Mietminderung bei nassen Wänden möglich?

Angenommen, in einer Wohnung sind an den Wänden (vermutlich aufgrund fehlerhafter Abdichtung) z.T. nasse Stellen (zumindest dunkle Flecken, die wie Feuchtigkeit aussehen und sich auch je nach Lüftung mal bisschen vergrößern oder verkleinern. Wäre dies ein Grund für Mietminderung? Und wie sieht es aus, wenn z.B. in einer Küche mangels Abzug immer die Fenster nass werden,wenn gekocht wird (sprich Feuchtigkeit) und dann entsprechend auch die Wand darunter?

Hat jemand hierzu Tips?!

Hallo,

hier ist wohl keine Mietminderung möglich. Es wird u.a. dargestellt, dass in der Küche das Fenster nass wird, wenn gekocht wird und die entsprechende Wand darunter. Hier muss gelüftet werden. Das Fenster sollte nach Möglichkeit während dem Kochen bereits offen sein.

Die Wasserflecken/Feuchtigkeitsflecken an der Wand sind wohl auch ein reines Lüftungsproblem wenn hingewiesen wird, dass je nach Lüftung die Flecken größer oder kleiner sind. Also auch hier kein Anspruch auf Mietminderung erkennbar.

Ob und ob überhaupt nicht richtig isoliert ist sollte ein Fachmann feststellen. Da reicht üblicherweise ein Gipsermeister aus, der beurteilen kann, ob die Feuchtigkeit aus der Mauer kommt oder aus dem Wohnverhalten entsteht.

Gruss Günter

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Was aber wenn die Flecken an den Wänden nicht vom Mieter selber wären, sprich sie lagen schon vor, als er dort eingezogen ist. Der Vermieter meinte, sie kämen vom mangelnden Lüften durch den Vormieter.
Aber angenommen sie gingen nicht weg, egal wie lange man lüftet. Und wären zudem an Stellen, wo es nicht durchs Kochen kann und wo auch die Wand nicht zugestellt ist.
Bestünde in diesem Fall eine Chance zur Mietminderung?

Hallo,

ich habe den nächsten Trhead bearbeitet und bin dann auf dieses Heizungsproblem gestossen. Sollte dies hier in Verbindung stehen, und, Kinder, warum schreibt ihr denn nicht sofort alles was wichtig ist, auch früher beim Vormieter schon der Mangel bestanden haben, dann ist es natürlich ein Problem, das der Vermieter lösen muss und dann hat der Mieter einen Anspruch auf Mietminderung. Hier wäre je nahc Umfang bis zu 10 % die Miete zu mindern. Hinzu kommt, dass auch hier der Mangel - bitte in solchen Fällen auf den Schaden durch den Vormieter hinweisen - schriftlich erklärt und die Mietminderung wie auch die Zahlung der Miete unter Vorbehalt und unter dem Vorbehalt einer höheren Mietminderung erklärt werden muss.

Gruss Günter

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