Haus und Grund Vertrag / Schönheitsreparatur

Hallo Fachleute,
mich würde folgendes interessieren:
Nehmen wir folgenden fiktiven Fall an:

Es bestünde seit dem 04.04.2002 ein Mietverhältnis.
Dieses wurde zum 15.03.2005 gekündigt (Also nicht ganz 3 Jahre, es fehlen noch 2 Wochen)

Nehmen wir an, beim Einzug wären Heizkörper und Rauhfasertapeten / Strukturtapete / vom Mieter gestrichen worden, da nichts gemacht war.

Vertragliche Vereinbarung bzgl. Schönheitsreparaturen, und Ansprüchen bei Vertragsende (§10):

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§10

  1. Die Miete ist so kalkuliert, dass in ihr die Kosten für die nachfolgend geregelten Instandsetzungen und Instandhaltungen nicht enthalten sind.

  2. Die während der gesamten Vertragsdauer nach Maßgabe des unter Ziff. 3 vereinbarten Fristenplanes fällig werdenden Schönheitsreparaturen trägt der Mieter auf eigene Kosten. Unter Schönheitsreparaturen verstehen die Vertragspartner Anstrich und Tapezierung der Wände, Decken, Heizkörper, Versorgungsleitungen und des Holzwerkes (Fenster und Abschlusstüren von innen). Ferner gehört zu den Schönheitsreparaturen auch das Entfernen der alten Tapete. Handelt es sich um Raufasertapete, ist diese zu entfernen und zu erneuern, sofern diese schadhaft oder bereits dreimal überstrichen worden ist. Das Holzwerk, die Heizkörper und die Versorgungsleitungen sind in hellem Farbton zu halten. Die Verwendung von Popfarben und Popmustern bedarf der Genehmigung des Vermieters. Naturholz ist fachgerecht zu lasieren. Sind zwecks Durchführung von Anstrich- und Tapezierungsmaßnahmen vorbereitende Arbeiten (etwa spachteln, glätten, schleifen) notwendig, so fallen auch diese Arbeiten unter die Verpflichtungen im Rahmen der Schönheitsreparaturen.

  3. Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen im allgemeinen innerhalb folgender Fristen auszuführen:

a) Küche, Wohnküche, Kochküche, Bad, Dusche, WC alle 3 Jahre

b)Wohnzimmer, Schlafzimmer, Dielen, Korridore und alle sonstigen Räume alle 5 Jahre

c) Nebenräume (z.B. Speisekammer, Besenkammer) und alle Ölfarbanstriche alle 7 Jahre

  1. Die Schönheitsreparaturen und alle sonstigen dem Mieter obliegenden Reparaturen sind fachmännisch auszu
    führen.

  2. Hat der Mieter trotz Fristsetzung und Ablehnungsandrohung die Räume zu Ziff. 3a mindestens 3 Jahre, die Räume zu Ziff. 3b mindestens 5 Jahre, die Räume oder Einrichtungen zu Ziff. 3c mindestens 7 Jahre benutzt, ohne diese Räume in der genannten Zeit renoviert zu haben, so hat er spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses die Renovierung fachmännisch nachzuholen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bis zum Aus
    zugstag nicht nach, so hat er dem Vermieter die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen
    zu erstatten. Er haftet daneben für den Schaden, der durch die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entsteht, insbesondere für einen etwaigen Mietausfall.

  3. Zieht der Mieter vor Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so muss er seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen nachkommen.

Räume gemäß Ziff. 3a Ziff. 3b Ziff. 3c
nach einer Nutzungsdauer von mehr als
6 Monaten 17% 10% 7,14%
12 Monaten 33% 20% 14,28%
24 Monaten 66% 40% 28,50%
36 Monaten 60 % 42,85 %
48 Monaten 80 % 57,00 %
60 Monaten 71,40 %

Die Nutzungsdauer beginnt mit dem Anfang des Mietverhältnisses, bzw. mit dem Zeitpunkt der letzten Renovierung durch den Mieter. Berechnungsgrundlage für die Ansprüche nach der obigen Tabelle soll ein bei einer Fachfirma im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung einzuholender Kostenvoranschlag sein, der allerdings keine verbindliche Bedeutung haben soll.

Der Mieter wird von der Verpflichtung zur Zahlung eines Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen frei, wenn er, was ihm unbenommen ist, dieser anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorkommt, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen selbst durchführt.
Ansprüche wegen Sachbeschädigungen bleiben unberührt und können neben der obigen Regel geltend gemacht werden.

