Hallo,
- Mängelanzeigen einsenden und eine Mietminderung von 50%
ankündigen
- Zusätzlich noch auf das Rückbehaltungsrecht hinweisen um
Druck zu machen
- Ausführliches Mängeltagebuch weiterführen führen, möglichst
immer mit Zeugen und Fotos
- Bei der nächsten Miete 50% abziehen
und dann die Reaktion abwarten
Hier wäre die Mängelliste:
- Verwahrlosung des Hauseingangs durch Dreck,
Mietminderung möglich - bis 5 %
- Verwahrlosung des Treppenhauses durch Dreck, Gestank nach
Urin und erbrochenem kaltem Rauch und Alkoholdunst,
Glasscherben sowie abblätterndem Putz und Farbe der Wände und
Wohnungstüren
Treppenhaus - Mietminderung bis 5 %
- Nächtlicher Lärm mit Gesundheitsgefahr aus der Wohnung von
unten
vor Mitternacht , aber nahc 22 Uhr bis zu 40 %, nach 24.00 oder noch später 50 - 100 %.
- Nächtlicher Lärm mit Gesundheitsgefahr aus der Wohnung von
oben
siehe 3)
- Nächtlicher Lärm mit Gesundheitsgefahr aus der Wohnung von
rechts
siehe 3 )
- Hellhörigkeit der Wohnung rechts, hörbare Küchengeräusche
wie Schranktüren öffnen ,Abwaschen und Geschirrgeklapper,
sowie hören von Unterhaltungen in normaler Lautstärke,
(Nichtverstehen des gesprochenen durch Fremdsprache)
0 %
- Übermäßiger Trittschall von oben
Kommt darauf an, bei einem Altbau kann erkennbar gewesen sein, dass Trittschall zu hören ist und eine Mietminderung ist ausgeschlossen. Wenn jedoch jemand springt oder schreit ist Mietminderung im Einzelfall bis 10 % möglich.
- Zigarettenrauch und Alkoholdunst durch die Decke aus der
Wohnung darunter, überwiegend in der Nacht.
Fremde Gerüche können bis zu 20 % zur Mietminderung führen. Wie aber kann man den Alkohol riechen.
- Die Notwendigkeit des häufigen Polizei Einsatzes im Haus.
Sicherheitsgefühl ist stark beeinträchtigt, unterschwelliges
Gefühl ständiger Bedrohung und Gefahr ist vorhanden
keine Mietminderung, wenn man gleichzeitig wegen Lärm mindert
- Kellereinbruch im Haus – Sicherheitsgefühl ist stark
beeinträchtigt, Angst vor Wohnungseinbuch
keine Mietminderung.
- Geruchsbelästigung durch überfüllte Mülltonnen
wenn diese nicht vor dem Fenster der Mietwohnung stehen keine Mietminderung. Im Übrigen besteht hier zuerst der Anspruch, dass die Mülltonnen an anderer Stelle aufgestellt werden.
- Eine Toilette im Haus mit Druckspüler wird ca alle drei
Minuten benutzt. Dies hat zur Folge, dass man nicht gefahrlos
Duschen kann, denn das Kaltwasser wird ganz plötzlich entzogen
und man läuft Gefahr sich zu verbrühen.
keine Mietminderung. Insbesondere wenn es sich um ein Problem innerhalb der eigenen Wohnung handelt kann dies verhindert werden, in allen anderen Fällen kann der Vermieter verpflichtet werden die entsprechend Wasserversorgungssysteme zu ändern.
- Lärmbelästigung durch laute Unterhaltungen bei Ankunft und
Abfahrt der 3 Kleinbusse und 2 PKWs mit den Bauarbeitern.
Wenn dies während des Tages geschieht keine Mietminderung.
Leider hätte die Mieterin die anderen Mieter nicht für ein
gemeinsames Vorgehen gewinnen können, aus unverständlichen
Gründen. Aber sie könnte diese ja immerhin als Zeugen angeben.
