Hallo Markus,
Ansprüche des Mieters an den Vermieter bestehen nur im Rahmen der durch Wertverbesserung entstandenen Aufwendungen. Allerdings bezweifle ich einen Rechtsanspruch des Mieters deshalb, weil wohl schon bei der Verlegung des Bodenbelages geklärt wurde, dass der Vermieter die Verlegekosten, der Mieter die reinen Baustoffkosten trägt. Nur wenn bei Einzug auch klar geklärt wurde, dass bei einem Auszug der Mieter Kostenersatz erhält, kann er Ansprüche geltend machen. Wer sich auf Kostenteilung einigt, um einen anderen als vorgesehehen Belag zu erhalten, hat ohne schriftliche Kostenzusage bei einem Auszug keinen Anspruch.
folgende Situation:
Bei Einzug in das Mietobjekt (Wohnung) haben sich Vermieter
und Mieter auf Kostenteilung für den zu verlegenden
Fußbodenbelag geeinigt.
Vermieter - Verlegearbeiten
Mieter - reine Baustoffkosten
Während des Auszugs und der Wohnungsabnahme wurde vor Zeugen
des Mieters die mündl. Absprache getroffen, dass der Vermieter
mit dem Nachmieter die Akzeptanz auf den verlegten Fußboden
abklärt und anschließend den Kontakt zwischen Vormieter und
Nachmieter zwecks Abkauf der Sache herstellt.
Sechs Monate nach Auszug sind derartige Ansprüche verjährt. Einen Vorsatz der Terminüberschreitung wird der Mieter dem Vermieter nicht beweisen können. Deshalb sehe ich auch keinen Spielraum hier nach § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung vorzugehen.
Nun hat der Vormieter Zeit verstreichen lassen - 10 Monate-
und nichts vom Vermieter oder einem etwaigen Nachmieter
gehört. Auf die Frage nach dem Sachstand beim Vermieter,
erhält der Vormieter, welcher sich als Eigentümer des
Fußbodenbelages sieht,
Also ich sehe den Vormieter nicht als Eigentümer, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Selten wird dies vereinbart. Oft teilen sich Mieter und Vermieter einzelne Kosten, weil der Mieter einen anderne Bodenbelag als vorhanden will. Wenn dies aber geschieht, muss der Mieter beachten, dass er seinen Anteil durch zeitweise Mietreduzierung oder je nach Nutzung zum Auszug als Restwert erhält.
Die Einlassung des Vermieters mag hier zwar den Anschein des Eigentums haben, sein Vorgehen mag sogar - unbewusst einen Anteil an dem Eigentum zuerkannt haben - trotzdem halte ich einen Anspruch für nicht aktuell.
den Hinweis vom Vermieter, dass die
„Herausnahmefrist“ abgelaufen sei und er, wenn er den
Fußbodenbelag hätte mitnehmen wollen, das Herrichten des
Fußbodens auf den Zustand vor Verlegung seiner Materialien
hätte bezahlen müssen.
Diese Begründung des Vermieters ist natürlich bezüglich der abgelaufenen Herausnahmepflicht Unsinn. Der Vermieter - und hier zeigt sich im Übrigen, dass der Mieter einen anderen Belag als vorhanden wollte - hat sich hier also freiwillig an den KOsten beteiligt. Seine Haltung ist klar. Entfernung des Bodenbelages und Herstellung des ursprünglichen Zustandes wäre die Antwort gewesen.
Empfehlung: ärgerlich, aber die sache so lassen wie sie ist. Chancen sehe ich kaum für einen Rechtsstreit.
Gruss Günter
Im Mietvertrag war hierzu keine explizite Regelung fixiert.
Wie sieht in diesem Fall,
zum Einen das Eigentumsverhältnis aus? Der Mieter, als Käufer
der Sache bleibt doch Eigentümer??
zum Anderen, die Rechte des Vormieters? Welche
Rechtsgrundlagen gibt es (klare Aussagen zu derartigen
Situationen (vielleicht im BGB o.ä.)??
Was kann der Vormieter machen, um seinen finanziellen Verlust
zu mindern?