  1. Der Lauf der Renovierungsfristen gemäß Ziff. 3 dieses Vertrages beginnt mit dem Anfang des Mietverhältnisses. Die Verpflichtung zur Durchführung laufender Schönheitsreparaturen gilt auch, sofern dem Mieter eine unrenovierte Wohnung übergeben worden ist.

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Weitere Hintergrundinfos könnten für diesen fiktiven Fall sein:

In einem Zimmer wurde heute ein wenig Schimmel an der Wand entdeckt. Die Wände sind teilweise farbig gestrichen (Terracotta, blasses blau (fast weiss) helles gelb. Bisherige Schönheitsreparaturen wurden fachgerecht zum Einzug vor 35,5 Monaten erledigt?

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Soviel zu den Hintergründen, diese fiktiven Falles.
Der Vertrag ist gestaltet wie Verträge bei „Haus & Grund“, wobei „Haus & Grund“ ja auf Ihrer Homepage

http://mannheim.haus-und-grund-baden.de/ovs/mannheim…

und

http://mannheim.haus-und-grund-baden.de/ovs/mannheim…

u.a. schreiben:


„Seit mehreren Jahren enthält unser hauseigener Wohnraummietvertrag bei der Schönheitsreparaturklausel die beiden Zauberworte „im Allgemeinen“, (man meint wohl Punkt 3) also gerade keinen starren Fristenplan. Diese beiden Worte können daher unter Umständen mehrere tausend Euro wert sein - in diesem Fall bleibt nämlich die grundsätzliche Renovierungsverpflichtung beim Mieter.“

Nun bin ich verwirrt:

Unter Punkt 5 lese ich nun:

  1. Zieht der Mieter vor Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so muss er seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen nachkommen…

    Der Mieter wird von der Verpflichtung zur Zahlung eines Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen frei, wenn er, was ihm unbenommen ist, dieser anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorkommt, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen selbst durchführt

Ausserdemn steht in Punkt 7 doch sowas, dass ich verpflichtet bin, die Fristen einzuhalten, oder?
Kann doch nicht sein, dass sich der Vermieter mit den Worten in Punkt 3 („im allgemeinen“ aus der Affäre zieht und sich dann doch wieder auf meine Verpflichtung beruft (Punkt 7)

Wer hilft mir (geistig) auf die Sprünge? Wo liegt mein Denkfehler als Nichtjurist???

Danke einstweilen, Alex

Hallo,

Es bestünde seit dem 04.04.2002 ein Mietverhältnis.
Dieses wurde zum 15.03.2005 gekündigt (Also nicht ganz 3
Jahre, es fehlen noch 2 Wochen)

Nehmen wir an, beim Einzug wären Heizkörper und
Rauhfasertapeten / Strukturtapete / vom Mieter gestrichen
worden, da nichts gemacht war.

Da muss der Mieter dies nachweisen und hat bei Auszug nur farbige Wände/Tapeten weiss zu streichen. Soweit weiter unten der Schimmel angesprochen ist, sollte der Mieter den Mangel dem Vermieter melden und klären, welche Massnahmen man ergreift, um künftig Schimmel zu verhindern.

Ansonsten sind starre Fristen vereinbart. Nach dem Urteil BGH VIII ZR 361/03 ist daher auch kein Anteil ( Quote ) geschuldet.

Vertragliche Vereinbarung bzgl. Schönheitsreparaturen, und
Ansprüchen bei Vertragsende (§10):

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§10

  1. Die Miete ist so kalkuliert, dass in ihr die Kosten für die
    nachfolgend geregelten Instandsetzungen und Instandhaltungen
    nicht enthalten sind.

  2. Die während der gesamten Vertragsdauer nach Maßgabe des
    unter Ziff. 3 vereinbarten Fristenplanes fällig werdenden
    Schönheitsreparaturen trägt der Mieter auf eigene Kosten.
    Unter Schönheitsreparaturen verstehen die Vertragspartner
    Anstrich und Tapezierung der Wände, Decken, Heizkörper,
    Versorgungsleitungen und des Holzwerkes (Fenster und
    Abschlusstüren von innen). Ferner gehört zu den
    Schönheitsreparaturen auch das Entfernen der alten Tapete.
    Handelt es sich um Raufasertapete, ist diese zu entfernen und
    zu erneuern, sofern diese schadhaft oder bereits dreimal
    überstrichen worden ist. Das Holzwerk, die Heizkörper und die
    Versorgungsleitungen sind in hellem Farbton zu halten. Die
    Verwendung von Popfarben und Popmustern bedarf der Genehmigung
    des Vermieters. Naturholz ist fachgerecht zu lasieren. Sind
    zwecks Durchführung von Anstrich- und Tapezierungsmaßnahmen
    vorbereitende Arbeiten (etwa spachteln, glätten, schleifen)
    notwendig, so fallen auch diese Arbeiten unter die
    Verpflichtungen im Rahmen der Schönheitsreparaturen.

