Wie verhält sich das mit den Kündigungsfristen bei einer gewerblichen Vermietung. Ich habe von einem Fall gehört, in dem ein 10 Jahresvertrag abgeschlossen worden ist, der Inhaber aber nach 3 Jahren pleite gegangen ist und nun keinen Nachmieter findet und angeblich für die ganzen Jahre die Miete zahlen muss.
Ist das nicht rechtswidrig???
Nein, das ist nicht rechtswidrig. Verträge über Gewerberäume werden in der Regel immer langfristig geschlossen. Das ist ein Vertrag unter Kaufleuten der für alle Parteien bindend ist. Der Vermieter kann dann auch nicht kündigen, wenn er innerhalb der 10 Jahre einen Mieter findet, der die doppelte Miete zahlen würde. Eventuell sollte der jetzige Mieter den Laden preiswerter vermieten, so muss er nur noch die differenz bezahlen.
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Hi,
Peter hat hierzu alles gesagt. Nur habe ich aus beruflicher Neugier einfach mal die Frage, wie jemand, der pleite ist, weiterhin zahlungsfähig ist ? Vor allem aber, worauf Peter auch hingewiesen hat , weshalb untervermietet dieser Pächter nicht das Gebäude ?
Gruss Günter
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Hallo,
ist der Mieter keine natürliche Person, sondern z.B. eine GmbH und diese Insolventz angemeldet, brauchst Du, als geschäftsführender Gesellschafter, natürlich nicht weiter zu zahlen.
Gruß
kruka
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Hallo!
Ich habe von einem Fall :gehört, in dem ein 10 :Jahresvertrag abgeschlossen :worden ist, der Inhaber
aber nach 3 Jahren pleite :gegangen ist und nun keinen
Nachmieter findet und :angeblich für die ganzen :Jahre die Miete zahlen muss.
Ist das nicht rechtswidrig???
Das entbehrt vor allen Dingen der Logik. Von vorne: Was soll der volkstümliche Ausdruck „pleite“ heißen? Wenn jemand knapp bei Kasse ist und den Laden schließt, kommt er damit natürlich nicht aus vertraglichen Verpflichtungen heraus.
Wenn unter „pleite“ aber zu verstehen ist, daß der Kaufmann Insolvenzantrag stellt, führt spätestens ab Eröffnung des Insolvenzverfahrenz ein Insolvenzverwalter das Zepter. Dabei kann der Kaufmann nicht nur keine Miete zahlen, er darf es nicht einmal. Es werden alle möglichen Verträge längerer Laufzeit existieren, Lieferverträge mit bestimmten Abnahmen, Leasingverträge und eben Mietverträge. Forderungen können dann nur gegen die Insolvenzmasse geltend gemacht werden und jedem Ansinnen auf volle Vertragserfüllung und Zahlung wird der Inso-Verwalter die Zähne ziehen. Alle Gläubiger erhalten nach Abzug der Kosten des Inso-Verwalters die gleiche Quote, im Zweifel genau Null und das wars dann.
Dabei gehört es zu den gewöhnlichen Vorfällen wohl jedes Insolvenzverfahrens, daß sich einzelne Gläubiger mit ihren Forderungen direkt an den insolventen Kaufmann wenden. Wie oben erwähnt, darf er nicht zahlen und zwar keinen Cent! Wenn er nämlich einzelne Gläubiger bevorzugt, verstößt er gegen die Insolvenzordnung, riskiert damit seine Restschuldbefreiung und das Insolvenzverfahren gerät für ihn zur Katastrophe, statt zur Entlastung und Entschuldung.
Also: Wenn der Vermieter der Gewerberäume/des Ladens auf Erfüllung seines Mietvertrages pocht, hat er sich an den Inso-Verwalter zu wenden und der wird dem Vermieter etwas husten, aber nicht jahrelang zahlen. Wovon auch?! Was die Masse hergibt, wird gleichmäßig unter den Gläubigern verteilt und danach ist i. d. R. das Ende der Fahnenstange erreicht. Es sei denn, das Geschäft wird fortgeführt. Auch so etwas gibts, sogar unter dem ehemaligen Inhaber.
Entgegen einer anderen hier gegebenen Antwort hat der Ablauf mit der Rechtsform des insolventen Unternehmens nichts zu tun. Es gibt nur einen kleinen und in der Praxis oft unbedeutenden Unterschied: Bei einer insolventen juristischen Person (z. B. eine GmbH) ist nach Ausschüttung der Quote endgültig Schluß und der Aktendeckel zu. Bei einer persönlich haftenden Person aus Fleisch und Blut besteht immerhin die Hoffnung, daß diese Person innerhalb der 6jährigen Wohlverhaltensphase zu Geld kommt. Was während der Wohlverhaltensphase über Beträge für die „angemessene, bescheidene Lebensführung“ des Schuldners hinaus geht, verteilt der Insoverwalter nach Abzug seiner Kosten unter den Gläubigern. Ohne viel Phantasie ist erkennbar, daß sich Vermieter und alle anderen Gläubiger keine großen Hoffnungen auf Reichtümer machen sollten.
Gruß
Wolfgang