Vermieterpfandrecht

Angenommen durch säumige Kunden und eine schwere Erkrankung hat der Besitzer einer kleinen Firma große Zahlungsschwierigkeiten bekommen, die er zunächst auch nicht mehr regeln konnte.

Betroffen davon war natürlich auch sein Vermieter, der letztendlich das Vermieterpfandrecht zur Durchsetzung seiner Forderungen herangezogen hat. Da er nun gleichzeitig die Räumlichkeiten weiter vermieten wollte, hat er den gesamten Büroinhalt des Besitzers, etliche Maschinen aus der Werkstatt etc. in einen „See-Container“, den er auf Kosten des Mieters gekauft hat, gepackt. Darüberhinaus hat er auch schon einige dieser Sachen abverkauft.
Nun befinden sich gerade bei den Sachen aus dem Büro einige Unterlagen, die dringend benötigt werden, aber auch jede Menge Sachen, die überhaupt nicht unter das Vermieterpfandrecht fallen. Nachdem der Vermieter von dem Anwalt des Mieters daraufhin angeschrieben wurde, hat er einfach nicht reagiert. Der Anwalt sagt nun, dass die Sachen nur durch eine gerichtliche Anordnung wieder zu bekommen seien, aber genau bezeichnet werden müssten, d.h. die Sachen müssten direkt benannt werden. Der ehemalige Mieter weiß zwar, dass er z.B. seine Software braucht, um an die Daten seiner EDV zu kommen, oder einen bestimmten Versicherungsordner, in dem er wichtige Unterlagen z.B. zur Erwerbsunfähigkeitsrente vermutet. Aber es kann genauso gut sein, dass sich diese Unterlagen in einem Schnellhefter, der abgelegt wurde, befinden. Will sagen, e rweiß gar nicht genau, was sich dort alles oder wo es sich befunden hat. Der Vorschlag, den er ich daraufhin meinem Anwalt macht, nämlich alles zu fordern, was nicht unter das Rückhalterecht seines ehemaligen Vermieters fällt, hat sein Anwalt als nicht durchsetzbar abgetan.
Gut, diese Geschichte fällt nicht unbedingt in die Fachlichkeit seines RA. Aber was soll er jetzt tun?! Irgendwie muß er doch zu seinen Sachen kommen.
Danke für Ihren Kommentar und Antwort!
Yoyo

Hallo,

dieser wohl etwas brisante Vorgang ist Sache eines Anwaltes. Die Firma ist offenbar insolvent. Der Vermieter hat sich möglicherweise sogar strafbar gemacht, wenn er sich aus einer insolventen Masse ohne Erlaubnis befriedigt hat.

Gruss Günter

Der Mandant muss tatsächlich erklären, welche Unterlagen er benötigt.
Hier erhebt sich aber auch die Frage, wenn der Verpächter in Abwesenheit des Mieters die Sachen entfernt hat, ob hier nicht Diebstahl vorliegt. Der Anwalt muss notfalls eine Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Erwägung ziehen, die den Vermieter zwingt zu erklären, was er alles bei sich hat.

Gruss Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Angenommen durch säumige Kunden und eine schwere Erkrankung
hat der Besitzer einer kleinen Firma große
Zahlungsschwierigkeiten bekommen, die er zunächst auch nicht
mehr regeln konnte.

Wenn die Sachen noch nicht gepfändet sind, dann kann er ohne Verstrickungsbruch zu begehen zugreifen.

Ich würde das unter §229BGB sehen.

Vermieterpfandrecht gibt es für Wohnraum. Aber nicht bei sowas.

