenden, weil bereits die Vereinbarung über die Schönheitsreparaturen unwirksam ist. Wenn die Grundvereinbarung unwirksam ist kann es nicht zu einer Summierung kommen. Diese Zusatzvereinbarungen verlieren durch die Unwirksamkeit der starren Schönheitsreparaturen automatisch. Die Zusatzvereinbarung kann ich nur auf eine Hauptvereinbarung stützen. Wenn diese aber unwirksam ist, habe ich keine Grundlage für eine Zusatzvereinbarung.

Dabei spielt es keine Rolle das die Endrenovierungsklausel
nicht formularmäßig vorgedruckt war?

In diesem Zusammenhang findet man auch noch das Urteil BGH
VIII ZR 317/97, das uneingeschränkte Endrenovierung für
unwirksam erklärt.

richtig, in der Zwischenzeit haben sich hier einige Urteile mit fast ähnlichem Ausgang ergeben.

Der Vermieter wird natürlich sich „auf den Kopf stellen“ vor Wut, mit Anwalt drohen, mit Klage drohen. Grundsätzlich: Es muss hier nicht renoviert werden, es müssen aber Schäden beseitigt werden, wenn welche bestehen.

Es muss jedem Mieter überlassen werden, ob er nach Kenntnis der neuen Rechtsprechung generell Nein sagt oder ob er sich auf ein Minimalergebnis mit dem Vermieter einigt um einfach auch etwas „sauber“ aus dem Vertrag zu gehen. Dies düfte immer darauf ankommen, wie während dem Mietverhältnis beide Parteien miteinander umgegangen sind. Nochmals: Keine Leistung notwendig, wer freiwillig was tut, kann es und sollte sich dann mit dem Vermieter abklären. Der kennt auch die neue Rechtsprechung und weiss sehr genau, dass der Vertrag nicht mehr in dieser Form wirksam ist.

Im Übrigen sind diese Urteile des BGHs fast ausnahmslos wegen der Mietverträge von Haus- und Grundeigentümer-Organisationen ergangen.
Es ist eben nicht gut in einem Vertrag, wenn man sich alle Möglichkeiten offen hält und so tut, als können man dann immer jene Klausel nehmen, die gerade günstig erscheint. Da muss man vor Gericht auf den Bauch fallen.

Gruss Günter

Hi,

Wäre folgendes dann eine schlüssige Argumentation für ein
Verlassen der Wohnung ohne Renovierung irgendeiner Art (d.h.
nur Besenrein)?

Selbstverständlich kann hier aus besenrein gegangen werden.
Aber bei acht Jahre unterlassener Schönheitsreparatur kann es
durchaus sein, dass die Tapeten beschädigt oder die Wände
verschmutzt sind. z.B. Tomatensaft an der Tapete aus dem
letzten Ehekrach. Dies sind dann wiederum Schäden, die
unabhängig von der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturen zu
beseitigen sind.

Aber nur Schäden die über die normale Abnutzung hinaus gehen?
Also kleiner Macken an Tapeten oder Türfüllungen (durch anstoßen) nicht. Und wie sieht es Nagel- und Dübellöchern aus?

Es muss jedem Mieter überlassen werden, ob er nach Kenntnis
der neuen Rechtsprechung generell Nein sagt oder ob er sich
auf ein Minimalergebnis mit dem Vermieter einigt um einfach
auch etwas „sauber“ aus dem Vertrag zu gehen. Dies düfte immer
darauf ankommen, wie während dem Mietverhältnis beide Parteien
miteinander umgegangen sind. Nochmals: Keine Leistung
notwendig, wer freiwillig was tut, kann es und sollte sich
dann mit dem Vermieter abklären. Der kennt auch die neue
Rechtsprechung und weiss sehr genau, dass der Vertrag nicht
mehr in dieser Form wirksam ist.

Ja, wenn das Verhältniss immer gut und freundlschaftlich war, will man sicher nicht die harte Tour reiten.

Gruß
Stefan

Hallo,

Wäre folgendes dann eine schlüssige Argumentation für ein
Verlassen der Wohnung ohne Renovierung irgendeiner Art (d.h.
nur Besenrein)?

Selbstverständlich kann hier aus besenrein gegangen werden.
Aber bei acht Jahre unterlassener Schönheitsreparatur kann es
durchaus sein, dass die Tapeten beschädigt oder die Wände
verschmutzt sind. z.B. Tomatensaft an der Tapete aus dem
letzten Ehekrach. Dies sind dann wiederum Schäden, die
unabhängig von der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturen zu
beseitigen sind.

Aber nur Schäden die über die normale Abnutzung hinaus gehen?
Also kleiner Macken an Tapeten oder Türfüllungen (durch
anstoßen) nicht. Und wie sieht es Nagel- und Dübellöchern aus?