  3. Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen
    im allgemeinen innerhalb folgender Fristen auszuführen:

a) Küche, Wohnküche, Kochküche, Bad, Dusche, WC alle 3 Jahre

b)Wohnzimmer, Schlafzimmer, Dielen, Korridore und alle
sonstigen Räume alle 5 Jahre

c) Nebenräume (z.B. Speisekammer, Besenkammer) und alle
Ölfarbanstriche alle 7 Jahre

Klar und deutliche Aussage „verpflichtet sich“. Ein Hinweis, dass der Mieter diese Fristen nicht einzuhalten braucht, gibt es hier nicht. Die Klausel ist unwirksam. Somit sind natürlich weitere Auflassungen zu dem Thema auch unwirksam. Wer Schönheitsreparaturen nicht wirksam vereinbart, kann weitergehende Einlassungen nicht für wirksam betrachten.

  1. Die Schönheitsreparaturen und alle sonstigen dem Mieter
    obliegenden Reparaturen sind fachmännisch auszu
    führen.

  2. Hat der Mieter trotz Fristsetzung und Ablehnungsandrohung
    die Räume zu Ziff. 3a mindestens 3 Jahre, die Räume zu Ziff.
    3b mindestens 5 Jahre, die Räume oder Einrichtungen zu Ziff.
    3c mindestens 7 Jahre benutzt, ohne diese Räume in der
    genannten Zeit renoviert zu haben, so hat er spätestens bei
    Beendigung des Mietverhältnisses die Renovierung fachmännisch
    nachzuholen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz Fristsetzung
    mit Ablehnungsandrohung bis zum Aus
    zugstag nicht nach, so hat er dem Vermieter die Kosten für die
    nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen
    zu erstatten. Er haftet daneben für den Schaden, der durch die
    nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entsteht,
    insbesondere für einen etwaigen Mietausfall.

Dieser Absatz ist nichts anderes als der Versuch, auf einem Umweg sich Kosten erstatten zu lassen, die so nicht zustehen. Suche hier den Mieterverein Mannheim auf und lasse Dich dort beraten.

  1. Zieht der Mieter vor Ablauf der für die
    Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so muss er
    seiner Verpflichtung zur Durchführung von
    Schönheitsreparaturen durch Zahlung des unten ausgewiesenen
    Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen nachkommen.

Da die Ausgangsklausel für Schönheitsreparaturen unwirksam ist, kann diese Klausel nicht wirksam sein.

Räume gemäß Ziff. 3a Ziff. 3b Ziff. 3c
nach einer Nutzungsdauer von mehr als
6 Monaten 17% 10% 7,14%
12 Monaten 33% 20% 14,28%
24 Monaten 66% 40% 28,50%
36 Monaten 60 % 42,85 %
48 Monaten 80 % 57,00 %
60 Monaten 71,40 %

Die Nutzungsdauer beginnt mit dem Anfang des
Mietverhältnisses, bzw. mit dem Zeitpunkt der letzten
Renovierung durch den Mieter. Berechnungsgrundlage für die
Ansprüche nach der obigen Tabelle soll ein bei einer Fachfirma
im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung einzuholender
Kostenvoranschlag sein, der allerdings keine verbindliche
Bedeutung haben soll.

Der Mieter wird von der Verpflichtung zur Zahlung eines
Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen frei, wenn
er, was ihm unbenommen ist, dieser anteiligen
Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorkommt, dass er vor dem Ende
des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen selbst durchführt.
Ansprüche wegen Sachbeschädigungen bleiben unberührt und
können neben der obigen Regel geltend gemacht werden.

  1. Der Lauf der Renovierungsfristen gemäß Ziff. 3 dieses
    Vertrages beginnt mit dem Anfang des Mietverhältnisses. Die
    Verpflichtung zur Durchführung laufender Schönheitsreparaturen
    gilt auch, sofern dem Mieter eine unrenovierte Wohnung
    übergeben worden ist.