Jakob

Betroffen davon war natürlich auch sein Vermieter, der
letztendlich das Vermieterpfandrecht zur Durchsetzung seiner
Forderungen herangezogen hat. Da er nun gleichzeitig die
Räumlichkeiten weiter vermieten wollte, hat er den gesamten
Büroinhalt des Besitzers, etliche Maschinen aus der Werkstatt
etc. in einen „See-Container“, den er auf Kosten des Mieters
gekauft hat, gepackt. Darüberhinaus hat er auch schon einige
dieser Sachen abverkauft.
Nun befinden sich gerade bei den Sachen aus dem Büro einige
Unterlagen, die dringend benötigt werden, aber auch jede Menge
Sachen, die überhaupt nicht unter das Vermieterpfandrecht
fallen. Nachdem der Vermieter von dem Anwalt des Mieters
daraufhin angeschrieben wurde, hat er einfach nicht reagiert.
Der Anwalt sagt nun, dass die Sachen nur durch eine
gerichtliche Anordnung wieder zu bekommen seien, aber genau
bezeichnet werden müssten, d.h. die Sachen müssten direkt
benannt werden. Der ehemalige Mieter weiß zwar, dass er z.B.
seine Software braucht, um an die Daten seiner EDV zu kommen,
oder einen bestimmten Versicherungsordner, in dem er wichtige
Unterlagen z.B. zur Erwerbsunfähigkeitsrente vermutet. Aber es
kann genauso gut sein, dass sich diese Unterlagen in einem
Schnellhefter, der abgelegt wurde, befinden. Will sagen, e
rweiß gar nicht genau, was sich dort alles oder wo es sich
befunden hat. Der Vorschlag, den er ich daraufhin meinem
Anwalt macht, nämlich alles zu fordern, was nicht unter das
Rückhalterecht seines ehemaligen Vermieters fällt, hat sein
Anwalt als nicht durchsetzbar abgetan.
Gut, diese Geschichte fällt nicht unbedingt in die
Fachlichkeit seines RA. Aber was soll er jetzt tun?! Irgendwie
muß er doch zu seinen Sachen kommen.
Danke für Ihren Kommentar und Antwort!
Yoyo

Angenommen durch säumige Kunden und eine schwere Erkrankung
hat der Besitzer einer kleinen Firma große
Zahlungsschwierigkeiten bekommen, die er zunächst auch nicht
mehr regeln konnte.

Wenn die Sachen noch nicht gepfändet sind, dann kann er ohne
Verstrickungsbruch zu begehen zugreifen.

Ich würde das unter §229BGB sehen.

Vermieterpfandrecht gibt es für Wohnraum. Aber nicht bei
sowas.

Jakob

§ 229
Selbsthilfe

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

Wer §229 (erlaubte Selbsthilfe anwendet muss dies nicht dazusagen er kann das taufen wie er möchte incl Pfandrecht.
Sieht für den Mieter so nicht ganz gut aus. Wenn Funkstille ist.

Sag man dem Vm das wertlose Sachen nicht behalten werden dürfen.
§§226 und 826BGB

§ 226
Schikaneverbot

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Jakob

Betroffen davon war natürlich auch sein Vermieter, der
letztendlich das Vermieterpfandrecht zur Durchsetzung seiner
Forderungen herangezogen hat. Da er nun gleichzeitig die
Räumlichkeiten weiter vermieten wollte, hat er den gesamten
Büroinhalt des Besitzers, etliche Maschinen aus der Werkstatt
etc. in einen „See-Container“, den er auf Kosten des Mieters
gekauft hat, gepackt. Darüberhinaus hat er auch schon einige
dieser Sachen abverkauft.
Nun befinden sich gerade bei den Sachen aus dem Büro einige
Unterlagen, die dringend benötigt werden, aber auch jede Menge
Sachen, die überhaupt nicht unter das Vermieterpfandrecht
fallen. Nachdem der Vermieter von dem Anwalt des Mieters
daraufhin angeschrieben wurde, hat er einfach nicht reagiert.
Der Anwalt sagt nun, dass die Sachen nur durch eine
gerichtliche Anordnung wieder zu bekommen seien, aber genau
bezeichnet werden müssten, d.h. die Sachen müssten direkt
benannt werden. Der ehemalige Mieter weiß zwar, dass er z.B.
seine Software braucht, um an die Daten seiner EDV zu kommen,
oder einen bestimmten Versicherungsordner, in dem er wichtige
Unterlagen z.B. zur Erwerbsunfähigkeitsrente vermutet. Aber es
kann genauso gut sein, dass sich diese Unterlagen in einem
Schnellhefter, der abgelegt wurde, befinden. Will sagen, e
rweiß gar nicht genau, was sich dort alles oder wo es sich
befunden hat. Der Vorschlag, den er ich daraufhin meinem
Anwalt macht, nämlich alles zu fordern, was nicht unter das
Rückhalterecht seines ehemaligen Vermieters fällt, hat sein
Anwalt als nicht durchsetzbar abgetan.
Gut, diese Geschichte fällt nicht unbedingt in die
Fachlichkeit seines RA. Aber was soll er jetzt tun?! Irgendwie
muß er doch zu seinen Sachen kommen.
Danke für Ihren Kommentar und Antwort!
Yoyo

Hallo,

dieser wohl etwas brisante Vorgang ist Sache eines Anwaltes.
Die Firma ist offenbar insolvent. Der Vermieter hat sich
möglicherweise sogar strafbar gemacht, wenn er sich aus einer
insolventen Masse ohne Erlaubnis befriedigt hat.

