Eigenbedarf: Klage gewonnen; Berufung?

Hallo!

Angenommen eine Wohnung wurde zum 31.7.04 wegen Eigenbedarf gekündigt und die Mieter ziehen nicht aus. Das Gericht hat dann aufgrund der Klage im Januar 2005 zu gunsten der Kläger entschieden und keine Räumungsfrist gewährt, weil es der Auffassung ist, dass der Beklagte gar keine entsprechende Wohnung sucht und auch in einer noch längeren Räumungsfrist nicht ausziehen wird. Auch hat es alle Ansprüche der Beklagten als nichtig erklärt, die darauf abzielten die Kündigung als unwirksam auszulegen. Die Kündigung war also wirksam und die Klage gewährt. Die Kosten liegen zu 100 % beim Beklagten.
Die Beklagten haben schon angekündigt, dass sie in Berufung gehen werden und zwar zu jedem Zeitpunkt, auch wenn Räumungsfrist gewährt worden wäre, nur um den Auszug noch zu verzögern.

Was hat es nun mit folgender Formulierung auf sich:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wenn die Kläger eine Sicherheitsleistung von 1000,- Euro bei Gericht hinterlegen. Dies hat zur Folge, dass die Vollstreckung auch durchgeführt werden kann, wenn die Beklagten Rechtsmittel einlegen. (was heißt das genau? Berufung?)

contra: Wenn das Berufungsurteil anders ausfällt, muss der Kläger zahlen ?? Schadensersatz leisten?

pro: es gibt keine Verzögerung des Auszugs mehr.

Heißt das, dass der Beklagte dann von einer neuen Wohnung aus klagen müsste (nach dem Auszug)?
Und würden die 1000 Euro nicht gezahlt, kann er dann so lange in der Wohnung bleiben, wie das berufungsverfahren läuft?

Vielen Dank!!

Coccinella

alles richtig verstanden (OT)

Hallo Bernd!

Danke für die schnelle Antwort.

Nun die Frage, was Du dem Kläger raten würdest. 1000 Euro zahlen mit dem Risiko eines anderen Urteils vom Berufungsgericht? Das erste Urteil spricht sich eindeutig für den Kläger aus. Kann da noch viel passieren?

Grüße Coco

Hallo,

heisse zwar nicht Bernd, will Dir trotzdem antworten.

Rat: Ausziehen und die Angelegenheit nicht vor die nächste Instanz bringen.

Das Urteil sagt ja aus, dass es dem Mieter im Räumungsverfahren nicht gelungen ist einen Nachweis zu erbringen, dass er sich ausreichend um Ersatzwohnraum bemüht hat. Offensichtlich hat der Mieter / dessen Anwalt weder Beweise über Inserate, über Angebote, über Verhandlungen und Besichtigungen von Wohnungen vorgelegt. Wenn es bei der Beweislage bleibt, hat der Mieter mit Ausnahme von Kosten keine Aussichten eine höhere Instanz zu gewinnen.

Gruss Günter

Danke für die schnelle Antwort.

Nun die Frage, was Du dem Kläger raten würdest. 1000 Euro
zahlen mit dem Risiko eines anderen Urteils vom
Berufungsgericht? Das erste Urteil spricht sich eindeutig für
den Kläger aus. Kann da noch viel passieren?

Die Kosten werden sich in Verfahren vor dem LG erheblich erhöhen. Sofern der Mieter die Kosten selbst tragen muss, sollte er die Kosten tatsächlich nun abklären. So wie ich den Eingangsthread verstanden habe, bestand wohl schon vor dem Verfahren keine Chance auf Erfolg. Hier war mit einer Räumungsfrist unter solchen Voraussetzungen nichts zu machen.

Grüsse Günter

Ich vermute mal die Klägerin schreibt hier"
Dann hat Günter das falsch verstanden.
Also:

  1. Die 1000 Euro bei Gericht einzahlen.
  2. An die Verteilstelle für Gerichtsvollzieheraufträge mit deinem Urteil und der Einzahlquittung die Vollstreckung d. d. Gerichtsvollzieher beantragen.
  3. Wenn die Berufung nicht durchgeführt wird, die Freigabe der 1000Euro verlangen die bekommst Du dann zurück.

Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ich vermute mal die Klägerin schreibt hier"

Hallo Jakob,

die Klägerin hat den Prozess gewonnen. Weshalb soll sie dann in die Berufung ? Das Urteil ist „vorläufig vollstreckbar“. Die Vermieterin kann daher alle rechtlichen Massnahmen gegen die Mieter einleiten.

Und die Mieterin hat in der Berufung keine Chance.

Gruss Günter

Dann hat Günter das falsch verstanden.

was soll ich falsch verstehen, wenn ich rate, die Mieterin solle das Urteil annehmen, wenn im Thread steht, dass der Kläger ( Vermieter ) den Prozess wegen Eigenbedarf gewonnen hat und - wem denn - ausser dem Mieter muss eine Räumungsfrist eingeräumt werden ? Hier wurde eine weitere Räumungsfrist zurückgewiesen. Grund, die Beklagten hätte nicht genug getan. Woraus leitest Du hier ab, dass die Vermieterin die Frage stellt ?

Es ist aus meiner Sicht - nur um widersprochen zu haben - für die User hier im Brett wenig sinnvoll, denn es schafft nichts als Unsicherheit.

Gruss Günter

:Also:

  1. Die 1000 Euro bei Gericht einzahlen.
  2. An die Verteilstelle für Gerichtsvollzieheraufträge mit
    deinem Urteil und der Einzahlquittung die Vollstreckung d. d.
    Gerichtsvollzieher beantragen.
  3. Wenn die Berufung nicht durchgeführt wird, die Freigabe der
    1000Euro verlangen die bekommst Du dann zurück.

Jakob

Hallo!

Angenommen eine Wohnung wurde zum 31.7.04 wegen Eigenbedarf
gekündigt und die Mieter ziehen nicht aus. Das Gericht hat
dann aufgrund der Klage im Januar 2005 zu gunsten der Kläger
entschieden und keine Räumungsfrist gewährt, weil es der
Auffassung ist, dass der Beklagte gar keine entsprechende
Wohnung sucht und auch in einer noch längeren Räumungsfrist
nicht ausziehen wird. Auch hat es alle Ansprüche der Beklagten
als nichtig erklärt, die darauf abzielten die Kündigung als
unwirksam auszulegen. Die Kündigung war also wirksam und die
Klage gewährt. Die Kosten liegen zu 100 % beim Beklagten.
Die Beklagten haben schon angekündigt, dass sie in Berufung
gehen werden und zwar zu jedem Zeitpunkt, auch wenn
Räumungsfrist gewährt worden wäre, nur um den Auszug noch zu
verzögern.

Was hat es nun mit folgender Formulierung auf sich:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wenn die Kläger eine
Sicherheitsleistung von 1000,- Euro bei Gericht hinterlegen.
Dies hat zur Folge, dass die Vollstreckung auch durchgeführt
werden kann, wenn die Beklagten Rechtsmittel einlegen. (was
heißt das genau? Berufung?)

contra: Wenn das Berufungsurteil anders ausfällt, muss der
Kläger zahlen ?? Schadensersatz leisten?

pro: es gibt keine Verzögerung des Auszugs mehr.

Heißt das, dass der Beklagte dann von einer neuen Wohnung aus
klagen müsste (nach dem Auszug)?
Und würden die 1000 Euro nicht gezahlt, kann er dann so lange
in der Wohnung bleiben, wie das berufungsverfahren läuft?

Vielen Dank!!

Coccinella

Ich vermute mal die Klägerin schreibt hier"
Dann hat Günter das falsch verstanden.
Also:

  1. Die 1000 Euro bei Gericht einzahlen.
  2. An die Verteilstelle für Gerichtsvollzieheraufträge mit deinem Urteil und der Einzahlquittung die Vollstreckung d. d. Gerichtsvollzieher beantragen.
  3. Wenn die Berufung nicht durchgeführt wird, die Freigabe der 1000Euro verlangen die bekommst Du dann zurück.

