Abschlussgebühr Mietvertrag

Hallo

Es gibt siverse Urteile -u.a. vom LG Hamburg- dass eine Vertragsabschlussgebühr bei Unterzeichnung eines Mietvertrags für Wohnungen (den die Wohnungsverwaltung erhabt) rechtlich unzulässig und damit unwirksam ist.

Stimmt das so?

Wenn ja: Wo finde ich die entsprechenden Urteile, so dass betroffene Personen/Parteien diesen Betrag zurpckfordern können?

Könnt Ihr mich ueber die rechtliche Situation aufklären und Tipps geben? Verjährt so ein Anspruch auf Rückerstattung?

DANKE

enno

Hallo

Es gibt siverse Urteile -u.a. vom LG Hamburg- dass eine
Vertragsabschlussgebühr bei Unterzeichnung eines Mietvertrags
für Wohnungen (den die Wohnungsverwaltung erhabt) rechtlich
unzulässig und damit unwirksam ist.

Stimmt das so?

Wenn ja: Wo finde ich die entsprechenden Urteile, so dass
betroffene Personen/Parteien diesen Betrag zurpckfordern
können?

Könnt Ihr mich ueber die rechtliche Situation aufklären und
Tipps geben? Verjährt so ein Anspruch auf Rückerstattung?

DANKE

Hallo,

die Vertragsabschlussgebühr muss vor Vertragsabschluss vereinbart sein. Sodann muss sie sich im angemssenen Rahmen befinden. Derzeit wird zwischen 50 und 75 EURO als angemessen angesehen. Der Wohnungsverwalter darf allerdings keine Gebühr für die Ausfertigung des Mietvertrages verlangen. Hier kann nach § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung und unter Bezug auf das Wohnungsvermittlungsgesetz, das dem Wohnungsverwalter diese Gebühren untersagt innerhalb der Verjährungsfrist die Aufforderung zur Rückerstattung zugehen. Die Forderung müsste also mindestens nach dem 01.01.2002 entstanden sein.

Gruss Günter