Hallo,
nein, die Bank ist hier mit hoher Wahrscheinlichkeit abgesichert. Soweit ich solche Vereinbarungen kenne wird dort mit dem Mieter vereinbart, dass der Vermieter berechtigt ist, jederzeit die Kaution zu verwenden und der Mieter nur durch Vorlage eines entsprechenden Beweises ( Urteil ) das Recht hat, die Auszahlung zu verweigern. Somit geht dann natürlich die Haftung auf den Vermieter, wenn dieser das Geld fordert, selbst dann wenn er keine Ansprüche nachweisen kann. Der Vermieter steht in der Pflicht, dem Mieter eine Abrechnung vorzulegen. Insbesondere wenn er Geld abgehoben hat.
das wäre ja ein Widerspruch an sich, denn wenn das Geld dem
Mieter gehört wäre es ja Veruntreuung seitens der Bank und
Diebstahl seitens des Vermieters, wenn das Geld herausgegeben
wird - in diesem speziellem Falle gar ohne Wissen der
Sparbuchinhabers/Mieters!
Gelten in solch Falle überhaupt irgendwelche
Verjährungsfristen, denn da das Geld ja Eigenutm des Mieters
ist kann ja eigentlich keine Verjährung greifen, oder???
Solange die Kautionsabrechnung nicht vorliegt, ändert sich nichts am Eigentum. Dem Mieter gehört das Geld. Allerdings muss der Mieter beachten, wenn der Vermieter das Geld abgehoben hat ( zuvor wurde er von der Bank vom Antrag des Vermieters unterrichtet ), dass hier die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Fälle, deren Verjährung 2001 beginnen verjähren nach vier Jahren - also 31.12.2004. Fälle, wo die Verjährung nach dem neuen Recht ab 01.01.2002 beginnen sind zum 31.12.2004 verjährt. Dies bedeutet: Hat der Vermieter das Geld vor dem 31.12.2000 abgehoben hätte der Mieter bis 31.12.2004 die Kautionsabrechnung ( altes Recht ) verlangen müssen. Hat der Vermieter das Geld 2001 abgehoben, wäre auch der 31.12.2004 ( wegen der jetzt dreijährigen Verjährung ) der Endtermin. Wenn 2002 das Geld abgehoben wurde, verjährt der Anspruch auf Rückerstattung zum 31.12.2005. Nicht umsonst wurde oft im Dezember 2004 hingewiesen, dass durch die Änderung der Verjährungsfristen viele Gläubiger und Schuldner darauf achten müssen, dass durch die Gesetzesänderung Forderungen verjähren, die nach der ursprünglichen Regel noch nicht verjährt wären.
In diesem angenommenem Falle wurde den Mietern vom Anwalt
geraten 4 Jahre zu warten, dmait die Ansprüche der Vermieter
verjähren und dann die Herausgabe des Sparbuches zu verlangen.
Dieser Rat war schlicht falsch. Nicht verjähren konnten vor Ablauf von vier Jahren letztlich nur Mietrückstände und Nebenkostenforderungen, soweit diese berechtigt und anerkannt waren. Mängel und Schäden kann der Vermieter zwar in einem Verfahren zur Erstattung der Kaution noch geltend machen - soweit diese unbestritten sind - jedoch endet mit der Verjährung natürlich auch der Anspruch des Mieters.
Nach Ablauf dieser 4 Jahre hat der Anwalt die Anzlei verlassen
- sich selbständig gemacht - und weiß nun angeblich nichts
mehr von diesem Rat und verweigert jegliche weitere
Tätigkeit…
Der Mieter wird wohl kaum noch Geld bekommen. Ob nach § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung ein Anspruch besteht wage ich deshalb zu bezweifeln, weil dem Vermieter letztlich kein Vorwurf zu machen ist, wenn der Anwalt durch eine nicht richtige Antwort den Mieter hindert, rechtzeitig seine Ansprüche geltend zu machen. Im Gegenteil, der Vermieter kann hier durchaus behaupten, dass die nicht erfolgte Reaktion des Mieters er als Anerkennung betrachtet hat.
Ein Anwalt kann diesen Fall seiner Haftpflicht melden. Er muss dann eben zugeben, dass er eine falsche Auskunft erteilt hat. Leider ist dies recht selten der Fall.
Gruss Günter