Hallo Dana,
War der Mieter hierzu überhaupt gem. Mietvertrag verpflichtet
? Die Arbeiten sind gemacht, daher nur die Rückfrage.
Bei genauerem Studium des Mietvertrages wohl eher nicht. Dort
steht, die Wohnung sei gereinigt zu übergeben. Die notwendigen
Schönheitsreparaturen sollen während des Mietverhältnisses
erledigt werden.
Nein, der Mieter muss Schden, die er nicht zu vetreten hat,
nicht beseitigen. Würde der Mieter in der Wohnung bleiben
müsste der Vermieter auf seine Kosten hier die
Schönheitsreparturen vornehmen müssen.
Kannst Du dazu einen Paragraphen oder ähnliches nennen, auf
den man verweisen kann, sollte der Vermieter das nicht so
sehen?
In unserem Land gilt ausschliesslich das Schuldprinzip. Dies ist ein allgemeine Rechtsgrundsatz. Niemand kann wegen eines Schaden in die Haftung genommen werden, den er nicht verursacht hat. Dieser Hinweis an den Vermieter reicht aus.
Dies ist keine Quotenregelung. Hier handelt es sich um die
Kleinreparatur/Bagatellschäden-Pauschale. Entscheidend ist -
siehe auch Ende des Brettes den Fragenkatalog - ob der Mieter
z.B. 20 %, 40 % unsw. übernehmen soll und/oder was zum Auszug
vereinbart ist.
Entschuldigung, da habe ich wohl falsch geguckt. Als
Quotenregelung steht da: „Endet das Mietverhältnis vor
Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der
SChönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die
anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines
Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden
Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu
zahlen:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen seit Mietbeginn
länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten
aufgrund des Voranschlages des Malerfachgeschäfts an den
Vermieter. Liegen sie länger als 2 Jahre zurück: 40%, länger
als 3 Jahre: 60%, länger als 4 Jahre: 80%, länger als 5 Jahre:
90%. Fachgerechte Selbstrenovierung ist nicht ausgeschlossen.“
Fristen für Schönheitsreparturen sind laut Mietvertrag: „für
Küche, Bad, Duschraum alle 3 Jahre. Für die übrigen Räume alle
5 Jahre.“
Soweit, so gut. Nur, der Text zu den Fristen in dem letzten Absatz lautete sich noch anders. Vermutlich steht sogar da, dass diese Fristen einzuhalten und Ausführung nachzuweisen ist. Die Vereinbarung wäre ohnehin sogar völlig unlogisch. Lässt man die Vorschrift gelten, dass alle drei jahre zu renovierne ist kann in diesen Fällen nicht eine Vereinbarung auf fünf Jahre geschlossen werden und wenn man die fünf Jahre nimmt kann man keien 90 % vereinbaren, denn dann wären 5 Jahre 100 %. ( Dies wurde hier aber auf 90 % wohl festgeschrieben, weil der Vermieter die Rechtsvorschrift kennt, dass es nicht erlaubt hier 100 % zu vereinbaren.
Wie gesagt, hat man den Mietvertrag vom Vormieter übernommen.
Dieser hat ihn zum 1.4.2001 geschlossen. Der Mieter hat ihn
zum 1.9.2002 übernommen. Das bedeutet in meinen Augen, daß die
Fristen mit dem 1.4.2001 begonnen haben. Ist das korrekt?
Ja, ist richtig. Ich vermute nur, dass die Vereinbarung nicht wirksam ist. Daher bitte mal den genauen Text zu der Fristenvereinbarung und zwar am Ende der Aufstellung.
Was ist gemeint mit der Klausel „…sofern nicht nach dem Grad
der Abnutzung eine frühere Ausführung erforderlich ist…“? Es
geht dabei um die Türen und Türzargen (-rahmen?). Ab wann ist
dieser Grad erreicht?
Dieser Hinweis lässt die weitere Schlussfolgerung zu, dass hier sich der Vermieter für frühere Arbeiten vertraglich eien Zusicheurng geben lässt ( was nicht wirksam vereinbart ist, weil er Fristen nicht verkürzen darf) und dass keine Regelung erfolgt ist, dass die Fristen von drei und/oder fünf Jahren überschritten werden dürfen.
Hier sollte daher zuerst geklärt werden, ob überhaupt die
vorgenommene Leistung erforderlich gewesen ist und was zum
Auszug vereinbart ist. Ich verweise auf die neue
Rechtssprechung des BGH.
Vielen Dank für den Hinweis. Kannst Du da konkreter werden?
Du findest im Internet unter http://www.bundesgerichtshof.de und dort unter Urteil das Urteil VIII ZR 361/03. In diesem Urteil ist geregelt, dass Vereinbarungen mit starren Fristen für Schönheitsreparaturen nicht wirksam sind. Die hier dargelegten Hinweise deuten zumindest daraufhin, dass der vorliegende Mietvertrag wohl tatsächlich unwirksam in dieser Frage sein dürfte.
Gruss Günter