Ein kleienr Macken, der sichtbar ist, ist eine Beschädigung. Die durch "Anstossen an Holz entstandenen Schäden sind natürlich Schäden. Diese Stellen müssen beseitigt werden. Hier erhebt sich dann immer wieder die Frage, die wirklich mit dem Vermieter zu klären ist, wer was denn macht. Denn eine Wand zu streichen oder eine Stelle auszubessern kann oft mehr sichtbar sein als man ahnt und plötzlich hat man statt kleiner Mängel einen Riesenschaden zu beseitigen. Also mit dem Vermieter klären, wie man vorgeht, wenn man keine Malerarbeiten schuldet, trotzdem an diversen Stellen Schäden ausbessern soll.

Es muss jedem Mieter überlassen werden, ob er nach Kenntnis
der neuen Rechtsprechung generell Nein sagt oder ob er sich
auf ein Minimalergebnis mit dem Vermieter einigt um einfach
auch etwas „sauber“ aus dem Vertrag zu gehen. Dies düfte immer
darauf ankommen, wie während dem Mietverhältnis beide Parteien
miteinander umgegangen sind. Nochmals: Keine Leistung
notwendig, wer freiwillig was tut, kann es und sollte sich
dann mit dem Vermieter abklären. Der kennt auch die neue
Rechtsprechung und weiss sehr genau, dass der Vertrag nicht
mehr in dieser Form wirksam ist.

Ja, wenn das Verhältniss immer gut und freundlschaftlich war,
will man sicher nicht die harte Tour reiten.

Gruss Günter

Hi,

Diese Forderung verstösst eindeutig gegen die in der
Rechtsprechung
des BGH aufgestellten Grundsätze. Hier ist nicht zu
renovieren. Und zwar auch nicht wenn handschriftlich in den
Mietvertrag eingetragen wurde, dass hier zu renovieren sei.
Eindeutig verlangt dieser Mieetr in diesem Musterfall
Leistungen, die der Mieter nicht schuldet und bürdet ihm mehr
Leistungen auf als der Mieter selbst verursacht hat.

[…]

Wäre folgendes dann eine schlüssige Argumentation für ein
Verlassen der Wohnung ohne Renovierung irgendeiner Art (d.h.
nur Besenrein)?

Selbstverständlich kann hier aus besenrein gegangen werden.
Aber bei acht Jahre unterlassener Schönheitsreparatur kann es
durchaus sein, dass die Tapeten beschädigt oder die Wände
verschmutzt sind. z.B. Tomatensaft an der Tapete aus dem
letzten Ehekrach. Dies sind dann wiederum Schäden, die
unabhängig von der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturen zu
beseitigen sind.

Die Schönheitsrenovierungsklausel ist nach BGH VIII ZR 361/03
unwirksam.
Durch den Summierungseffekt der beiden Renovierungsklausel ist
auch die Endrenovierung unwirksam nach BGH VIII ZR 335/02 bzw.
308/02.

Nein, hier ist der Summierungseffekt nicht anzuwenden, weil
bereits die Vereinbarung über die Schönheitsreparaturen
unwirksam ist. Wenn die Grundvereinbarung unwirksam ist kann
es nicht zu einer Summierung kommen. Diese
Zusatzvereinbarungen verlieren durch die Unwirksamkeit der
starren Schönheitsreparaturen automatisch. Die
Zusatzvereinbarung kann ich nur auf eine Hauptvereinbarung
stützen. Wenn diese aber unwirksam ist, habe ich keine
Grundlage für eine Zusatzvereinbarung.

Dabei spielt es keine Rolle das die Endrenovierungsklausel
nicht formularmäßig vorgedruckt war?

In diesem Zusammenhang findet man auch noch das Urteil BGH
VIII ZR 317/97, das uneingeschränkte Endrenovierung für
unwirksam erklärt.

richtig, in der Zwischenzeit haben sich hier einige Urteile
mit fast ähnlichem Ausgang ergeben.

Der Vermieter wird natürlich sich „auf den Kopf stellen“ vor
Wut, mit Anwalt drohen, mit Klage drohen. Grundsätzlich: Es
muss hier nicht renoviert werden, es müssen aber Schäden
beseitigt werden, wenn welche bestehen.

Nun, es kommt wie es kommen muß. Unser fiktive Vermieter hat die Ungültigkeit der Schönheitsrenovierungsklausel sofort eingestanden, behart aber auf der Endrenovierung. Nach seiner Meinung ist der Passus gültig, da nicht vorformulierte Klausel sondern individuell vereinbart (außerdem würde der gesunde Menschenverstand es gebieten das man die Wohnung so abgibt wie bezogen).

