Angenommen es existiert ein Mietverhältnis, in dem 2 Personen eingetragen sind.
Eine Person will nun aus der Wohnung ausziehen, während der andere in der Wohnung bleibt.
Folgendes Vorgehen sehe ich als korrekt an:
Die ausziehende Person verfasst zusammen mit dem Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag, den ausziehender Mieter und Vermieter unterschreiben.
Was muss der Mieter, der in der Wohnung bleibt, noch beachten? Als Klausel in dem Mietaufhebungsvertrag wäre vielleicht folgende Formulierung sinnvoll:
„Der Mieter X ist und bleibt Mieter der Wohnung Z laut Mietvertrag vom xx.yy.zzzz.“
Muss/Sollte dieser den Vertrag dann auch mit unterschreiben und was muss der in der Wohnung bleibende Mieter eventuell noch beachten?
Angenommen es existiert ein Mietverhältnis, in dem 2 Personen
eingetragen sind.
Eine Person will nun aus der Wohnung ausziehen, während der
andere in der Wohnung bleibt.
Der Vermieter hat mit beiden einen Vertrag geschlossen. Daher kann er nicht mit einem alleine die Aufhebung vornehmen. Er benötigt hier die Zustimmung des anderen Mieters.
Folgendes Vorgehen sehe ich als korrekt an:
Die ausziehende Person verfasst zusammen mit dem Vermieter
einen Mietaufhebungsvertrag, den ausziehender Mieter und
Vermieter unterschreiben.
Was muss der Mieter, der in der Wohnung bleibt, noch beachten?
Als Klausel in dem Mietaufhebungsvertrag wäre vielleicht
folgende Formulierung sinnvoll:
„Der Mieter X ist und bleibt Mieter der Wohnung Z laut
Mietvertrag vom xx.yy.zzzz.“
Muss/Sollte dieser den Vertrag dann auch mit unterschreiben
und was muss der in der Wohnung bleibende Mieter eventuell
noch beachten?
Richtig, der in der Wohnung verbleinden Mieetr muss auf ejden Fall hier mitunterschreiben. Ab dem Auszug des anderen Mieters haftet der in der Wohnung verbleibende Miete für alles was bisher war und natürlich ohnehin in der Zukunft allein. Hat der Mieter Schäden verursacht und wird der Ersatz nicht geregelt, muss eben der andere zahlen. Künftige Nebenkostenabrechnungen gehen an den neuen Mieter. Er muss sich notfalls mit anteiligen Kosten dann selbst mit dem früheren Mieter auseinandersetzen. Ein Anspruch auf Zwischenabrechnung besteht nicht.