Kautionrückzahlung

Wunderschönen guten Tag

Mal angenommen, ein Mieter hatte ein Zimmer zur Untermiete bezogen, ist aber nach 4 Monaten wieder ausgezogen.Nun hat dieser Mieter 600€ Kaution hinterlegt, welche die Vermieterin ohne Angabe von Gründen nicht zurückzahlt.Welche Rechtlichen Möglichkeiten stehen ihm da zur Verfügung?Welche Pflichten hat die Vermieterin diesbezüglich?Bitte mit §.

Vielen Dank im voraus

Der Völler

BGB § 812 Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

Jakob
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/BJNR0019…

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aber, aber Jakob, wo liegt denn da nach § 812 BGB eine ungerechtfertigte Bereicherung vor ? Zumindest soweit die Frage dies bewerten lässt.

Gruss Günter

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Hallo,

Mal angenommen, ein Mieter hatte ein Zimmer zur Untermiete
bezogen, ist aber nach 4 Monaten wieder ausgezogen.Nun hat
dieser Mieter 600€ Kaution hinterlegt, welche die Vermieterin
ohne Angabe von Gründen nicht zurückzahlt.Welche Rechtlichen
Möglichkeiten stehen ihm da zur Verfügung?Welche Pflichten hat
die Vermieterin diesbezüglich?Bitte mit §.

Nun mal angenommen, der Mieter hat noch eine Forderung aus Betriebskosten zu bekommen. Weshalb soll dann die Vermieterin Geld zurückzahlen und nicht hier ein Zurückbehaltungsrecht haben ? Vor allem, auch wenn der Mieter nach vier Monaten schon ausgezogen ist, hat er ordnungsgemäss gekündigt und sind seit dem Auszug mindestens sechs Monate vergangen ( weil davor ohne anderweitige Vereinbarung einfach an der Kaution nichts zu machen ist ) ?

Tipp. Ist dem Mieter nicht bekannt, wo der Vermieter das Geld angelegt hat, hat er das Recht und den Anspruch den Vermieter aufzufordern den Nachweis vorzulegen, wo die Kaution getrennt von seinem Vermögen angelegt ist. Meist sendet ein Vermieter dann das Geld rechtzeitig oder teilt mit, mit was er verrechnet. Unterstellt, dass es eine Wohnungsübergabe gegeben hat, wird dann auch geklärt sein, was als Mangel nicht vom Mieter geschuldet ist.

Gruss Günter

Hallo Jakob,

man sollte nicht nur mit Paragraphen herum schmeissen, man sollte sie auch richtig auslegen können. Da der BGB §812 ziemlich wichtig ist was Rechtsfolgen angeht:

Es gibt 3 Schlüsselworte in dem §§ die erfüllt sein müssen:

  1. Leistung (eines anderen)
  2. ohne rechtlichen Grund
  3. erlangt

Was davon ist ist also nicht zutreffend?
Wenn du nun sagst dass alles zutrifft, so stehtst du vor jedem Gericht in Deutschland ziemlich allein mit deiner Meinung da.

Gruß Ivo

Hallo,

Mal angenommen, ein Mieter hatte ein Zimmer zur Untermiete
bezogen, ist aber nach 4 Monaten wieder ausgezogen.Nun hat
dieser Mieter 600€ Kaution hinterlegt, welche die Vermieterin
ohne Angabe von Gründen nicht zurückzahlt.Welche Rechtlichen
Möglichkeiten stehen ihm da zur Verfügung?Welche Pflichten hat
die Vermieterin diesbezüglich?Bitte mit §.

Lieber Günter wo steht das denn das die Verm noch Ansprüche hat?
es steht keine und die zahlt nicht
gefragt wird der § nach dem die Rückzahlung verlangt wird oder verlangt werden kann.
Jetzt stiftest Du die Unsicherheit ohne Hilfsleistung zu erbringen.

Da ist kein Raum für mal angenommen…

Jakob

Nun mal angenommen, der Mieter hat noch eine Forderung aus
Betriebskosten zu bekommen. Weshalb soll dann die Vermieterin
Geld zurückzahlen und nicht hier ein Zurückbehaltungsrecht
haben ? Vor allem, auch wenn der Mieter nach vier Monaten
schon ausgezogen ist, hat er ordnungsgemäss gekündigt und sind
seit dem Auszug mindestens sechs Monate vergangen ( weil davor
ohne anderweitige Vereinbarung einfach an der Kaution nichts
zu machen ist ) ?