Gruss Günter

Hallo Günter,
hier geht es noch nicht um eine Insolvenz! Der Vermieter hat wohl lediglich in Abwesendheit des Mieters alles zusammengetragen, was da noch irgendwie vorhanden war. Und dies hat er mit besagten Pfandrecht begründet. Nun sind aber da mit Sicherheit jede Menge Dinge dabei, die einfach nicht unter dieses Pfandrecht fallen, heißt überhaupt nicht pfändbar sind. Nur kann der Mieter diese Dinge heute nicht mehr im einzelnen benennen, sondern bestenfalls vermuten. Andererseits gibt es aber auch keine vollständige Liste über diese Sachen geschweige denn einen Zugang zur Lagerstätte. Und da behauptet nun sein Anwalt, es gäbe keine Möglichkeit einer gerichtlichen Anordnung ohne eines genaues (jedes einzelne Stück) benennen der Sachen.
Das kann doch nicht sein, oder. Wenn der Mieter also behaupten würde ein wichtiges Dokument befinde sich in einem Ordner mit der Aufschrift XY muß dann aber bei einer möglichen Herausgabe feststellen, dass sich dieses Dokument möglicherweise dann doch in einer Kiste zusammen mit anderen Dingen, die er nicht kennt, befindet, hat er keine Möglichkeit an dieses Kiste zu kommen, weil er ja den Inhalt nicht benennen kann. Oder liegt das Dokument nun doch noch in der Schreibtischschublade von dem Schreibtisch, den der Vermieter auch eingelagert hat …?!
Es muss doch da einen rechtlich verbindlichen Weg geben, der es ermöglicht an alle Sachen zu kommen, die dem Rückhalterecht des Vermieters nicht unterliegen, oder?
Gruss Yoyo

Angenommen durch säumige Kunden und eine schwere Erkrankung
hat der Besitzer einer kleinen Firma große
Zahlungsschwierigkeiten bekommen, die er zunächst auch nicht
mehr regeln konnte.

Betroffen davon war natürlich auch sein Vermieter, der
letztendlich das Vermieterpfandrecht zur Durchsetzung seiner
Forderungen herangezogen hat. Da er nun gleichzeitig die
Räumlichkeiten weiter vermieten wollte, hat er den gesamten
Büroinhalt des Besitzers, etliche Maschinen aus der Werkstatt
etc. in einen „See-Container“, den er auf Kosten des Mieters
gekauft hat, gepackt. Darüberhinaus hat er auch schon einige
dieser Sachen abverkauft.
Nun befinden sich gerade bei den Sachen aus dem Büro einige
Unterlagen, die dringend benötigt werden, aber auch jede Menge
Sachen, die überhaupt nicht unter das Vermieterpfandrecht
fallen. Nachdem der Vermieter von dem Anwalt des Mieters
daraufhin angeschrieben wurde, hat er einfach nicht reagiert.
Der Anwalt sagt nun, dass die Sachen nur durch eine
gerichtliche Anordnung wieder zu bekommen seien, aber genau
bezeichnet werden müssten, d.h. die Sachen müssten direkt
benannt werden. Der ehemalige Mieter weiß zwar, dass er z.B.
seine Software braucht, um an die Daten seiner EDV zu kommen,
oder einen bestimmten Versicherungsordner, in dem er wichtige
Unterlagen z.B. zur Erwerbsunfähigkeitsrente vermutet. Aber es
kann genauso gut sein, dass sich diese Unterlagen in einem
Schnellhefter, der abgelegt wurde, befinden. Will sagen, e
rweiß gar nicht genau, was sich dort alles oder wo es sich
befunden hat. Der Vorschlag, den er ich daraufhin meinem
Anwalt macht, nämlich alles zu fordern, was nicht unter das
Rückhalterecht seines ehemaligen Vermieters fällt, hat sein
Anwalt als nicht durchsetzbar abgetan.
Gut, diese Geschichte fällt nicht unbedingt in die
Fachlichkeit seines RA. Aber was soll er jetzt tun?! Irgendwie
muß er doch zu seinen Sachen kommen.
Danke für Ihren Kommentar und Antwort!
Yoyo

