Nebenkostenabrechnung zu spät?

Hallo,

jemand hat die Nebenkostenabrechnung 2003 letzte Woche erhalten. Die Verspätung erklärt sich dadurch, dass der Vermieter die Abrechnung an eine völlig falsche Adresse geschickt hat (es ist schon schwierig, sich die Adresse eines einzigen Mietobjekts zu merken).

Der Vermieter hat den von der Post zurückgesendeten Umschlag mit der falschen Adresse als Nachweis der fristgerechten Zustellung mitgeschickt. Dieser Umschlag trägt einen Poststempel von Ende Dezember 2004.

Inwieweit ist hier eine Verjährung eingetreten?

Gruß,

Myriam

Hallo,

jemand hat die Nebenkostenabrechnung 2003 letzte Woche
erhalten. Die Verspätung erklärt sich dadurch, dass der
Vermieter die Abrechnung an eine völlig falsche Adresse
geschickt hat (es ist schon schwierig, sich die Adresse eines
einzigen Mietobjekts zu merken).

Der Vermieter hat den von der Post zurückgesendeten Umschlag
mit der falschen Adresse als Nachweis der fristgerechten
Zustellung mitgeschickt. Dieser Umschlag trägt einen
Poststempel von Ende Dezember 2004.

Inwieweit ist hier eine Verjährung eingetreten?

Verjährt nicht sondern
Die Ausschlussfrist ist abgelaufen der
Vermieter kann nichts mehr nachfordern aber der Mieter könnte die Auszahlung eines e.v. Guthabens verlangen.
Jakob

Gruß,

Myriam

Man sollte sich vorher überlegen ob man SO genau darauf pochen sollte, denn wenn man das tut wartet oft die Misstimmung für die Zukunft.
Das Verhältnis ist dann zum Teu…
Jakob

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Hallo,

jemand hat die Nebenkostenabrechnung 2003 letzte Woche
erhalten. Die Verspätung erklärt sich dadurch, dass der
Vermieter die Abrechnung an eine völlig falsche Adresse
geschickt hat (es ist schon schwierig, sich die Adresse eines
einzigen Mietobjekts zu merken).

Der Vermieter hat den von der Post zurückgesendeten Umschlag
mit der falschen Adresse als Nachweis der fristgerechten
Zustellung mitgeschickt. Dieser Umschlag trägt einen
Poststempel von Ende Dezember 2004.

Inwieweit ist hier eine Verjährung eingetreten?

Hallo Myriam,

hier sind zwei Problemkreise zu beachten. Wohnt der Mieter weiterhin in der Mietwohung und der Vermieter hat die Rechnung falsch zustellen lassen, dann ist die Forderung nach § 556 Abs 3 zu spät vorgelegt worden und nicht zu bezahlen.

Ist der Mieter dagegen ausgezogen und hat dem Vermieter die richtige Anschrift oder Anschriftenänderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt, dann ist die verspätete Zustellung nicht dem Vermieter anzulasten. In diesem Sonderfall liegt das Verschulden der verspäteten Zustellung beim Mieter. Dann muss er auch nach der üblichen Frist zahlen und kann sich nicht auf § 556 Abs 3 berufen.

Gruss Günter

hier sind zwei Problemkreise zu beachten. Wohnt der Mieter
weiterhin in der Mietwohung und der Vermieter hat die Rechnung
falsch zustellen lassen, dann ist die Forderung nach § 556 Abs
3 zu spät vorgelegt worden und nicht zu bezahlen.

Genau so ist es. Ich wohne immer noch in der Wohnung und plane das auch weiterhin zu tun. Der Vermieter kennt die Adresse seiner eigenen Wohnung nicht (steht sogar auf dem Mietvertrag, und die haben nur die eine Wohnung …)

Ich werde die Rechnung trotzdem bezahlen, da ich diese Kosten ja verursacht habe und mir am guten Verhältnis zum Vermieter gelegen ist. Ich werde die Infos allerdings als „Druckmittel“ nutzen, um die Nachzahlung in 2 Raten leisten zu können.

Gruß & Danke,

Myriam