Hallo,
manchmal muss ich den Kopf schütteln, wenn ich Deine Einlassungen lese. Einem Kollegen würde ich empfehlen, seine Rechtsauffassung nochmals gründlich zu überdenken.
Mal angenommen, ein Mieter hatte ein Zimmer zur Untermiete
bezogen, ist aber nach 4 Monaten wieder ausgezogen.Nun hat
dieser Mieter 600€ Kaution hinterlegt, welche die Vermieterin
ohne Angabe von Gründen nicht zurückzahlt.Welche Rechtlichen
Möglichkeiten stehen ihm da zur Verfügung?Welche Pflichten hat
die Vermieterin diesbezüglich?Bitte mit §.
Lieber Günter wo steht das denn das die Verm noch Ansprüche
hat?
es steht keine und die zahlt nicht
gefragt wird der § nach dem die Rückzahlung verlangt wird oder
verlangt werden kann.
Jetzt stiftest Du die Unsicherheit ohne Hilfsleistung zu
erbringen.
Der User Völler erklärt, er habe nach 4 Monaten Mietzeit das Mietverhältnis gekündigt und bekomme vom Vermieter die Kaution nicht zurück. Der User Völler will wissen, welche Gründe der Mieter hier vortragen kann, die ihn berechtigen, die Kaution zu fordern. Er will dann die Pflichten der Vermieterin wissen. Mehr Infos gibt es nicht.
Diesem User kann man nicht erklären, der Vermieter müsse die Kaution aushändigen. Es ist nämlich weder bekannt, ob bei der Wohnungsübergabe Mängel festgestellt wurden, wie und wann gekündigt wurde ( also ob es hier möglicherweise sogar noch Mietansprüche gibt), ob Ansprüche aus Betriebskostennachforderungen bestehen können. Daher ist zuerst mal zu klären, ob es Ansprüche der Gegenseite gibt. Wenn der Mieter hier nicht auf Ansprüche hingewiesen hat, heisst das nur, dass er diese möglicherweise nicht erwähnt hat. Daraus zu schliessen, dass keinerlei Ansprüche bestehen wäre ebenso falsch wie die Feststellung, die Mängel würde verrechnet werden.
Da ist kein Raum für mal angenommen…
Ohne den Hinweis, was den Vermieter bewegen könnte - klären muss der Frageesteller, was zutreffen könnte - die Kaution nicht zu erstatten, muss man folgerichtig Hinweisen, was möglich sein könnte.
Abgesehen davon, dass nicht einmal bekannt ist, ob der Mieter erst am 31.12.2004 ausgezogen ist, also er die Kaution innerhalb zwei Wochen nach dem Auszug will - wobei hier wieder nicht bekannt ist, was zur Erstattung der Kaution sowohl im Mietvertrag wie bei einer Wohnungsübergabe vereinbart wurde. Ist nichts vereinbart muss er letztlich nach der herrschenden Rechtsprechung - denn hier ist wohl die Betrebskostenabrechnung noch zu erwarten - mindestens sechs Monate bis nach dem Auszug warten.
Jakob
Nun mal angenommen, der Mieter hat noch eine Forderung aus
Betriebskosten zu bekommen. Weshalb soll dann die Vermieterin
Geld zurückzahlen und nicht hier ein Zurückbehaltungsrecht
haben ? Vor allem, auch wenn der Mieter nach vier Monaten
schon ausgezogen ist, hat er ordnungsgemäss gekündigt und sind
seit dem Auszug mindestens sechs Monate vergangen ( weil davor
ohne anderweitige Vereinbarung einfach an der Kaution nichts
zu machen ist ) ?
Tipp. Ist dem Mieter nicht bekannt, wo der Vermieter das Geld
angelegt hat, hat er das Recht und den Anspruch den Vermieter
aufzufordern den Nachweis vorzulegen, wo die Kaution getrennt
von seinem Vermögen angelegt ist. Meist sendet ein Vermieter
dann das Geld rechtzeitig oder teilt mit, mit was er
verrechnet. Unterstellt, dass es eine Wohnungsübergabe gegeben
hat, wird dann auch geklärt sein, was als Mangel nicht vom
Mieter geschuldet ist.
Gruss Günter
Lieber IVO
es heist im §812
Hallo Jakob,
man sollte nicht nur mit Paragraphen herum schmeissen, man
sollte sie auch richtig auslegen können. Da der BGB §812
ziemlich wichtig ist was Rechtsfolgen angeht:
Es gibt 3 Schlüsselworte in dem §§ die erfüllt sein müssen:
- Leistung (eines anderen)
- ohne rechtlichen Grund
- erlangt
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haben wir nicht etwas vergessen!!!
das hier
Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche
Grund später wegfällt
ist auch aus dem 812
der Paland lastet derzeit auf meinen Knien ich leg Ihn jetzt
weg.
Jakob
BGB § 812 Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger
Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt,
ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung
besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt
oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des
Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte
Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines
Schuldverhältnisses.
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Was davon ist ist also nicht zutreffend?
Wenn du nun sagst dass alles zutrifft, so stehtst du vor jedem
Gericht in Deutschland ziemlich allein mit deiner Meinung da.
Hier nochmals,
Du teilst in der ViKa mit, dass Du irgendwie mal was mit rechtslichen Fragen zu tun hattest. Dann muss doch logisch sein, dass der § 812 BGB bei der Kaution überhaupt keinen Platz findet. IVO hat die richtige Quelle genannt. Ich würde - Neufassung Kommentar 64. Auflage BGB - kaufen, denn den benötigst Du, willst Du tiefer in die Materie einsteigen.
Gruss Günter