Der Mandant muss tatsächlich erklären, welche Unterlagen er
benötigt.
Hier erhebt sich aber auch die Frage, wenn der Verpächter in
Abwesenheit des Mieters die Sachen entfernt hat, ob hier nicht
Diebstahl vorliegt. Der Anwalt muss notfalls eine Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung in Erwägung ziehen, die den
Vermieter zwingt zu erklären, was er alles bei sich hat.

Gruss Günter

Hallo,

dieser wohl etwas brisante Vorgang ist Sache eines Anwaltes.
Die Firma ist offenbar insolvent. Der Vermieter hat sich
möglicherweise sogar strafbar gemacht, wenn er sich aus einer
insolventen Masse ohne Erlaubnis befriedigt hat.

Gruss Günter

Hallo Günter,
hier geht es noch nicht um eine Insolvenz!

Merkwürdig, aber warum hat der Mieter dann seine Rückstände nicht gezahlt und das Pfand ausgelöst ? Nur so eine Frage.

Der Vermieter hat

wohl lediglich in Abwesendheit des Mieters alles
zusammengetragen, was da noch irgendwie vorhanden war. Und
dies hat er mit besagten Pfandrecht begründet.

Zuerst einmal kann der Vermieter nicht einfach irgendwo eindringen und dann Gegenstände entfernen. Pfandrecht bedeutet nämlich auch, dass jemand das Pfand darauf hat, aber der Gegenstand trotzdem nicht entfernt werden darf. Hat der eingeschaltete Anwalt wohl auch schon erklärt.

Nun sind aber

da mit Sicherheit jede Menge Dinge dabei, die einfach nicht
unter dieses Pfandrecht fallen, heißt überhaupt nicht pfändbar
sind. Nur kann der Mieter diese Dinge heute nicht mehr im
einzelnen benennen, sondern bestenfalls vermuten. Andererseits
gibt es aber auch keine vollständige Liste über diese Sachen
geschweige denn einen Zugang zur Lagerstätte. Und da behauptet
nun sein Anwalt, es gäbe keine Möglichkeit einer gerichtlichen
Anordnung ohne eines genaues (jedes einzelne Stück) benennen
der Sachen.

Was heisst „sein“ Anwalt ? Und warum kommt der Pächter nicht auf das Grundstück ? Fehlt da nicht ein Hinweis auf die tatsächlichen Vorgänge ?

Das kann doch nicht sein, oder. Wenn der Mieter also behaupten
würde ein wichtiges Dokument befinde sich in einem Ordner mit
der Aufschrift XY muß dann aber bei einer möglichen Herausgabe
feststellen, dass sich dieses Dokument möglicherweise dann
doch in einer Kiste zusammen mit anderen Dingen, die er nicht
kennt, befindet, hat er keine Möglichkeit an dieses Kiste zu
kommen, weil er ja den Inhalt nicht benennen kann. Oder liegt
das Dokument nun doch noch in der Schreibtischschublade von
dem Schreibtisch, den der Vermieter auch eingelagert hat …?!
Es muss doch da einen rechtlich verbindlichen Weg geben, der
es ermöglicht an alle Sachen zu kommen, die dem Rückhalterecht
des Vermieters nicht unterliegen, oder?

Selbstverständlich muss der Vermieter alles herausgehen, was dazu dient, dass jemand Steuern zahlen, Versicherungen benachrichtigen oder persönliche Fragen klären kann. Da aber ein Anwalt eingeschaltet ist, sollte sich dieser wirksam mit der Herausgabe der Akten befassen.

Angenommen durch säumige Kunden und eine schwere Erkrankung
hat der Besitzer einer kleinen Firma große
Zahlungsschwierigkeiten bekommen, die er zunächst auch nicht
mehr regeln konnte.

Wenn er aber die Zahlungsschwierigkeiten regeln konnte, dann gibt es doch keinen Anlass, dass das Pfandrecht erhalten bleibt ?

