Hallo Fachleute,
mich würde folgendes interessieren:
Nehmen wir folgenden fiktiven Fall an:
Es bestünde seit dem 04.04.2002 ein Mietverhältnis.
Dieses wurde zum 15.03.2005 gekündigt (Also nicht ganz 3 Jahre, es fehlen noch 2 Wochen)
Nehmen wir an, beim Einzug wären Heizkörper und Rauhfasertapeten / Strukturtapete / vom Mieter gestrichen worden, da nichts gemacht war.
Vertragliche Vereinbarung bzgl. Schönheitsreparaturen, und Ansprüchen bei Vertragsende (§10):
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§10
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Die Miete ist so kalkuliert, dass in ihr die Kosten für die nachfolgend geregelten Instandsetzungen und Instandhaltungen nicht enthalten sind.
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Die während der gesamten Vertragsdauer nach Maßgabe des unter Ziff. 3 vereinbarten Fristenplanes fällig werdenden Schönheitsreparaturen trägt der Mieter auf eigene Kosten. Unter Schönheitsreparaturen verstehen die Vertragspartner Anstrich und Tapezierung der Wände, Decken, Heizkörper, Versorgungsleitungen und des Holzwerkes (Fenster und Abschlusstüren von innen). Ferner gehört zu den Schönheitsreparaturen auch das Entfernen der alten Tapete. Handelt es sich um Raufasertapete, ist diese zu entfernen und zu erneuern, sofern diese schadhaft oder bereits dreimal überstrichen worden ist. Das Holzwerk, die Heizkörper und die Versorgungsleitungen sind in hellem Farbton zu halten. Die Verwendung von Popfarben und Popmustern bedarf der Genehmigung des Vermieters. Naturholz ist fachgerecht zu lasieren. Sind zwecks Durchführung von Anstrich- und Tapezierungsmaßnahmen vorbereitende Arbeiten (etwa spachteln, glätten, schleifen) notwendig, so fallen auch diese Arbeiten unter die Verpflichtungen im Rahmen der Schönheitsreparaturen.
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Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen im allgemeinen innerhalb folgender Fristen auszuführen:
a) Küche, Wohnküche, Kochküche, Bad, Dusche, WC alle 3 Jahre
b)Wohnzimmer, Schlafzimmer, Dielen, Korridore und alle sonstigen Räume alle 5 Jahre
c) Nebenräume (z.B. Speisekammer, Besenkammer) und alle Ölfarbanstriche alle 7 Jahre
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Die Schönheitsreparaturen und alle sonstigen dem Mieter obliegenden Reparaturen sind fachmännisch auszu
führen. -
Hat der Mieter trotz Fristsetzung und Ablehnungsandrohung die Räume zu Ziff. 3a mindestens 3 Jahre, die Räume zu Ziff. 3b mindestens 5 Jahre, die Räume oder Einrichtungen zu Ziff. 3c mindestens 7 Jahre benutzt, ohne diese Räume in der genannten Zeit renoviert zu haben, so hat er spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses die Renovierung fachmännisch nachzuholen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bis zum Aus
zugstag nicht nach, so hat er dem Vermieter die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen
zu erstatten. Er haftet daneben für den Schaden, der durch die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entsteht, insbesondere für einen etwaigen Mietausfall. -
Zieht der Mieter vor Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so muss er seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen nachkommen.
Räume gemäß Ziff. 3a Ziff. 3b Ziff. 3c
nach einer Nutzungsdauer von mehr als
6 Monaten 17% 10% 7,14%
12 Monaten 33% 20% 14,28%
24 Monaten 66% 40% 28,50%
36 Monaten 60 % 42,85 %
48 Monaten 80 % 57,00 %
60 Monaten 71,40 %
Die Nutzungsdauer beginnt mit dem Anfang des Mietverhältnisses, bzw. mit dem Zeitpunkt der letzten Renovierung durch den Mieter. Berechnungsgrundlage für die Ansprüche nach der obigen Tabelle soll ein bei einer Fachfirma im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung einzuholender Kostenvoranschlag sein, der allerdings keine verbindliche Bedeutung haben soll.
Der Mieter wird von der Verpflichtung zur Zahlung eines Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen frei, wenn er, was ihm unbenommen ist, dieser anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorkommt, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen selbst durchführt.
Ansprüche wegen Sachbeschädigungen bleiben unberührt und können neben der obigen Regel geltend gemacht werden.
- Der Lauf der Renovierungsfristen gemäß Ziff. 3 dieses Vertrages beginnt mit dem Anfang des Mietverhältnisses. Die Verpflichtung zur Durchführung laufender Schönheitsreparaturen gilt auch, sofern dem Mieter eine unrenovierte Wohnung übergeben worden ist.
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Weitere Hintergrundinfos könnten für diesen fiktiven Fall sein:
In einem Zimmer wurde heute ein wenig Schimmel an der Wand entdeckt. Die Wände sind teilweise farbig gestrichen (Terracotta, blasses blau (fast weiss) helles gelb. Bisherige Schönheitsreparaturen wurden fachgerecht zum Einzug vor 35,5 Monaten erledigt?
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Soviel zu den Hintergründen, diese fiktiven Falles.
Der Vertrag ist gestaltet wie Verträge bei „Haus & Grund“, wobei „Haus & Grund“ ja auf Ihrer Homepage
http://mannheim.haus-und-grund-baden.de/ovs/mannheim…
und
http://mannheim.haus-und-grund-baden.de/ovs/mannheim…
u.a. schreiben:
„Seit mehreren Jahren enthält unser hauseigener Wohnraummietvertrag bei der Schönheitsreparaturklausel die beiden Zauberworte „im Allgemeinen“, (man meint wohl Punkt 3) also gerade keinen starren Fristenplan. Diese beiden Worte können daher unter Umständen mehrere tausend Euro wert sein - in diesem Fall bleibt nämlich die grundsätzliche Renovierungsverpflichtung beim Mieter.“
Nun bin ich verwirrt:
Unter Punkt 5 lese ich nun:
- Zieht der Mieter vor Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so muss er seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen nachkommen…
…
Der Mieter wird von der Verpflichtung zur Zahlung eines Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen frei, wenn er, was ihm unbenommen ist, dieser anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorkommt, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen selbst durchführt
Ausserdemn steht in Punkt 7 doch sowas, dass ich verpflichtet bin, die Fristen einzuhalten, oder?
Kann doch nicht sein, dass sich der Vermieter mit den Worten in Punkt 3 („im allgemeinen“ aus der Affäre zieht und sich dann doch wieder auf meine Verpflichtung beruft (Punkt 7)
Wer hilft mir (geistig) auf die Sprünge? Wo liegt mein Denkfehler als Nichtjurist???
Danke einstweilen, Alex