Schneeräumen Fahrwegbreite

Liebe www-ler,

wie muss man folgende Situation sehen:

Mehrfamilien-Mietshaus mit Hoffläche für Garagenzufahrten, für Besucherparkplatz und vor allem mit Wege- und Fahrrecht zu den dahinterliegenden Nachbargrundstücken.

  1. Es sind doch die Mieter des vorderen Hauses verpflichtet, den Fahrweg wöchentlich routierend schnee- und eisfrei zu halten. Die dahinter liegenden Nachbarn sind ebenso mit in den Wechsel eingeplant. Oder man würde es von einer Fremdfirma machen lassen und in die Nebenkostenabrechnung jährlich nehmen.

  2. Wie breit muss ein Fahrweg geräumt werden. Bei den Fußgängerwegen geht man doch von einer doppelten Personenbreite aus.

Ich bin gespannt wie man das rechtlich sehen muss.

Beste Grüße

Gerhard Bauer

Hallo,

wer zu was verpflichtet ist ergibt sich einzig und allein durch den Mietvertrag.

Mehrfamilien-Mietshaus mit Hoffläche für Garagenzufahrten, für
Besucherparkplatz und vor allem mit Wege- und Fahrrecht zu den
dahinterliegenden Nachbargrundstücken.

Vorab, Besucherparkplätze müssen von der Allgemeinheit der Mieter - wenn Winterdienst vereinbart ist - nur dann von Schneee geräumt werden, wenn sie privaten Nutzern zur Verfügung stehen. Handelt es sich um Besucherparkplätze im Sinne von Kundenparkplätzen haben die Mieter diesen Platz nicht vom Schnee zu befreien. Das ist einzig und alleine Angelegenheit des zuständigen Geschäftes.

  1. Es sind doch die Mieter des vorderen Hauses verpflichtet,
    den Fahrweg wöchentlich routierend schnee- und eisfrei zu
    halten. Die dahinter liegenden Nachbarn sind ebenso mit in den
    Wechsel eingeplant. Oder man würde es von einer Fremdfirma
    machen lassen und in die Nebenkostenabrechnung jährlich
    nehmen.

Verpflichtet ist nur, wer dies im Mietvertrag vereinbart hat. Sofern es zwar in der Hausordnung verlangt wird, aber diese ist nicht ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages, muss sich der Mieter auch nicht an den Winterdienst halten. Im Übrigen ist die wöchentliche Zuteilung des Winterdienstes in einem Mehrfamilienhaus mehr als unbillig. Das Risiko der witterungsbedingten und zufallsbedingten Ungleichheiten muss ausgeschaltet sein, der Winterdienst ist so zu regeln, dass notfalls täglich eine andee Partei Schnee räumen und bei Eis streuen muss.

Eine Änderung der Hausordnung muss die Zustimmung aller Mieter haben. Eine Änderung der bisherigen Schneeräumarbeiten durch die Mieter auf eine gewerbliche Unternehmung muss auch von den Mietern genehmigt werden, denn wenn - was ja vorkommen soll - einige Parteien diese Arbeit nicht machen ( wenn vereinbart ), besteht kein Anspruch des Vermieters, nun eine Firma anzustellen. Er muss die säumigen Mieter schriftlich zur Leistung auffordern mit der Ankündigung, wenn sie der Aufforderung nicht Folge leisten, dass dann anfallenden Kosten ihnen berechnet werden.

Die Mieter des vorderen Hauses werden wohl ihre Fläche räumen müsse. Die Mieter des dahinter liegenden Hauses ab der Grenze des vorderen Hauses. Wenn nun sämtliche Mieter einem solechn Wechsel/einer Änderung zustimmen sollten, muss dem vorederen Mieter auch klar werden, dass wenn er erwartet, dass der Mieter im hinteren Bereich auch auf der vorderen Fläche Schnee räumt, dass er dann auch das gesamte Grundstück von Schnee räumen muss.

  1. Wie breit muss ein Fahrweg geräumt werden. Bei den
    Fußgängerwegen geht man doch von einer doppelten
    Personenbreite aus.

Es muss mindestens ein KfZ ohne seitlich die Schneewände zu berühren fahren können. Man muss - wenn nur ein Haus dahinter ist - keine zwei Spuren - wegen Gegenverkehr freihalten. Kann dies aber sicherlich so vereinbaren.

Das Grundproblem wird hier wohl sein, dass zu viele Parteien unter einen Hut gebracht werden müssen und so mancher eben durch die Maschen zu schlüpfen versucht. Daher wird es - um künftig auch Ärger zu vermeiden - am Verhandlungsgeschick des Vermieters liegen, ob er die Mieter dazu bringen kann, dass diese Arbeiten durch eine Fremdfirma erbracht werden.

Gruss Günter