Mieterhöhung unbegrenzt?

Hallo,
gibt es eine Grenze bei Mieterhöhungen?
Darf der Vermieter also die Miete um x% erhöhen, oder gibt es einen Höchstsatz?

Danke für eure Meinungen

Gruß

Marcel

Mieterhöhung ohne Modernisierung:
Der Vermieter darf sich zur Begründung auch auf - mindestens drei - Vergleichswohnungen beziehen, die ihm selbst gehören und die sich im gleichen Haus befinden. Wesentliches Merkmal bei der Vergleichsmiete ist hier der Quadratmeterpreis (BVerfG 1 BVR 442/93, WM 94, 139).

Der Vermieter muss im Erhöhungsschreiben nicht den Zeitpunkt nennen, zu dem die Mieterhöhung wirksam werden soll. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Überlegungsfrist: Rest des Monats, in dem die Erhöhung kommt plus zwei weitere Monate, Mieterhöhung wirksam ab nächsten Monatsersten

mit Modernisierung:
In einer Mieterhöhungserklärung wegen Modernisierung müssen die durchgeführten Maßnahmen und die dafür angefallenen Kosten so genau aufgeschlüsselt sein, dass der Mieter die Trennung von Modernisierungs- und Instandsetzungsaufwand nachvollziehen kann (LG Rostock I S 97/98 WM 2000, 24).

Kommt halt drauf an, warum die Miete erhöht wird.

Hoffe das hilft weiter

Auch hallo.

Die Seite http://www.mieterbund.de/recht/main_recht_mieterhoeh… sollte bereits ausreichend sein. Und die logische Antwort heisst: NEIN. Entweder wg. Gesetz oder dann fehlender ‚Kundschaft‘

HTH
mfg M.L.

Es gibt die sogenannte Kappungsgrenze.
Die Miete darf höchstens 20% über dem ortsüblichen Mietspiegel liegen.
Dazu noch ein Gerichtsurteil:
Die bei einer Mieterhöhung im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete zu beachtende Kappungsgrenze von 20 Prozent errechnet sich bei einer Teilinklusivmiete nicht ausgehend von der Nettomiete, sondern vom gesamten vereinbarten Mietpreis einschließlich der in ihm enthaltenen, nicht gesondert ausgewiesenen Betriebskosten (BGH VIII ZR 160/03 WM 2004, 153).

Tachchen,
Danke für den Link, werde mir den mal ansehen.

Und die logische Antwort heisst:
NEIN. Entweder wg. Gesetz oder dann fehlender
‚Kundschaft‘

Gesetz ist hier das Interessante,
die Miete könnte ja auch über einen längeren Zeitraum (z.B. 10 Jahre) nicht erhöht worden sein, somit würde eine 10%ige Erhöhung nicht zwangsläufig die ‚Kundschaft‘ verjagen…

Danke nochmals

Gruß

Marcel

HTH
mfg M.L.

Hi,
danke für deine Erklärungen,
denke das hier die 20% über den Mietspiegel dann Interessant / Entscheidend sind.
Angenommen es geht um eine „grundlose“ Mieterhöhung ab ca. 10%, Mieterhöhung fand letztes mal vor ca. 10 Jahren statt, somit würde der Mietspiegel wahrscheinlich nicht, oder nicht entscheidend überschritten werden…

Nochmals danke für deine Anmerkungen

Gruß

Marcel

Es gibt insgesamt drei Hürden, die bei der Anpassund der Miete bewältigt werden müssen.

  1. Zwischen zwei Mieterhöhungsverlangen müssen mindestens 15 Monate liegen.

  2. Die Erhöhung der Miete darf innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20 % betragen.

  3. Die Orstübliche Vergleichsmiete darf nicht überschritten werden.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
gibt es eine Grenze bei Mieterhöhungen?
Darf der Vermieter also die Miete um x% erhöhen, oder gibt es
einen Höchstsatz?

Hallo Marcel,

der Vermieter kann die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstesn 20 % erhöhen. Dabei hat er sich im Rahmen eines bestehenden Mietspiegels daran zu orientieren. Bei der Mieterhöhung ist der Zeitpunkt der Mieterhöhung zu nennen, ebenso der Betrag, um welcher die Miete erhöht werden soll.