Tipp. Ist dem Mieter nicht bekannt, wo der Vermieter das Geld
angelegt hat, hat er das Recht und den Anspruch den Vermieter
aufzufordern den Nachweis vorzulegen, wo die Kaution getrennt
von seinem Vermögen angelegt ist. Meist sendet ein Vermieter
dann das Geld rechtzeitig oder teilt mit, mit was er
verrechnet. Unterstellt, dass es eine Wohnungsübergabe gegeben
hat, wird dann auch geklärt sein, was als Mangel nicht vom
Mieter geschuldet ist.

Gruss Günter

Lieber IVO
es heist im §812

Hallo Jakob,

man sollte nicht nur mit Paragraphen herum schmeissen, man sollte sie auch richtig auslegen können. Da der BGB §812 ziemlich wichtig ist was Rechtsfolgen angeht:

Es gibt 3 Schlüsselworte in dem §§ die erfüllt sein müssen:

  1. Leistung (eines anderen)
  2. ohne rechtlichen Grund
  3. erlangt
    ##########################
    haben wir nicht etwas vergessen!!!

das hier
Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt

ist auch aus dem 812

der Paland lastet derzeit auf meinen Knien ich leg Ihn jetzt weg.

Jakob

BGB § 812 Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

##################################

Was davon ist ist also nicht zutreffend?
Wenn du nun sagst dass alles zutrifft, so stehtst du vor jedem Gericht in Deutschland ziemlich allein mit deiner Meinung da.

Mietkaution - Zeitpunkt der Rückzahlung
Hallo Jakob,

der rechtliche Grund zum Erhalt der Mietkaution ist durchaus gegeben gewesen. Du sagst einfach: Jetzt ist er nicht mehr gegeben.

Dies ist nicht einfach „so“ zu betrachten.
Denn wir wissen es hier alle nicht ob dies der Fall ist - aufgrund der Fragestellung gehe ich nicht davon aus dass das Mietverhältnis schon lange beendet ist.

BGB §551 regelt zwar vieles zur Mietkaution - sagt aber zur aus bis wann die Mietkaution zurück zu zahlen ist.
In der Rechtsprechung gesichert ist zunächst nur, dass die Kaution nicht vor Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuzahlen ist, und dass andererseits der Rückzahlungsanspruch des Mieters nach 30 Jahren verjährt.

Generell ist davon auszugehen, dass dem Vermieter eine „angemessene Zeit“ (wieder ein herrlich schwammiger Begriff) zur Verfügung stehen muss um Ansprüche geltend zu machen.
In der Regel wird hierbei von 3-6 Monaten ausgegangen, es kann je nach Fall aber auch mal mehr, mal weniger sein.

Insofern glaube ich kaum, dass bei beschriebener Situation eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt.

Gruß Ivo

[Selbst wenn du dies als eine Spekulation von mir betrachtest so ist diese wahrscheinlicher als deine auf die ungerchtfertigte Bereicherung - denn in den seltensten Fällen sitzen am anderen Ende Verbrecher.]

Hallo,

manchmal muss ich den Kopf schütteln, wenn ich Deine Einlassungen lese. Einem Kollegen würde ich empfehlen, seine Rechtsauffassung nochmals gründlich zu überdenken.

Mal angenommen, ein Mieter hatte ein Zimmer zur Untermiete
bezogen, ist aber nach 4 Monaten wieder ausgezogen.Nun hat
dieser Mieter 600€ Kaution hinterlegt, welche die Vermieterin
ohne Angabe von Gründen nicht zurückzahlt.Welche Rechtlichen
Möglichkeiten stehen ihm da zur Verfügung?Welche Pflichten hat
die Vermieterin diesbezüglich?Bitte mit §.

Lieber Günter wo steht das denn das die Verm noch Ansprüche
hat?
es steht keine und die zahlt nicht
gefragt wird der § nach dem die Rückzahlung verlangt wird oder
verlangt werden kann.
Jetzt stiftest Du die Unsicherheit ohne Hilfsleistung zu
erbringen.

Der User Völler erklärt, er habe nach 4 Monaten Mietzeit das Mietverhältnis gekündigt und bekomme vom Vermieter die Kaution nicht zurück. Der User Völler will wissen, welche Gründe der Mieter hier vortragen kann, die ihn berechtigen, die Kaution zu fordern. Er will dann die Pflichten der Vermieterin wissen. Mehr Infos gibt es nicht.