Gruss Günter

Hallo,

dieser wohl etwas brisante Vorgang ist Sache eines Anwaltes.
Die Firma ist offenbar insolvent. Der Vermieter hat sich
möglicherweise sogar strafbar gemacht, wenn er sich aus einer
insolventen Masse ohne Erlaubnis befriedigt hat.

Gruss Günter

Hallo Günter,
hier geht es noch nicht um eine Insolvenz!

Merkwürdig, aber warum hat der Mieter dann seine Rückstände
nicht gezahlt und das Pfand ausgelöst ? Nur so eine Frage.

Es geht noch nicht (!!) um eine Insolvenz! Ob es eine wird, hängt u.a. von dem Verlauf dieser Geschichte ab.

Der Vermieter hat

wohl lediglich in Abwesendheit des Mieters alles
zusammengetragen, was da noch irgendwie vorhanden war. Und
dies hat er mit besagten Pfandrecht begründet.

Zuerst einmal kann der Vermieter nicht einfach irgendwo
eindringen und dann Gegenstände entfernen. Pfandrecht bedeutet
nämlich auch, dass jemand das Pfand darauf hat, aber der
Gegenstand trotzdem nicht entfernt werden darf. Hat der
eingeschaltete Anwalt wohl auch schon erklärt.

Nein, es gab eine Räumungsklage, der auch stattgegeben wurde, woraud der Vermieter ohne Zutun des Mieters alle Gegenstände aus den Räumlichkeiten, sofern er sie nicht schon verkauft hatte, entfernt hat und in einen Container verbrachte. Und dorthin verweigert er dem Mieter den Zugang!

Nun sind aber

da mit Sicherheit jede Menge Dinge dabei, die einfach nicht
unter dieses Pfandrecht fallen, heißt überhaupt nicht pfändbar
sind. Nur kann der Mieter diese Dinge heute nicht mehr im
einzelnen benennen, sondern bestenfalls vermuten. Andererseits
gibt es aber auch keine vollständige Liste über diese Sachen
geschweige denn einen Zugang zur Lagerstätte. Und da behauptet
nun sein Anwalt, es gäbe keine Möglichkeit einer gerichtlichen
Anordnung ohne eines genaues (jedes einzelne Stück) benennen
der Sachen.

Was heisst „sein“ Anwalt ? Und warum kommt der Pächter nicht
auf das Grundstück ? Fehlt da nicht ein Hinweis auf die
tatsächlichen Vorgänge ?

Der Pächter kommt nich auf das Grundstück, weil es mittlerweile kein Mietverhältniss mehr gibt und die ehemalige Firma (also der Mieter) auch nicht mehr existiert.
Lediglich die Schulden bzw. Aussenstände dieser Firma gibt es noch und das bezieht sich mittlerweile rechtlich auf den ehemaligen Besitzer.

Das kann doch nicht sein, oder. Wenn der Mieter also behaupten
würde ein wichtiges Dokument befinde sich in einem Ordner mit
der Aufschrift XY muß dann aber bei einer möglichen Herausgabe
feststellen, dass sich dieses Dokument möglicherweise dann
doch in einer Kiste zusammen mit anderen Dingen, die er nicht
kennt, befindet, hat er keine Möglichkeit an dieses Kiste zu
kommen, weil er ja den Inhalt nicht benennen kann. Oder liegt
das Dokument nun doch noch in der Schreibtischschublade von
dem Schreibtisch, den der Vermieter auch eingelagert hat …?!
Es muss doch da einen rechtlich verbindlichen Weg geben, der
es ermöglicht an alle Sachen zu kommen, die dem Rückhalterecht
des Vermieters nicht unterliegen, oder?

Selbstverständlich muss der Vermieter alles herausgehen, was
dazu dient, dass jemand Steuern zahlen, Versicherungen
benachrichtigen oder persönliche Fragen klären kann. Da aber
ein Anwalt eingeschaltet ist, sollte sich dieser wirksam mit
der Herausgabe der Akten befassen.

