Hallo,
Die Frage betrifft ein befristetes Mietverhältnis.
Doch erst mal der Reihe nach -
Gesetztenfall ein Mietvertrag würde solchen Passus enthalten.
Das Mietverhältnis beginnt am …
Staffelmiete
Eine Staffelmiete muss im Mietvertrag festgelegt sein. Dabei darf die Staffelmiete nicht mit z.B. 5 % pro Jahr ausgewiesen werden. Diese Vereinbarug wäre unwirksam. Zulässig ist 01.01.05 € 500, ab 01.01.06 € 530 oder die andere Form 01.01.05 € 500,00 , ab 01.01.06 monatlich Erhöhung 30 € usw…
Mietverhältnis endet am…
Die Befürchtung hierbei ist, daß man diesen Mietvertrag nicht
verlängert.
(das Problem derjenige wollte einiges investieren z.B.
Parkett).
Auf die Frage hin warum diese Befristung, gab es als Antwort:
das sei
nur pro forma um dann neu über die Miethöhe bestimmen zu
können.
Dies ist kein Zeitmietvertrag. Der Vertrag ist unbefristet. Der Vertrag soll zum Zwecke der Mieterhöhung nach fünf Jahren befristet werden. Nach § 575 BGB sind Zeitmietvertröäge nur zulässig und wirksam, wenn der Vermieter bei Vertragsabschluss Eigenbedarf ( wobei in der Rechtsprechung umstritten ist, ob sogar schon der Name des Begünstigten angegeben werden muss ) erklärt. Oder wenn er erklärt, dass er die Wohnung vollständig entfernen will oder so umbauen will, dass die Massnahmen erhebliche behindert wären, wäre die Wohnung vermeitet. Dann darf noch bei Dienstwohnugnen ein Zeitmietvertrag eingegangen werden.
Es liegt hier also eindeutig ein unbefristetes Mietverhältnis vor. Der Mieter kann hier jederzeit mit dreimonatiger Frist kündigen.
Bei diesem Gebäude handelt es sich um mehrere fünfgeschossige
Häuser,
somit wird eine Kündigung wegen Eigenbedarf auszuschliessen
sein.
Aber der Teufel ist ein Eichhörnchen…
Selbstverständlich kann der Vermieter, wenn die Faktoren stimmen, hier zu jeder Zeit auch Eigenbedarf erklären. Es wäre dann nur zu prüfen, ob er andere Wohnungen hat, die er nehmen könnte oder ob er verpflichtet ist, in selben Haus, wenn er dort mehrere Wohnungen hat, eine Ersatzwohnung anzubieten.
Könnte man so einen Vertag ohne Zögern unterschreiben?
ja, denn der Vertrag ist unbefristet, egal was da steht. Es darf aber an keiner Stelle ein Zusatz stehen wie " Beide Parteien erklären, dass sie vor Ablauf von fünf Jahren nicht kündigen werden".
In einer anderen Mail wird auf 10 % Mieterhöhung hingewiesen. Diese Einlassung ist für die Staffelmiete nicht zulässig. Andererseits, wäre keine Staffelmiete vereinbart kann der Vermieter innerhalb von drei Jahren die Miete um 20 % erhöhen. Diese Erhöhung kann er innerhalb von mindestens zwölf Monaetn nach der letzten Mieterhöhung in Teilen bis zu 20 % vornehmen, er könnte dies auch auf einmal machen, wenn er sich im Rahmen der ortsüblichen Miete verhält.
Gruss Günter