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Weitere Hintergrundinfos könnten für diesen fiktiven Fall
sein:

In einem Zimmer wurde heute ein wenig Schimmel an der Wand
entdeckt. Die Wände sind teilweise farbig gestrichen
(Terracotta, blasses blau (fast weiss) helles gelb. Bisherige
Schönheitsreparaturen wurden fachgerecht zum Einzug vor 35,5
Monaten erledigt?

siehe am Anfang,

„Seit mehreren Jahren enthält unser hauseigener
Wohnraummietvertrag bei der Schönheitsreparaturklausel die
beiden Zauberworte „im Allgemeinen“, (man meint wohl Punkt
3)
also gerade keinen starren Fristenplan. Diese beiden
Worte können daher unter Umständen mehrere tausend Euro wert
sein - in diesem Fall bleibt nämlich die grundsätzliche
Renovierungsverpflichtung beim Mieter.“

Nun bin ich verwirrt:

Unter Punkt 5 lese ich nun:

  1. Zieht der Mieter vor Ablauf der für die
    Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so muss er
    seiner Verpflichtung zur Durchführung von
    Schönheitsreparaturen durch Zahlung des unten ausgewiesenen
    Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen
    nachkommen…

    Der Mieter wird von der Verpflichtung zur Zahlung eines
    Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen frei, wenn
    er, was ihm unbenommen ist, dieser anteiligen
    Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorkommt, dass er vor dem Ende
    des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen selbst durchführt

Ausserdemn steht in Punkt 7 doch sowas, dass ich verpflichtet
bin, die Fristen einzuhalten, oder?
Kann doch nicht sein, dass sich der Vermieter mit den Worten
in Punkt 3 („im allgemeinen“ aus der Affäre zieht und sich
dann doch wieder auf meine Verpflichtung beruft (Punkt 7)

Dieser Vertrag ist aus meiner Sicht mit der Unklarheitenregelung nach AGBG zu betrachten. Einem juristisch nicht ausgebildetem Mieter ist nicht erkennbar, was dieser Passus bedeuten soll, da an anderer Stelle von der Verpflichtung zur Renovierung innerhalb der Fristen gesprochen wird.

Gruss Günter

Hallo Günter,
danke für die Mühe, die Du Dir gemacht hast.
Ich hab sogar alles verstanden :o))

Zum Mieterverein:
Da muss man doch bereits eine gewisse Zeit Mitglied sein, um sich beraten lassen zu können, oder?

Ansonsten muss ich mal schauen, ob es sich rechnet, einen Anwalt auf eigene Kosten zu nehmen (Vielleicht erst mal selbst nen Brief an den Vermieter schicken mit den ganzen Fakten, die Du aufgeführt hast? Bescheid sagen, dass dieser Vertragsbestandteil nicht gültig ist aufgrund der Klauseln und wenn Kaution nicht herausgegeben wird, dann Anwalt aufsuchen - kann ich dessen Kosten auf den Vermieter abwälzen, wenn ich Streit vor Gericht gewinne, sollte es so weit gehen?).

So, ich danke nochmal und wünsche allen hier eine gute Zeit!

Hallo Alexander,

Zum Mieterverein:
Da muss man doch bereits eine gewisse Zeit Mitglied sein, um
sich beraten lassen zu können, oder?

Nein, Du trittst dort ein und wirst umgehend beraten. Lediglich wenn Du eine zusätzlich eine Rechtsschutzversicherung als Mitglied abschliesst musst Du drei Monate warten bis über den Rechtsschutz vor Gericht eine Vertretung möglich wird.

Ansonsten muss ich mal schauen, ob es sich rechnet, einen
Anwalt auf eigene Kosten zu nehmen (Vielleicht erst mal selbst
nen Brief an den Vermieter schicken mit den ganzen Fakten, die
Du aufgeführt hast? Bescheid sagen, dass dieser
Vertragsbestandteil nicht gültig ist aufgrund der Klauseln und
wenn Kaution nicht herausgegeben wird, dann Anwalt aufsuchen -
kann ich dessen Kosten auf den Vermieter abwälzen, wenn ich
Streit vor Gericht gewinne, sollte es so weit gehen?).

So, ich danke nochmal und wünsche allen hier eine gute Zeit!

Gruss Günter