Mal sehen was der Mieterverein dazu sagt. Oder wo kann man sonst noch preisgünstig Beratung bekommen? Ich meine so das man fiktive noch etwas mehr Druck machen kann :smile:

Gruß
Stefan

Hallo Stefan,

wenn die Grundklausel unwirksam ist, ist die Vereinbarung über Schönheitsreparaturen unwirksam. Dazu gehören auch Endrenovierungen. was während dem Mietverhältnis unwirksam ist, kann nicht zum Mietende plötzlich wirksam sein.

Diese Forderung verstösst eindeutig gegen die in der
Rechtsprechung
des BGH aufgestellten Grundsätze. Hier ist nicht zu
renovieren. Und zwar auch nicht wenn handschriftlich in den
Mietvertrag eingetragen wurde, dass hier zu renovieren sei.
Eindeutig verlangt dieser Mieetr in diesem Musterfall
Leistungen, die der Mieter nicht schuldet und bürdet ihm mehr
Leistungen auf als der Mieter selbst verursacht hat.

[…]

Wäre folgendes dann eine schlüssige Argumentation für ein
Verlassen der Wohnung ohne Renovierung irgendeiner Art (d.h.
nur Besenrein)?

Selbstverständlich kann hier aus besenrein gegangen werden.
Aber bei acht Jahre unterlassener Schönheitsreparatur kann es
durchaus sein, dass die Tapeten beschädigt oder die Wände
verschmutzt sind. z.B. Tomatensaft an der Tapete aus dem
letzten Ehekrach. Dies sind dann wiederum Schäden, die
unabhängig von der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturen zu
beseitigen sind.

Die Schönheitsrenovierungsklausel ist nach BGH VIII ZR 361/03
unwirksam.
Durch den Summierungseffekt der beiden Renovierungsklausel ist
auch die Endrenovierung unwirksam nach BGH VIII ZR 335/02 bzw.
308/02.

Nein, hier ist der Summierungseffekt nicht anzuwenden, weil
bereits die Vereinbarung über die Schönheitsreparaturen
unwirksam ist. Wenn die Grundvereinbarung unwirksam ist kann
es nicht zu einer Summierung kommen. Diese
Zusatzvereinbarungen verlieren durch die Unwirksamkeit der
starren Schönheitsreparaturen automatisch. Die
Zusatzvereinbarung kann ich nur auf eine Hauptvereinbarung
stützen. Wenn diese aber unwirksam ist, habe ich keine
Grundlage für eine Zusatzvereinbarung.

Dabei spielt es keine Rolle das die Endrenovierungsklausel
nicht formularmäßig vorgedruckt war?

In diesem Zusammenhang findet man auch noch das Urteil BGH
VIII ZR 317/97, das uneingeschränkte Endrenovierung für
unwirksam erklärt.

richtig, in der Zwischenzeit haben sich hier einige Urteile
mit fast ähnlichem Ausgang ergeben.

Der Vermieter wird natürlich sich „auf den Kopf stellen“ vor
Wut, mit Anwalt drohen, mit Klage drohen. Grundsätzlich: Es
muss hier nicht renoviert werden, es müssen aber Schäden
beseitigt werden, wenn welche bestehen.

Nun, es kommt wie es kommen muß. Unser fiktive Vermieter hat
die Ungültigkeit der Schönheitsrenovierungsklausel sofort
eingestanden, behart aber auf der Endrenovierung. Nach seiner
Meinung ist der Passus gültig, da nicht vorformulierte Klausel
sondern individuell vereinbart (außerdem würde der gesunde
Menschenverstand es gebieten das man die Wohnung so abgibt wie
bezogen).

Der gesunde Menschenverstand sagt auch, dass jemand nicht über die Massen belastet werden darf. Eine handschriftliche Vereinbarung ist noch lange keine Individualvereinbarung. Eine solche muss ausdrücklich verhandelt sein und bei Parteien müssen sich einig sein, dass sie heir etwas vereinbaren, was so in der Rechtsprechung nicht alggemein anerkannt istz. An eienr solchen individuellen Vereinbarung fehlt es doch schon aus der Tatsache heraus, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages das Urtzeil des BGH VIII ZR 361/03 nicht bekannt war.

Ausserdem muss eine Individualvereinbarung mehr enthalten als die handschriftliche Wiedergabe von - zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - gültigen Gesetzen.

Mal sehen was der Mieterverein dazu sagt. Oder wo kann man
sonst noch preisgünstig Beratung bekommen? Ich meine so das
man fiktive noch etwas mehr Druck machen kann :smile:

Meist beim Mieterverein. Teilweise geben Verbraucherschutzzentralen Auskunft.

Gruss Günter