Das ist ja der Punkt! Der Anwalt sagt: Selbstverständlich kann der ehemaliger Mieter über diese Sachen verfügen, sofern sie nicht dem „Rückbehalterecht“ des Vermieters unterliegen, aber um hier eine gerichtliche Anordnung zu bekommen und die restlichen Sachen heraus zu holen, muß man all diese Sachen namentlich und im Detail benennen. Und das geht nicht! Zunächst wegen den gewaltigen Umfang, dann wegen dem zum Teil fehlenden Überblick und zuletzt weiß man nicht, wer sich hier noch alles bedient hat. Was heißt nun: „…sollte sich dieser wirksam mit der Herausgabe der Akten befassen?“ Wie bekommt man einen diebezüglichen Beschluss bei Gericht, ohne alles im Detail benennen zu müssen?!

Angenommen durch säumige Kunden und eine schwere Erkrankung
hat der Besitzer einer kleinen Firma große
Zahlungsschwierigkeiten bekommen, die er zunächst auch nicht
mehr regeln konnte.

Wenn er aber die Zahlungsschwierigkeiten regeln konnte, dann
gibt es doch keinen Anlass, dass das Pfandrecht erhalten
bleibt ?

Er hat nicht behauptet, dass er die Zahlungsschwierigkeiten regeln konnte.
Gruss Yoyo

Gruss Günter

Verpächter muss für Ihn wertloses herrausgeben
Warum sagt der Anwalt nicht alle „Versicherungsunterlagen und Steuerunterlagen“.??
Was sagt der Anwalt zu §226BGB
BGB § 226 Schikaneverbot

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

dieser wohl etwas brisante Vorgang ist Sache eines Anwaltes.
Die Firma ist offenbar insolvent. Der Vermieter hat sich
möglicherweise sogar strafbar gemacht, wenn er sich aus einer
insolventen Masse ohne Erlaubnis befriedigt hat.

Gruss Günter

Hallo Günter,
hier geht es noch nicht um eine Insolvenz!

Merkwürdig, aber warum hat der Mieter dann seine Rückstände
nicht gezahlt und das Pfand ausgelöst ? Nur so eine Frage.

Es geht noch nicht (!!) um eine Insolvenz! Ob es eine wird,
hängt u.a. von dem Verlauf dieser Geschichte ab.

Dies bedeutet, dass der Mieter möglicherweise bereits am Rande einer Insolvenzverschleppung rudert. Da rate ich dem Mieter sich umgehend mit einem Steuerberater zu unterhalten.

Der Vermieter hat

wohl lediglich in Abwesendheit des Mieters alles
zusammengetragen, was da noch irgendwie vorhanden war. Und
dies hat er mit besagten Pfandrecht begründet.

Zuerst einmal kann der Vermieter nicht einfach irgendwo
eindringen und dann Gegenstände entfernen. Pfandrecht bedeutet
nämlich auch, dass jemand das Pfand darauf hat, aber der
Gegenstand trotzdem nicht entfernt werden darf. Hat der
eingeschaltete Anwalt wohl auch schon erklärt.

Nein, es gab eine Räumungsklage, der auch stattgegeben wurde,
woraud der Vermieter ohne Zutun des Mieters alle Gegenstände
aus den Räumlichkeiten, sofern er sie nicht schon verkauft
hatte, entfernt hat und in einen Container verbrachte. Und
dorthin verweigert er dem Mieter den Zugang!

Warum wird dann kein Strafverfahren durch den Anwalt eingeleitet. Was hier geschehen ist, ist zumindest Diebstahl. Weshalb hier ein Anwalt nicht in der Lage sein soll, das gesamte Eigentum herauszuverlangen, weil es unrechtmässig beseitigt wurde, ist mir rätselhaft.

Nun sind aber

da mit Sicherheit jede Menge Dinge dabei, die einfach nicht
unter dieses Pfandrecht fallen, heißt überhaupt nicht pfändbar
sind. Nur kann der Mieter diese Dinge heute nicht mehr im
einzelnen benennen, sondern bestenfalls vermuten. Andererseits
gibt es aber auch keine vollständige Liste über diese Sachen
geschweige denn einen Zugang zur Lagerstätte. Und da behauptet
nun sein Anwalt, es gäbe keine Möglichkeit einer gerichtlichen
Anordnung ohne eines genaues (jedes einzelne Stück) benennen
der Sachen.

Was heisst „sein“ Anwalt ? Und warum kommt der Pächter nicht
auf das Grundstück ? Fehlt da nicht ein Hinweis auf die
tatsächlichen Vorgänge ?