Zur Berechnung der Miethöhe kann der Vermieter einen Mietspiegel, eine Mietdatenbank, ein Mietwertgutachten oder mindestens drei Vergleichswohnungen als Grundlage heranziehen.

Gruss Günter

Mieterhöhung ohne Modernisierung:
Der Vermieter darf sich zur Begründung auch auf - mindestens
drei - Vergleichswohnungen beziehen, die ihm selbst gehören
und die sich im gleichen Haus befinden. Wesentliches Merkmal
bei der Vergleichsmiete ist hier der Quadratmeterpreis (BVerfG
1 BVR 442/93, WM 94, 139).

Der Vermieter muss im Erhöhungsschreiben nicht den Zeitpunkt
nennen, zu dem die Mieterhöhung wirksam werden soll. Das
ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Überlegungsfrist: Rest
des Monats, in dem die Erhöhung kommt plus zwei weitere
Monate, Mieterhöhung wirksam ab nächsten Monatsersten

Wo steht denn das ? Der Vermieter muss selbstverständlich erklären ab wann die höhere Miete zu zahlen ist. Unmittelbar mit dem Termin hängt auch die Frist zusammen, die der Vermieter beachten muss, wenn der Mieter nicht reagiert und er muss die Mieterhöhung gerichtlich durchsetzen. Alleine schon zur Durchsetzung dieses Faktors bedarf es eines Termines.

mit Modernisierung:
In einer Mieterhöhungserklärung wegen Modernisierung müssen
die durchgeführten Maßnahmen und die dafür angefallenen Kosten
so genau aufgeschlüsselt sein, dass der Mieter die Trennung
von Modernisierungs- und Instandsetzungsaufwand nachvollziehen
kann (LG Rostock I S 97/98 WM 2000, 24).

Es ist immer wieder gut, man sieht sich nicht nur das Urteil an, sondern den Sachvorgang. Zur Mieterhöhung wegen Modernisierung gehört vor Beginn der Arbeiten zuerst einmal die Informationspflicht mit der etwaigen Ankündigung der zu erwartenden Mieterhöhung und zugleich dem Hinweis, dass ein Sonderkündigungsrecht ( gesetzlich ) besteht. Nach den abgeschlossenen Arbeiten hat dann der Vermieter die Verpflichtung auf Antrag des Mieters sämtliche Unterlagen zur Prüfung/Einsichtnahme vorzulegen, insbesondere muss er auch alle staatlichen Förderungen angeben und absetzen. Ich weise deshalb darauf hin, weil es zu spät wäre, wenn erst bei der Mietererhöhung der Vermieter nachweisen müsste, was als Instandsetzung abgesetzt wurde. Im Gegenteil. Der Mieter muss bereits vor Beginn der Massnahme erfahren, was der Vermieter plant, damit er auch in der Lage ist, eventuelle Beweise ( Lichtbilder, Zuegen ) zu sichern. Vor allem aber auch, um notfalls der Massnahme zu widersprechen, da sie in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum etwaigen Nutzen steht. ( Der Einbau einer neuen Heizung ist letztlich ja sinnlos, wenn es an den Fenstern zieht). Hier kann der Mieter also verlangen, dass auch die Fenster repariert werden und erst dann dem Einbau der Heizung zustimmen. Wobei das Verfahren etwas kompliziertes ist, wie ich es hier darstelle.

Gruss Günter

Kommt halt drauf an, warum die Miete erhöht wird.

wobei man hinweisen muss, das neben der Mieterhöhung wegen Modernisierung der Vermieter gleichzeitig auch die Grundmiete anpassen kann.

DANKE
Hallo Günter,
vielen Dank für die Information, hat mir sehr weiter geholfen

Gruß

Marcel

DANKE owT

Es gibt insgesamt drei Hürden, die bei der Anpassund der Miete
bewältigt werden müssen.

  1. Zwischen zwei Mieterhöhungsverlangen müssen mindestens 15
    Monate liegen.

  2. Die Erhöhung der Miete darf innerhalb von drei Jahren nicht
    mehr als 20 % betragen.

  3. Die Orstübliche Vergleichsmiete darf nicht überschritten
    werden.