Schönheitsreperaturen UND Schimmelbildung

Hallo ans Forum; dies werden ZWEI Fragen m.d.B. um Eure Hilfe.

Grundsätzlich für beide Fragen gilt:
a. Meine Mieter wohnen seit ca. 6 Jahren in meiner ETW (gehört mir seit 01.2003)
b. Lt. Mietvertrag übernehmen die Mieter die Schönheitsreperaturen gem. bekanntem Fristenplan (3, 5 bzw 7 Jahre)

  1. Frage:
    Meine Mieter ließen mir über Ihren Mieterschutzverein mitteilen, dass es zu Schimmelbildung an den Fenstern in Abstellraum, Wohnzimmer und Schlafzimmer kommt; der MS-Verein hat „vorsorglich“ darauf hingewiesen, dass „der übliche Einwand, das Mitglied würde nicht ausreichend lüften, zurückgewiesen wird“.
    Ich habe natürlich durch meine Mietverwaltung die Behebung in Auftrag geben lassen; allerdings kommt mir die Sache „spanisch“ vor! Feuchtigkeitsschäden aufgrund fehlerhafter Bausubstanz o.ä. schließe ich mal gänzlich aus, da 6 Jahre nichts war und plötzlich soll ein Feuchtigkeitsschaden da sein!?! Viel eher vermute ich, dass in der Wohnung eine übermäßige Feuchtigkeit herrscht (z.B. durch nasse Wäsche, die zum Trocknen in der Wohnung hängt, o.ä.), der eben nicht mit der proklamierten „Großlüftung“ ausreichend entgegengewirkt wurde. Wie gehe ich da geschicktermaßen vor? NUR UM MISSVERSTÄNDNISSE AUSZURÄUMEN: Sollte die Firma feststellen, dass die Schimmelbildung „einfach so“ entstanden ist, dann bin ich der Letzte der versucht dies auf meine Mieter umzuwälzen!

  2. Frage
    Ich habe den Verdacht, dass meine Mieter Ihrer Verpflichtung hinsichtlich Schönheitsreperaturen nicht nach gekommen sind! M.E. könnte sogar das ein Mitgrund für den entstandenen Schimmel (Ziffer 1) sein! Wie genau sieht denn hier die Nachweispflicht des Mieters ggü. mir aus (Einhaltung der Fristen, fachgerechte Ausführung, etc.)? Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich meine Mieter bei - nachgewiesener Nichtausführung (notfalls per Gericht) dazu auffordern kann dieser Verpflichtung nachzukommen? Immerhin handelt es sich dabei um Maßnahmen, die den Erhalt der ETW sichern (s. Ziffer 1).

Vielen Dank für Eure konstruktiven Beiträge

Gruß
Thomas

Hallo,

Grundsätzlich für beide Fragen gilt:
a. Meine Mieter wohnen seit ca. 6 Jahren in meiner ETW (gehört
mir seit 01.2003)
b. Lt. Mietvertrag übernehmen die Mieter die
Schönheitsreperaturen gem. bekanntem Fristenplan (3, 5 bzw 7
Jahre)

  1. Frage:
    Meine Mieter ließen mir über Ihren Mieterschutzverein
    mitteilen, dass es zu Schimmelbildung an den Fenstern in
    Abstellraum, Wohnzimmer und Schlafzimmer kommt; der MS-Verein
    hat „vorsorglich“ darauf hingewiesen, dass „der übliche
    Einwand, das Mitglied würde nicht ausreichend lüften,
    zurückgewiesen wird“.

Ist so üblich, hat aber nichts zu sagen. Zurückweisen kann man alles.

Ich habe natürlich durch meine Mietverwaltung die Behebung in
Auftrag geben lassen; allerdings kommt mir die Sache
„spanisch“ vor! Feuchtigkeitsschäden aufgrund fehlerhafter
Bausubstanz o.ä. schließe ich mal gänzlich aus, da 6 Jahre
nichts war und plötzlich soll ein Feuchtigkeitsschaden da
sein!?! Viel eher vermute ich, dass in der Wohnung eine
übermäßige Feuchtigkeit herrscht (z.B. durch nasse Wäsche, die
zum Trocknen in der Wohnung hängt, o.ä.), der eben nicht mit
der proklamierten „Großlüftung“ ausreichend entgegengewirkt
wurde.

