Hallo,
Mein WG-Mitbewohner, ebenfalls Hauptmieter bzw.
gleichberechtigter Mieter in unserem Mietvertrag hat sich
entschlossen seine Ausbildung abzubrechen und sofort aus zu
ziehen, um in seiner Heimatumgebung studieren zu gehen.
Wie siehts nun aus? Kann er alleine den Mietvertrag kündigen ?
Oder nur wir beide zusammen? Und wie sieht es aus mit den
Kosten? Ich schätze mal er muss mir weiterhin seinen Anteil an
den Mietkosten (warm) für drei Monate bezahlen, da ich immer
den kompletten Betrag an den Vermieter zahle.
Der Mitmieter bleibt weiterhin im Vertrag bestehen bis er vom Mitmieter die Zusage erhält, dass er nicht mehr an den gemeinsamen Vertrag gebunden ist und vor allem, wenn der Vermieter zustimmt. Es kann also nicht ein Hauptmieter alleine kündigen, sondern es müssen beide gemeinsam kündigen oder es muss mit dem Vermieter geklärt werden, wer als Hauptmieter den Mietvertrag übernimmt. Auch einem Nachmieter muss der Vermieter zustimmen. Der ausgezogenen Mieter haftet auf jedne Fall für alle Forderungen aus dem Mitevrhäkltnsi, also auch Betriebskosten und/oder Schäden die der andere Mieter noch verursachen könnte.
Und wie sieht es aus mit Nebenkosten wie z.B.Internet, Telefon
Grundgebühr, Strom, etc. ? Auf den Kosten kann ich ja auch
nicht sitzen bleiben …
Die Folgen aus diesen Kosten sind wohl nach dem Auszug eines Mieters zuerst mal Sache des Mieters, der in der Wohnung bleibt. Kosten für Internet, Telefon und/oder Strom werden wohl nur von dem verursacht, der in der Wohnung wohnt. Hier wird man in aller Regel eine Mithaftung ablehnen müssen. Voraussetzung wäre hier natürlich, dass der Mitmieter hier die Versorgungsbetriebe, die Telekom und/oder den Provider informiert, dass er den Vertrag kündigt und der Vertrag alleine von dem jetzigen Mieter übernommen wird.
Im Gegensatz zu den gesamtschuldneriaschen Haftungen aus dem Mietverhältnis hat der Mieter, der ausgezogen ist, zumindest gegenüber dem in der Wohnung verbleibende Mieter, der Telefon, Strom und Internet nutzt eine Schadenersatzanspruch. Es wäre grob unbillig, wenn er dem anderen dessen Kosten auch noch zahlen müsste.
Und zu guter Letzt: Den Großteil des Mobiliars habe ich
gezahlt, er hat jedoch die Hälfte für die Küchenzeile und
Kühlschrank gezahlt. Insgesamt 200 Euro. Die will er
wiederhaben … Ich bin aber ihm nicht verpflichtet seinen
Anteil abzukaufen oder ?
Kommt auf den Einkauf an und ob bewiesen werden kann wer in welcher Höhe gezahlt hat. Der verusachte Schaden muss natürlich bewiesen werden.
Und auch nicht zu dem Original Preis,
steht sowieso nicht zu, sondern nur der Preis „neu für alt“. Für eine Nutzungsdauer von zehn jahrne also den Restwert ausrechnen, dann den Schaden berücksichtigen und dann eine Gegenrechnung aufstellen. Auf jeden Fall bis zur Klärung der Miete mit dem Vermieter alle Ansprüche zurückbehalten. Der Mieter muss natürlich aufgefordert werden die anteilige Miete mit den nebenkosten zu zahlen. Per Einwurf-Einschreiben. Wird nicht gezahlt, Anwalt aufsuchen. Die rückstände Zahlung löst aus, dass der Gegner die Kosten des Anwaltes tragen muss.
da er z.B. die Ceranfeld Platte arg beschädigt hat, und auch
alle anderen Möbel wie die komplette Wohnzimmereinrichtung
mitgenutzt und somit auch abgenutzt hat. Gibts da irgendwelche
Richtwerte bzw. welches ist die einfachste und umgänglichste
Art diese Sachen zu klären?
Für eine Küche kann man bei guter Qualität eine Nutzungsdauer von zehn Jahren anerkennen. Bei relativ geringer Qualität und Massenware sollte man höchstens 5 Jahre berücksichtigen. Stühle, Möbel kann man bei einem Möbelhaus erfragen, muss aber das Kaufdatum wissen und die Qualität und auch hier muss beachtet werden, welche Schäden und Mängel aufgetreten sind, wer sie verursacht hat und wie der Zustand - insbesondere die Pflege zum Erhalt - sich ausgewirkt hat. Hier muss man vor Ort jemand die Waren besichtigen ud einschätzen lassen.
Gruss Günter