(insgesamt ca. 13 Zeugen ohne Polizei)
Erstmals schriftliche auf die Lärmbelästigung aufmerksam
gemacht und um Beseitigung gebeten hätte die Mieterin den
Vermieter im Januar 2004. Frage .Könnte sie die Mietminderung
auch rückwirkend geltend machen, so etwas habe ich irgendwo
gelesen.
Nur dann kann eine Mietminderung rückwirkend erklärt werden, wenn ordnungsgemäss der Vermieter auch schon zu einem früheren Zeitpunkt zur Beseitigung der Mängel aufgefordert wurde. Der Hausmeister reicht nicht aus. Wenn ich mich nicht täusche war diese Frage unter anderen Verweisen bereits hier zur Diskusson in der letzten Woche.
Noch etwas: Angenommen die Hausverwaltung hätte irrtümlich
monatlich zu wenig vom Konto abgebucht. Es wäre ein Betrag
größerer Betrag aufgelaufen. Frage: Könnte sie diesen Betrag
vorsorglich einbehalten oder wie müsste sie sich da verhalten.
Der Betrag entspräche nicht ganz 2 MoMi.
Das Problem von zwei fehlenden Monatsmieten ist durch Mietminderung alleine nicht zu lösen. Die Hausverwaltung wird den Mangel notfalls akzeptieren. Da der Mangel aber rechtlich möglicherweise bestritten wird oder der Höhe nach nicht anerkannt wird, kann bis zur Klärung zwar hier ein Zurückbehaltungsrecht für die Zeit seit Januar 2005 erklärt werden, was aber nichts an den Rückständen ändert.
Die andere Frage, ob die Hausverwaltung den Betrag einbehalten kann - welchen wenn die Miete gemindert wird ? - und was sie vorsorglich einbehalten könnte - ist nicht nachvollziehbar. Ein Betrag kann ja nur vorsorglich vom Vermieter/Hausverwaltung einbehalten werden, wenn der Mieter ein Guthaben hätte.
Insoweit kann der Vermieter - in dessen Auftrag - die Hausverwaltung die Differenz der offenen Miete in einem Betrag fordern und ihrerseits unter Vorbehalt die Mietminderung bis zur Klärung anerkennen. Dies bedeutet aber, dass der Vermieter rückwirkende fehlenden Mieten einklagen kann. Wie es aber kommen kann, dass bis zu zwei Monatsmieten auflaufen und niemand will bemerkt haben, dass die Miete falsch abgebucht wurde, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Ich weise deshalb darauf hin, weil kein Gericht eine solche Einlassung des Mieters anerkennen wird, eher der Vorwurf kommen wird, dass der Mieter billigend den Rückstand in Kauf nahm. Da müssen dann nur noch wirtschaftliche Probleme des Mieters im Rahmen eines Verfahrens auftauchen und ein Gericht wird Mietminderungen schon deswegen mit äussester Skepsis beurteilen. Hier ist ein „guter“ und „ehrlicher“ anwaltlicher Rat erforderlich, welche Chancen bestehen, eine Mietminderung mit 50 % durchzusetzen.
Die Fragestellung sind einerseits aus Sicht des Vermieters ( bezüglich des Einbehaltes bei Mietminderung des Mieters ) - auf der anderen Seiten aus Sicht des Mieters. Es konnte versucht werden, hier zu den Punkten Antwort zu geben. Was wirklich hinter der Sache steckt muss man genau kennen, wenn man eine sachgerechte Auskunft geben will. Zumindest besteht hier das Gefühl, dass es nur die halbe Wahrheit ist, was hier als Fall gepostet wurde.
Mir ist aus dem Beispielfall bis zum Ende unklar, ob ein Vermieter wissen will, was sich sein Mieter leisten kann oder ob ein Mieter wissen will, was er sich leisten kann und es hier um Risikoabgleich handelt. Dies vermag ein Forum nicht zu erfüllen.
Gruss Günter