Vorab. Ob der Mieter in der Wohnung seine Wäsche trocknet muss der Vermieter nachweisen. Die blosse Behauptung wird nicht akzeptiert. Sie ist auch nicht vor Gericht verwertbar. Sicher ist es immer wieder eien problematische Frage, wer denn Schuld hat, wenn über Jahre kein Schimmel aufgetreten sein soll. Immer dann aber, wenn ein neuer Eigentümer auftritt und bei diesem der Schimmel entsteht sind durchaus Zweifel angesagt, ob es wirklich so ist, dass in der Wohnung kein Schimmel vorhanden war. Empfehlung: Die Wohnung und den Schaden selbst mit einem Maler oder Gipser besichtigen. Tapete an einer der Stellen entfernen und die blanke Wand prüfen. Ist diese nass oder lässt sich gar der Gips leicht entfernen besteht zumindest ein Hinweis auf bauseitige Mängel. Ich empfehle grundsätzlich jedem Vermieter sich selbst über den Zustand der Mietwohnung und Mängel einen Überblick zu verschaffen. Besonders dann ist dies zu beachten, wenn der Bauherr und die spätere Hausverwaltung personell oder gar wirtschaftlich verflochten ist oder wenn die Hausverwaltung plötzlich von Angestellten des Bauherren übernommen wird. Erfolgt oft bei den geförderten Wohnungen, die über zehn Jahre Preisbindung haben.

Wie gehe ich da geschicktermaßen vor? NUR UM

MISSVERSTÄNDNISSE AUSZURÄUMEN: Sollte die Firma feststellen,
dass die Schimmelbildung „einfach so“ entstanden ist, dann bin
ich der Letzte der versucht dies auf meine Mieter umzuwälzen!

„Einfach so“ wird es nicht geben. Jedoch muss ein Schimmelschaden - egal was manchmal behauptet wird - nicht immer Ursache der Belüftung sein.

  1. Frage
    Ich habe den Verdacht, dass meine Mieter Ihrer Verpflichtung
    hinsichtlich Schönheitsreperaturen nicht nach gekommen sind!

Welche Arbeiten, was ist wie vereinbart ? z.B. dass der Mieter nach festen Fristen Malern muss. Wie kommt der Vermieter auf die Idee, dass die Mieter während der Mietzeit ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sein sollen ? Welchen Beweis gibt es hier und auf was begründet sich die Pflicht dieser Rückfrage ?

M.E. könnte sogar das ein Mitgrund für den entstandenen
Schimmel (Ziffer 1) sein!

Mit Sicherheit sind fehlende Schönheitsreparaturen keine Ursache für Schimmel.

Wie genau sieht denn hier die

Nachweispflicht des Mieters ggü. mir aus (Einhaltung der
Fristen, fachgerechte Ausführung, etc.)? Gehe ich richtig in
der Annahme, dass ich meine Mieter bei - nachgewiesener
Nichtausführung (notfalls per Gericht) dazu auffordern kann
dieser Verpflichtung nachzukommen? Immerhin handelt es sich
dabei um Maßnahmen, die den Erhalt der ETW sichern (s. Ziffer
1).

Gem. Urteil des BGH 361/04 hat der Vermieter während des Mietverhältnisses keinen Anspruch auf Schönheitsreparaturen wenn er feste Fristen vereinbart hat. Ein Gerichtsverfahren angesichts dieses Urteils zu gewinnen ist aussichtlos. Im Gegenteil. Sollte der Mietvertrag einer der bekannten Verträge wie bei Haus- und Grund oft vertrieben sein, kann es sein, dass der Mieter weder jetzt noch zum Auszug etwas tun muss.

Siehe am Ende dieses Bretts den Fragekatalog zu Schönheitsreparaturen.
Der Hinweis auf die Einhaltung der Fristen lässt aber schon im Voraus befürchten, dass die Mieter zu keinen Schönheitsreparaturen verpflichtet sind. Bei weiteren Fragen den Katalog verwenden.

Gruss Günter

Hallo Günter!

