Herausnahme von Fußbodenbelägen

Hallo,

folgende Situation:

Bei Einzug in das Mietobjekt (Wohnung) haben sich Vermieter und Mieter auf Kostenteilung für den zu verlegenden Fußbodenbelag geeinigt.

Vermieter - Verlegearbeiten
Mieter - reine Baustoffkosten

Während des Auszugs und der Wohnungsabnahme wurde vor Zeugen des Mieters die mündl. Absprache getroffen, dass der Vermieter mit dem Nachmieter die Akzeptanz auf den verlegten Fußboden abklärt und anschließend den Kontakt zwischen Vormieter und Nachmieter zwecks Abkauf der Sache herstellt.

Nun hat der Vormieter Zeit verstreichen lassen - 10 Monate- und nichts vom Vermieter oder einem etwaigen Nachmieter gehört. Auf die Frage nach dem Sachstand beim Vermieter, erhält der Vormieter, welcher sich als Eigentümer des Fußbodenbelages sieht, den Hinweis vom Vermieter, dass die „Herausnahmefrist“ abgelaufen sei und er, wenn er den Fußbodenbelag hätte mitnehmen wollen, das Herrichten des Fußbodens auf den Zustand vor Verlegung seiner Materialien hätte bezahlen müssen.

Im Mietvertrag war hierzu keine explizite Regelung fixiert.

Wie sieht in diesem Fall,

zum Einen das Eigentumsverhältnis aus? Der Mieter, als Käufer der Sache bleibt doch Eigentümer??

zum Anderen, die Rechte des Vormieters? Welche Rechtsgrundlagen gibt es (klare Aussagen zu derartigen Situationen (vielleicht im BGB o.ä.)??

Was kann der Vormieter machen, um seinen finanziellen Verlust zu mindern?

Hallo,

folgende Situation:

Bei Einzug in das Mietobjekt (Wohnung) haben sich Vermieter
und Mieter auf Kostenteilung für den zu verlegenden
Fußbodenbelag geeinigt.

Vermieter - Verlegearbeiten
Mieter - reine Baustoffkosten

Während des Auszugs und der Wohnungsabnahme wurde vor Zeugen
des Mieters die mündl. Absprache getroffen, dass der Vermieter
mit dem Nachmieter die Akzeptanz auf den verlegten Fußboden
abklärt und anschließend den Kontakt zwischen Vormieter und
Nachmieter zwecks Abkauf der Sache herstellt.

Schön ABER…
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.1999, Aktenzeichen: 24 U 93/98

Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache sowie die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in 6 Monaten, wobei die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem er die Mietsache zurückerhält, die Verjährung der Ansprüche des Mieters hingegen beginnt mit der Beendigung des Mietverhältnisses.

ist wohl verjährt
Dumm gelaufen
Jakob

http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/br-miet17040…

Nun hat der Vormieter Zeit verstreichen lassen - 10 Monate-
und nichts vom Vermieter oder einem etwaigen Nachmieter
gehört. Auf die Frage nach dem Sachstand beim Vermieter,
erhält der Vormieter, welcher sich als Eigentümer des
Fußbodenbelages sieht, den Hinweis vom Vermieter, dass die
„Herausnahmefrist“ abgelaufen sei und er, wenn er den
Fußbodenbelag hätte mitnehmen wollen, das Herrichten des
Fußbodens auf den Zustand vor Verlegung seiner Materialien
hätte bezahlen müssen.

Im Mietvertrag war hierzu keine explizite Regelung fixiert.

Wie sieht in diesem Fall,

zum Einen das Eigentumsverhältnis aus? Der Mieter, als Käufer
der Sache bleibt doch Eigentümer??

zum Anderen, die Rechte des Vormieters? Welche
Rechtsgrundlagen gibt es (klare Aussagen zu derartigen
Situationen (vielleicht im BGB o.ä.)??

Was kann der Vormieter machen, um seinen finanziellen Verlust
zu mindern?

Hallo Markus,

Ansprüche des Mieters an den Vermieter bestehen nur im Rahmen der durch Wertverbesserung entstandenen Aufwendungen. Allerdings bezweifle ich einen Rechtsanspruch des Mieters deshalb, weil wohl schon bei der Verlegung des Bodenbelages geklärt wurde, dass der Vermieter die Verlegekosten, der Mieter die reinen Baustoffkosten trägt. Nur wenn bei Einzug auch klar geklärt wurde, dass bei einem Auszug der Mieter Kostenersatz erhält, kann er Ansprüche geltend machen. Wer sich auf Kostenteilung einigt, um einen anderen als vorgesehehen Belag zu erhalten, hat ohne schriftliche Kostenzusage bei einem Auszug keinen Anspruch.

folgende Situation:

Bei Einzug in das Mietobjekt (Wohnung) haben sich Vermieter
und Mieter auf Kostenteilung für den zu verlegenden
Fußbodenbelag geeinigt.

Vermieter - Verlegearbeiten
Mieter - reine Baustoffkosten

Während des Auszugs und der Wohnungsabnahme wurde vor Zeugen
des Mieters die mündl. Absprache getroffen, dass der Vermieter
mit dem Nachmieter die Akzeptanz auf den verlegten Fußboden
abklärt und anschließend den Kontakt zwischen Vormieter und
Nachmieter zwecks Abkauf der Sache herstellt.

Sechs Monate nach Auszug sind derartige Ansprüche verjährt. Einen Vorsatz der Terminüberschreitung wird der Mieter dem Vermieter nicht beweisen können. Deshalb sehe ich auch keinen Spielraum hier nach § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung vorzugehen.