Diesem User kann man nicht erklären, der Vermieter müsse die Kaution aushändigen. Es ist nämlich weder bekannt, ob bei der Wohnungsübergabe Mängel festgestellt wurden, wie und wann gekündigt wurde ( also ob es hier möglicherweise sogar noch Mietansprüche gibt), ob Ansprüche aus Betriebskostennachforderungen bestehen können. Daher ist zuerst mal zu klären, ob es Ansprüche der Gegenseite gibt. Wenn der Mieter hier nicht auf Ansprüche hingewiesen hat, heisst das nur, dass er diese möglicherweise nicht erwähnt hat. Daraus zu schliessen, dass keinerlei Ansprüche bestehen wäre ebenso falsch wie die Feststellung, die Mängel würde verrechnet werden.

Da ist kein Raum für mal angenommen…

Ohne den Hinweis, was den Vermieter bewegen könnte - klären muss der Frageesteller, was zutreffen könnte - die Kaution nicht zu erstatten, muss man folgerichtig Hinweisen, was möglich sein könnte.

Abgesehen davon, dass nicht einmal bekannt ist, ob der Mieter erst am 31.12.2004 ausgezogen ist, also er die Kaution innerhalb zwei Wochen nach dem Auszug will - wobei hier wieder nicht bekannt ist, was zur Erstattung der Kaution sowohl im Mietvertrag wie bei einer Wohnungsübergabe vereinbart wurde. Ist nichts vereinbart muss er letztlich nach der herrschenden Rechtsprechung - denn hier ist wohl die Betrebskostenabrechnung noch zu erwarten - mindestens sechs Monate bis nach dem Auszug warten.

Jakob

Nun mal angenommen, der Mieter hat noch eine Forderung aus
Betriebskosten zu bekommen. Weshalb soll dann die Vermieterin
Geld zurückzahlen und nicht hier ein Zurückbehaltungsrecht
haben ? Vor allem, auch wenn der Mieter nach vier Monaten
schon ausgezogen ist, hat er ordnungsgemäss gekündigt und sind
seit dem Auszug mindestens sechs Monate vergangen ( weil davor
ohne anderweitige Vereinbarung einfach an der Kaution nichts
zu machen ist ) ?

Tipp. Ist dem Mieter nicht bekannt, wo der Vermieter das Geld
angelegt hat, hat er das Recht und den Anspruch den Vermieter
aufzufordern den Nachweis vorzulegen, wo die Kaution getrennt
von seinem Vermögen angelegt ist. Meist sendet ein Vermieter
dann das Geld rechtzeitig oder teilt mit, mit was er
verrechnet. Unterstellt, dass es eine Wohnungsübergabe gegeben
hat, wird dann auch geklärt sein, was als Mangel nicht vom
Mieter geschuldet ist.

Gruss Günter

Lieber IVO
es heist im §812

Hallo Jakob,

man sollte nicht nur mit Paragraphen herum schmeissen, man
sollte sie auch richtig auslegen können. Da der BGB §812
ziemlich wichtig ist was Rechtsfolgen angeht:

Es gibt 3 Schlüsselworte in dem §§ die erfüllt sein müssen:

  1. Leistung (eines anderen)
  2. ohne rechtlichen Grund
  3. erlangt
    ##########################
    haben wir nicht etwas vergessen!!!

das hier
Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche
Grund später wegfällt

ist auch aus dem 812

der Paland lastet derzeit auf meinen Knien ich leg Ihn jetzt
weg.

Jakob

BGB § 812 Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger
Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt,
ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung
besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt
oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des
Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte
Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines
Schuldverhältnisses.

##################################

Was davon ist ist also nicht zutreffend?
Wenn du nun sagst dass alles zutrifft, so stehtst du vor jedem
Gericht in Deutschland ziemlich allein mit deiner Meinung da.

Hier nochmals,

Du teilst in der ViKa mit, dass Du irgendwie mal was mit rechtslichen Fragen zu tun hattest. Dann muss doch logisch sein, dass der § 812 BGB bei der Kaution überhaupt keinen Platz findet. IVO hat die richtige Quelle genannt. Ich würde - Neufassung Kommentar 64. Auflage BGB - kaufen, denn den benötigst Du, willst Du tiefer in die Materie einsteigen.