Der Pächter kommt nich auf das Grundstück, weil es
mittlerweile kein Mietverhältniss mehr gibt und die ehemalige
Firma (also der Mieter) auch nicht mehr existiert.
Lediglich die Schulden bzw. Aussenstände dieser Firma gibt es
noch und das bezieht sich mittlerweile rechtlich auf den
ehemaligen Besitzer.

sorry, ich sehe hier alle Vorausetzungen einer Insolvenz erfüllt. In einem Insolvenverfahren wird der Insolvenzverwalter vom früheren Vermieter die Herausgabe des Eigentums des Mieters durchsetzen und der Vermieter wird hier zudem schadenersatzpflichtig.

Das kann doch nicht sein, oder. Wenn der Mieter also behaupten
würde ein wichtiges Dokument befinde sich in einem Ordner mit
der Aufschrift XY muß dann aber bei einer möglichen Herausgabe
feststellen, dass sich dieses Dokument möglicherweise dann
doch in einer Kiste zusammen mit anderen Dingen, die er nicht
kennt, befindet, hat er keine Möglichkeit an dieses Kiste zu
kommen, weil er ja den Inhalt nicht benennen kann. Oder liegt
das Dokument nun doch noch in der Schreibtischschublade von
dem Schreibtisch, den der Vermieter auch eingelagert hat …?!
Es muss doch da einen rechtlich verbindlichen Weg geben, der
es ermöglicht an alle Sachen zu kommen, die dem Rückhalterecht
des Vermieters nicht unterliegen, oder?

Selbstverständlich muss der Vermieter alles herausgehen, was
dazu dient, dass jemand Steuern zahlen, Versicherungen
benachrichtigen oder persönliche Fragen klären kann. Da aber
ein Anwalt eingeschaltet ist, sollte sich dieser wirksam mit
der Herausgabe der Akten befassen.

Das ist ja der Punkt! Der Anwalt sagt: Selbstverständlich kann
der ehemaliger Mieter über diese Sachen verfügen, sofern sie
nicht dem „Rückbehalterecht“ des Vermieters unterliegen, aber
um hier eine gerichtliche Anordnung zu bekommen und die
restlichen Sachen heraus zu holen, muß man all diese Sachen
namentlich und im Detail benennen. Und das geht nicht!

Die Gegenstände wurde nach einer Räumung in Abwesenheit des Mieters entfernt. Ein Vermieter darf und kann aber nicht die Räumung vornehmen. Hier liegt eine verbotene Eigenmacht auch noch vor. Ein Zurückbehaltungsrecht kann jemand nur für etwas ( in diesem Fall ) erklären, das er rechtmässig erworben hat. Das hat der Vermieter hier nicht.

Zunächst wegen den gewaltigen Umfang, dann wegen dem zum Teil
fehlenden Überblick und zuletzt weiß man nicht, wer sich hier
noch alles bedient hat. Was heißt nun: „…sollte sich dieser
wirksam mit der Herausgabe der Akten befassen?“ Wie bekommt
man einen diebezüglichen Beschluss bei Gericht, ohne alles im
Detail benennen zu müssen?!

Hier muss auf die Herausgabe der gesamten Gegenstände geklagt werden, denn der Vermieter hat diese in Abwesenheit des Mieters entfernt und es sollte zudem geprüft werden, ob hier nicht Strafanzeige wegen des Verdachtes der verbotenen Eigenmacht und wegen Diebstahls zu stellen ist. Sollten andere Firmen oder Krankenkasse, Fiannzamt , BG noch Geld erhalten, sollte sich der Mieter schnellstens wegen einer Insolvenz Klarheit verschaffen und dann wir der Vermieter zudem noch wegen der Entfernung der Werte haftbar sein.

Angenommen durch säumige Kunden und eine schwere Erkrankung
hat der Besitzer einer kleinen Firma große
Zahlungsschwierigkeiten bekommen, die er zunächst auch nicht
mehr regeln konnte.

Wenn er aber die Zahlungsschwierigkeiten regeln konnte, dann
gibt es doch keinen Anlass, dass das Pfandrecht erhalten
bleibt ?

Er hat nicht behauptet, dass er die Zahlungsschwierigkeiten
regeln konnte.

Umso mehr ist hier doch das Insolvenzverfahren eine Möglichkeit.