Nun hat der Vormieter Zeit verstreichen lassen - 10 Monate-
und nichts vom Vermieter oder einem etwaigen Nachmieter
gehört. Auf die Frage nach dem Sachstand beim Vermieter,
erhält der Vormieter, welcher sich als Eigentümer des
Fußbodenbelages sieht,

Also ich sehe den Vormieter nicht als Eigentümer, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Selten wird dies vereinbart. Oft teilen sich Mieter und Vermieter einzelne Kosten, weil der Mieter einen anderne Bodenbelag als vorhanden will. Wenn dies aber geschieht, muss der Mieter beachten, dass er seinen Anteil durch zeitweise Mietreduzierung oder je nach Nutzung zum Auszug als Restwert erhält.
Die Einlassung des Vermieters mag hier zwar den Anschein des Eigentums haben, sein Vorgehen mag sogar - unbewusst einen Anteil an dem Eigentum zuerkannt haben - trotzdem halte ich einen Anspruch für nicht aktuell.

den Hinweis vom Vermieter, dass die

„Herausnahmefrist“ abgelaufen sei und er, wenn er den
Fußbodenbelag hätte mitnehmen wollen, das Herrichten des
Fußbodens auf den Zustand vor Verlegung seiner Materialien
hätte bezahlen müssen.

Diese Begründung des Vermieters ist natürlich bezüglich der abgelaufenen Herausnahmepflicht Unsinn. Der Vermieter - und hier zeigt sich im Übrigen, dass der Mieter einen anderen Belag als vorhanden wollte - hat sich hier also freiwillig an den KOsten beteiligt. Seine Haltung ist klar. Entfernung des Bodenbelages und Herstellung des ursprünglichen Zustandes wäre die Antwort gewesen.
Empfehlung: ärgerlich, aber die sache so lassen wie sie ist. Chancen sehe ich kaum für einen Rechtsstreit.

Gruss Günter

Im Mietvertrag war hierzu keine explizite Regelung fixiert.

Wie sieht in diesem Fall,

zum Einen das Eigentumsverhältnis aus? Der Mieter, als Käufer
der Sache bleibt doch Eigentümer??

zum Anderen, die Rechte des Vormieters? Welche
Rechtsgrundlagen gibt es (klare Aussagen zu derartigen
Situationen (vielleicht im BGB o.ä.)??

Was kann der Vormieter machen, um seinen finanziellen Verlust
zu mindern?

Hallo Günter,

in diesem Fall wurde kein Werterhöhender, kein anderer als bereits verlegter Belag gewählt - vielmehr lagen bei Einzug keine Beläge aus.

Das Einbringen von Belägen auf Kosten des Mieters war allerdings vertraglich fixiert und ja auch Voraussetzung für die ordnungsgemäße Nutzung der Mietsache. Das eine Kostenteilung erfolgte, lag nur im Verhandlungsgeschick des Vormieters.

Bleibt in diesem Fall der Käufer der Sache nicht auch auf unbestimmte Zeit Eigentümer? Ich kann hier die Eigentumsübertragung (event. Gründe) nicht ausmachen ?? Gerade in Hinblick auf die mündl. Vereinbarung, ist doch eher eine böswillige Verschleppung seitens des Vermieter zu vermuten.

Gruß
Markus

Hallo Markus,

Das Einbringen von Belägen auf Kosten des Mieters war
allerdings vertraglich fixiert und ja auch Voraussetzung für
die ordnungsgemäße Nutzung der Mietsache. Das eine
Kostenteilung erfolgte, lag nur im Verhandlungsgeschick des
Vormieters.

Warum das Einbringen von Belägen Voraussetzung für die ordnungsgemäße
Nutzung sein soll, bleibt mir hier unklar. Niemand muss eine Wohnung
mit Teppich oder Laminat vermieten.
Dass die Kostenteilung auf dem Verhandlungsgeschick des Mieters
beruhte, sehe ich wie Du.

Bleibt in diesem Fall der Käufer der Sache nicht auch auf
unbestimmte Zeit Eigentümer? Ich kann hier die
Eigentumsübertragung (event. Gründe) nicht ausmachen ?? Gerade
in Hinblick auf die mündl. Vereinbarung, ist doch eher eine
böswillige Verschleppung seitens des Vermieter zu vermuten.

Letzte Aussage halte ich für denkbar, trotzdem muss ich Günter
zustimmen, dass hier wohl nix zu machen ist.
Denn es scheint einer der Fälle zu sein, weshalb der Volksmund sagt:
„Investiere nicht in fremdes Dach und Fach.“
IMHO hast Du Dein Eigentum an dem Material gem. § 946 BGB durch den
Einbau an den Eigentümer der Wohnung (=Vermieter) verloren, da der
Belag wesentlicher Bestandteil iSd § 94 BGB wurde.
Es könnte Dir gem. § 951 ein Vergütungsanspruch für den erlittenen
Rechtsverlust zustehen, was aber, soweit ich das in meinem
Kommentar verstanden habe an der Vereinbarung zwischen Dir und dem
Vermieter scheitert, da insofern die Voraussetzungen der §§ 812 ff.
nicht gegeben sind…

Sollte es sich also nicht um 120qm oder mehr wertvollsten
Schiffsbohlenparketts handeln, würde ich die Sache abhaken.
Anderenfalls bleibt Dir immer noch der Gang zum Anwalt.

Gruß - Jaschiii