Gruss Günter

Gruß Ivo

[Selbst wenn du dies als eine Spekulation von mir betrachtest
so ist diese wahrscheinlicher als deine auf die
ungerchtfertigte Bereicherung - denn in den seltensten Fällen
sitzen am anderen Ende Verbrecher.]

Ich habe im Paland die Sache §812BGB durchgesehen es geht auch da um jede Form des ungerechtfertigten Behaltens von Vermögenswerten anderer.
Dies hat nichts mit Bösen Buben zu tun.
Ausdrücklich geht es auch im 812 über Pfandrückgebe und sowas.

Nenn mir doch eine andren einschlägigen BGB § wenn nicht §812.

Danke

Jakob.

Gruß Ivo

[Selbst wenn du dies als eine Spekulation von mir betrachtest
so ist diese wahrscheinlicher als deine auf die
ungerchtfertigte Bereicherung - denn in den seltensten Fällen
sitzen am anderen Ende Verbrecher.]

Ich habe im Paland die Sache §812BGB durchgesehen es geht auch
da um jede Form des ungerechtfertigten Behaltens von
Vermögenswerten anderer.
Dies hat nichts mit Bösen Buben zu tun.
Ausdrücklich geht es auch im 812 über Pfandrückgebe und sowas.

Nenn mir doch eine andren einschlägigen BGB § wenn nicht §812.

Danke

Hallo Jakob,

woher willst Du wissen, dass die Kaution ungerechtfertigt zurückgehalten wird, wenn Dir alle Hinweise fehlen, ob der Vermieter nicht noch Ansprüche hat ? Bis Samstag.

Gruss Günter

Offensichtlich willst du mich nicht verstehen.

Du gehst davon aus, dass der Vermieter zu Unrecht die Kaution noch nicht zurückgezahlt hat. Wer sagt dir denn dass der rechtliche Grund nicht noch erhalten ist?

Versteh mich nicht falsch, aber 90% deiner Ratschläge laufen in die Richtung „erst klagen - dann hinterfragen!“ und das ist nicht unbedingt sehr sinnvoll und ratsam für den Fragenden.

Du nennst einen § weil der Fragende nach einem verlangt hat. Weisst du auch ob er in dem Fall zutreffend ist? Natürlich weisst du es nicht. Aber da du nur den Gesetzestext hier reinkopiert hast kann der Fragesteller nicht entnehmen, dass es eventuell (ja wahrscheinlich) nicht so zutreffend ist.
Er läuft also Gefahr sich aufgrund deines Texts eine blutige Nase zu holen.

§812 mag zutreffend sein, falls die Konstellation die du angenommen hast zutrifft (für mich ist es völlig aus der Luft gegriffen dass der Rechtliche Grund bereits weggefallen sein muss.)
Wenn du so was machst und du merkst es fehlen dir Daten um eine vernünftige Auskunft geben zu können, dann hak halt beim Fragesteller nach. Oder gib gemäß Gutachterstil wieder was ansonsten noch der Fall sein könnte, bevor du jemand dazu bringst z.B. einen Brief aufzusetzen mit dem er sich lächerlich macht.

Gruß Ivo

Es war eine konkrte Frage darauf gab es eine konkrete Antwort.
Platz für Spekulation sah ich nicht. Die würde man mir sicher auch verübeln und Antworten wären nur noch in Romanform möglich, weil man alle Eventualitäten benennen müsste die geraten vielleich zutreffen.

Aus der Frage „ohne Angabe von Gründen nicht zurückzahlt“!!!

######Denn sonst stünde da Ich hab den Teppich kaputt gemacht jetzt will die meine Kaution nicht wiedergeben…#########

Schönes Wochenende noch.
Jakob

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/BJNR0019…

Wunderschönen guten Tag

Mal angenommen, ein Mieter hatte ein Zimmer zur Untermiete
bezogen, ist aber nach 4 Monaten wieder ausgezogen.Nun hat
dieser Mieter 600€ Kaution hinterlegt, welche die Vermieterin
ohne Angabe von Gründen nicht zurückzahlt.Welche Rechtlichen
Möglichkeiten stehen ihm da zur Verfügung?Welche Pflichten hat
die Vermieterin diesbezüglich?Bitte mit §.

Vielen Dank im voraus

Der Völler