Gruss Günter

Warum sagt der Anwalt nicht alle „Versicherungsunterlagen und
Steuerunterlagen“.??
Was sagt der Anwalt zu §226BGB
BGB § 226 Schikaneverbot

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den
Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Jakob

Hallo jakob,

hier hat ein Vermieter in Anbetracht einer Räumungsklage die Abwesenheit des Mieters genutzt um sich ohne amtliche Mithilfe in Besitz von Eigentum des Mieters zu bringen, wobei sich hier aus meiner Sicht der dringende Hinweis an den Pächter ergeben hat, das Insolvenzverfahren zu beantragen.

Hier versucht der Vermieter wohl angesichts eines drohenden Insolvenzverfahrens seines Mieters sich gegenüber anderen Gläubigenr einen Vorteil zu verschaffen. Damit wird sich der Insolvenverwalter dann auseinandersetzen.

Gruss Günter

Hallo Jakob,

es handelt sich hier um eine „Einzelfirma“.

Yoyo

Noch´mal ganz neu!
Zunächst möchte ich Euch (Günter u. Jakob) herzlich für Eure Mühe danken. Es ist wirklich super, wie schnell und, aus meiner Sicht, fachlich kompetent Ihr hier antwortet.

Trotzdem möchte ich die Sache hier noch einmal „ganz trocken“ darstellen:

An eine Insolvenz wird aktuell gedacht. Allerdings muß das auch überdacht sein und da spielt ein wenig mehr rein, als der Inhalt eines Büros und ein Vermieter, der offensichtlich glaubt, er sei im „Wilden Westen“.

Und weil er das glaubt, hat er jede Menge Firmen- bzw. Privateigentum (Einzelfirma) aus den ehemaligen Räumlichkeiten der Firma entfernt und in einen Container „geschmissen“.

Ob er das nun durfte oder nicht spielt kaum noch eine Rolle - Er hat es getan! Und das „Vermieterpfandrecht“ als Begründung herangezogen.

Nun verlangt der Eigentümer seine Sachen zurück. Zumindest die, die nicht unter das Pfandrecht fallen. Auch hier geht es nicht darum, ob es Versicherungsunterlagen oder irgendwelche sonstige Papiere (das war nur als Beispiel gedacht) handelt. Der Vermieter weigert sich aber, diese Sachen herauszugeben und der Anwalt des Eigentümers behauptet, dass diese Sachen pauschal nicht herausklagbar seien, sondern explizit benannt werden müssten, damit eine entsprechende Klage erfolgreich sein kann. Eine Auflistung dieser Dinge ist aber aus genannten Gründen nicht möglich!
Auch bei den §, die von Jakob genannt worden sind, benötigt man doch eine genaue Liste der Sachen, sonst kann man das doch garnicht richtig fest machen.

Und jetzt die direkten Fragen:

Heißt das, dass der Eigentümer nie mehr in Besitz dieser Sachen kommt?
Ist es war, dass ein Gericht eine pauschale Eingabe abschlägig bescheiden wird, weil die Sachen zur Herausgabe nicht direkt benannt sind?

Gruss und nochmals Danke.

Yoyo

Was ist Einzelfirma sowas gibt es nicht

Gemeint sicher „Firma“ eines Minderkaufmanns also nach dem BGB
und damit ist Insolvenz vom Tisch.
wenn dem so ist.

Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

§ 809 BGB
Besichtigung einer Sache

Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.

Anwälte sind wenn der Klient nicht so gut bestückt ist etwas faul.
Hilf Ihm auf die Sprünge
nimm immer Zeugen mit zum Advokaten.
Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Jakob!
Als Einzelfirma oder -unternehmen bezeichnet man eine Unternehmung eines voll haftenden Einzelkaufmanns. Die Verfügungsgewalt liegt bei einer Person, die mit dem Unternehmen besonders stark verbunden ist (der Unternehmer im eigentlichen Wortsinn).

Die rechtlichen Grundlagen findet man in den §§ 1 - 104 HGB.

Des weiteren ist man als kleingewerbetreibender Einzelunternehmer nicht verpflichtet sich ins Handelsregister einzutragen; tut man es doch, übernimmt man alle Rechte und Pflichten der Kaufleute.

Vor allem in Finanzamtskreisen wird das Einzelunternehmen auch Einzelfirma genannt.

Yoyo

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]