Jakob

Dieser obige Rat ging an die Fragestellerin = Klägerin die obsiegte!!

Dein Rat lieber Günter gin an die Verlierin die hat aber nicht hier gepostet

also hatte ich das gerade gebogen.

Jakob

Hallo,

heisse zwar nicht Bernd, will Dir trotzdem antworten.

Rat: Ausziehen und die Angelegenheit nicht vor die nächste Instanz bringen.

Das Urteil sagt ja aus, dass es dem Mieter im Räumungsverfahren nicht gelungen ist einen Nachweis zu erbringen, dass er sich ausreichend um Ersatzwohnraum bemüht hat. Offensichtlich hat der Mieter / dessen Anwalt weder Beweise über Inserate, über Angebote, über Verhandlungen und Besichtigungen von Wohnungen vorgelegt. Wenn es bei der Beweislage bleibt, hat der Mieter mit Ausnahme von Kosten keine Aussichten eine höhere Instanz zu gewinnen.

Gruss Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Lieber Günter
Lieber Günter

Wenn die Frage lautet

Eigenbedarf: Klage gewonnen; Berufung? (Coccinella, 19.1.2005 16:38)
dann ist das der, der gewann, hier Klägerin = Vermieterin = Fragestellerin

Die bekam dann diese Ratschläge:
Ich vermute mal die Klägerin schreibt hier"
Dann hat Günter das falsch verstanden.
Also:

  1. Die 1000 Euro bei Gericht einzahlen.
  2. An die Verteilstelle für Gerichtsvollzieheraufträge mit deinem Urteil und der Einzahlquittung die Vollstreckung d. d. Gerichtsvollzieher beantragen.
  3. Wenn die Berufung nicht durchgeführt wird, die Freigabe der 1000Euro verlangen die bekommst Du dann zurück.

Wäre es so wie Du vermutest, müsste die Frage so lauten:
" Prozess verloren Berufung? "

Klar.

Jakob

Dann ist es sowas was Unsicherheit stiftet!!!

was soll ich falsch verstehen, wenn ich rate, die Mieterin solle das Urteil annehmen, wenn im Thread steht, dass der Kläger ( Vermieter ) den Prozess wegen Eigenbedarf gewonnen hat und - wem denn - ausser dem Mieter muss eine Räumungsfrist eingeräumt werden ? Hier wurde eine weitere Räumungsfrist zurückgewiesen. Grund, die Beklagten hätte nicht genug getan. Woraus leitest Du hier ab, dass die Vermieterin die Frage stellt ?

Es ist aus meiner Sicht - nur um widersprochen zu haben - für die User hier im Brett wenig sinnvoll, denn es schafft nichts als Unsicherheit.

Gruss Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

diese Vollstreckungsregelung durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung basiert genau darauf, dass der Beklagte noch in Berufung gehen kann. Das bedeutet, wenn in diesem Fall 1000 EUR hinterlegt werden, kann vollstreckt werden (also richtig, werden die 1000 EUR nicht gezahlt, kann nicht geräumt werden). Das basiert auf § 709 ZPO. Sollte später in der Berufung eine andere Entscheidung gefällt werden, kann der Geschädigte Beklagte sich an die Sicherheitsleistung halten (was im Gegensatz zu Zahlungsansprüchen bei Räumungsklagen natürlich nicht ganz so einfach ist).

Allerdings wundert mich hier die Tenorierung etwas, da soweit ich weiß bei Räumungsansprüchen gem. § 708 Nr. 7 ZPO die Vollstreckung für den Kläger eigentlich ohne Sicherheitsleistung ausgesprochen wird, lediglich der Beklagte kann die Vollstreckung gem. § 711 ZPO durch eigene Sicherheitsleistung abwenden.

Der Kläger muss keinen Schadenersatz leisten, da er sich eines rechtsstaatlichen Verfahrens bedient. Insb. wenn er da in der 1. Instanz Recht bekommt, kann er hierfür nicht haftbar gemacht werden. Ausnahmen gibts nur bei der vorsätzlichen Erschleichung eines flaschen Titels (wofür es hier aber keine Anhaltspunkte gibt).

Gruß,
Dea

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]