Danke für die Antworten; zu Deinen ergänzenden Fragen zitiere ich wohl am Besten mal den Mietvertrag:

§7 Schönheitsreperaturen / Bagatell-Schaden

  1. Schönheitsreperaturen übernimmt der Mieter. Zu den Schönheitsreperaturen gehören insbesondere Anstrich der Wände und decken, Anstrich (Versiegelung) der Böden bzw. Reinigung , Anstrich von Heizkörpern, Versorgungsleitungen, etc.

  2. Die Kosten der kleinen Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden übernimmt der Mieter, soweit die Schäden nicht vom anderen Vertragspartner zu vertreten sind. …

  3. Hat der Mieter die Schönheitsreperaturen bzw. kleine Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter die fälligen Reperaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses aler nach dem Grad der Abnutzung erforderlichen Instandsetzungen und Schönheitsreperaturen verlangen.

  4. Die Schönheitsreperaturen sind erforderlich in Koch-, Eßküchen oder Kochnischen, in Bädern und in Räumen mit Duschanlagen, in Toiletten spätestens alle 3 Jahre und spätestens alle 5 Jahre in allen übrigen Räumen. Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters bei der Ausführung von Schönheitsreperaturen von der bisherigen Ausführungsart nicht abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schöheitsreperaturen beweispflichtig. …

Soviel zum Mietvertrag; woher ich den Verdacht nehme? Es gibt keinen konkreten Anlass, allerdings möchte ich aufgrund der Schimmelbildungs-Angelegenheit versichert sein, dass die seitens der Mieter eingegangenen Verpflichtungen erfüllt worden sind.

Grüße Thomas

Hallo ans Forum; dies werden ZWEI Fragen m.d.B. um Eure Hilfe.

  1. Frage
    Ich habe den Verdacht, dass meine Mieter Ihrer Verpflichtung
    hinsichtlich Schönheitsreperaturen nicht nach gekommen sind!
    M.E. könnte sogar das ein Mitgrund für den entstandenen
    Schimmel (Ziffer 1) sein! Wie genau sieht denn hier die
    Nachweispflicht des Mieters ggü. mir aus (Einhaltung der
    Fristen, fachgerechte Ausführung, etc.)? Gehe ich richtig in
    der Annahme, dass ich meine Mieter bei - nachgewiesener
    Nichtausführung (notfalls per Gericht) dazu auffordern kann
    dieser Verpflichtung nachzukommen? Immerhin handelt es sich
    dabei um Maßnahmen, die den Erhalt der ETW sichern (s. Ziffer
    1).

Vielen Dank für Eure konstruktiven Beiträge

Gruß
Thomas

Hallo

Die Fristen für Schönheitsreperaturen wurden letzets Jahr vom BGH gecancelt. Wenn ich mit meiner Wohnung pfleglich umgehe, muss ich nicht alle Jahre malern und mit Schimmel hat dies auch nichts zu tun, also vergiss die Fristen in deinem Mietvertrag…

Mikesch

Hallo Thomas,

§7 Schönheitsreperaturen / Bagatell-Schaden

  1. Schönheitsreperaturen übernimmt der Mieter. Zu den
    Schönheitsreperaturen gehören insbesondere Anstrich der Wände
    und decken, Anstrich (Versiegelung) der Böden bzw. Reinigung ,
    Anstrich von Heizkörpern, Versorgungsleitungen, etc.

Schönheitsreparaturen und Bagatellschäden können nicht in einer Klausel geregelt werden. Es sei denn, was hier der Fall ist, dass jede Form getrennt für sich in einem Absatz dieses § geregelt ist.

  1. Die Kosten der kleinen Instandhaltungen, die während der
    Mietdauer erforderlich werden übernimmt der Mieter, soweit die
    Schäden nicht vom anderen Vertragspartner zu vertreten sind.

  2. Hat der Mieter die Schönheitsreperaturen bzw. kleine
    Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter die
    fälligen Reperaturen während der Vertragslaufzeit fordern,
    spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses aler nach dem
    Grad der Abnutzung erforderlichen Instandsetzungen und
    Schönheitsreperaturen verlangen.

Nun wird es spannend. Der Vermieter verlangt hier keine feste Frist. Er lässt dem Mieter die Möglichkeit der Renovierung offen, behält sich aber unter entsprechenden Voraussetzung vor, anteilige Kosten zu verlangen. Diese Vereinbarung ist gültig. Sie beträgt für Küche, Bad WC dann pro Jahr 33 1/3 %, für die anderen Räume pro Jahr 20 %.

  1. Die Schönheitsreperaturen sind erforderlich in Koch-,
    Eßküchen oder Kochnischen, in Bädern und in Räumen mit
    Duschanlagen, in Toiletten spätestens alle 3 Jahre und
    spätestens alle 5 Jahre in allen übrigen Räumen. Der Mieter
    darf ohne Zustimmung des Vermieters bei der Ausführung von
    Schönheitsreperaturen von der bisherigen Ausführungsart nicht
    abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit
    ausgeführten Schöheitsreperaturen beweispflichtig. …

Nun kommt der Knackpunkt. Der Vorgang unter 4. ist unwirksam und somit ist die gesamte Klasuel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam. Hier hätte der Mieter während der Mietzeit, aber auch zum Ende der Mietzeit keinerlei Schönheitsreparatur durchführen müssen. Spätestens in 4. relativiert der Vermieter die Vereinbarung aus der Ziffer 3. Zwischen den Ziffern 3. und 4. besteht eine Unklarheit in der Regelung nach AGBG. Jedoch wird in Ziffer 4. die Unwirksamkeit der Geamtvereinbarugn vorgenommen da der Vermieter nun nicht nur die Schönheitsreparatur zwingend pro Vereinbarung z.B. nach drei Jahren oder nach fünf Jahren verlangt sondern sogar den Nachweis verlangt, dass die Fristen eingehalten wurden. Genau diese "starre Fristvereinbarung - insbesondere sogar noch mit Nachweispflicht - verlangt vom Mieter, auch wenn es nicht notwendig ist, zu renovieren. Die Frage ist hier nicht, ob der Vermieter diese Erklärung verlangt. Es reicht aus, wenn diese Forderung im Mietvertrag als Bedingung vereinbart ist. Diese Entscheidung des BGH ist unter http://www.bundesgerichtshof.de und dort unter VIII ZR 361/04 Urteile nachzulesen.

Soviel zum Mietvertrag; woher ich den Verdacht nehme? Es gibt
keinen konkreten Anlass, allerdings möchte ich aufgrund der
Schimmelbildungs-Angelegenheit versichert sein, dass die
seitens der Mieter eingegangenen Verpflichtungen erfüllt
worden sind.

Gruss Günter

Hallo Günter,

heißt das nun für mich, dass wenn der Mieter auszieht und die Wohnung aussihet wie „Kraut und Rüben“ ich auf den Renovierungskosten sitzen bleibe oder wie darf ich (als Laie) das nun verstehen?

Danke für die Antwort

Gruß

Thomas

Hallo Thomas,

:heißt das nun für mich, dass wenn der Mieter auszieht und die

Wohnung aussihet wie „Kraut und Rüben“ ich auf den
Renovierungskosten sitzen bleibe oder wie darf ich (als Laie)
das nun verstehen?

Dies würde dann bedeuten, dass der Vermieter, wenn der Mieter sich auskennt, auf den Kosten für Schönheitsreparaturen sitzen bleibt. Zur geringen Beruhigung. Rd. 80 % der Mieter Streichen und Malern und erst in einer Beratung erfahren sie, dass es nicht notwendig gewesen ist.

Natürlich muss man bei aller Auslegung des Urteils des BGH VIII ZR 361/03 darauf hinweisne, dass hiervon natürlich keine Wände betroffen sind, deren Tapeten zerrissen wurden, wo Flecken an den Wänden sind oder wo gar ( wenn Kinder da sind ) die Tapeten bemalt sind. Auch farbige Tapeten und Mustertapeten, wenn Rauhfaser vorhanden war, fallen nicht unter diese Regelung. Jedoch werden diese Fälle dann nicht unter dem Rahmen der Renovierungsverpflichtung bewertet sondern unter dem Gesichtspunkt der Schadensbeseitigung. Eine eingerissene, eine bemalte, eine farbige Tapete ist ein Schaden. Und wenn ich eine Besichtigung einer Wohnung vornehmen muss, bei 90 % der Türzargen und bei der Häfte der Fenster findet man Lackschäden. Auch das sind Schäden. Sie sind zu beseitigen, egal was wirksam oder nicht wirksam ist.

Gruss Günter