Hallo angenommen jemand hat im Jahre 2000 einen Mietvertrag abgschlossen mit einer damals üblichen 12 monatigen Kündigungsfrist und will jetzt kündigen, ist er daran noch gebunden?
Ich habe gehört dass es mittlerweile nicht mehr erlaubt ist Kündigungsfristen länger als 3 Monate zu machen!
Vielen Dank schonmals für jede Antwort!!
Gruss Christian
Kommt darauf an
Wenn der Mietvertrag in EIGENEN Formulierungen ohne ausdrücklichen Bezug auf BGB § 565 (http://dejure.org/gesetze/0BGB010901/565.html) gestaltet ist, gilt nach wie vor der Vertrag.
Ist der Vertrag nur mit Bezug auf das BGB und einer ABSCHRIFT des Gesetztestextes gestaltet, gilt sinngemäß das BGB, jetzt mit dem § 573C (http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html), also mit dem aktuellen Kündigungsfrist.
Mein Haus- und Hofjurist konnte mir allerdings kein entsprechendes Grundsatzurteil anbieten, auf das ich mich beziehen könnte.
Sonst hilft nur noch Nachmieter, was im Zweifelsfall von Vorteil für den Vermieter ist, da er bei einem Neuvertrag höhere Mieterhöhungen anbringen kann.
Gruß
Stefan
Wenn der Mietvertrag in EIGENEN Formulierungen ohne
ausdrücklichen Bezug auf BGB § 565
(http://dejure.org/gesetze/0BGB010901/565.html) gestaltet ist,
gilt nach wie vor der Vertrag.Ist der Vertrag nur mit Bezug auf das BGB und einer ABSCHRIFT
des Gesetztestextes gestaltet, gilt sinngemäß das BGB, jetzt
mit dem § 573C (http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html), also
mit dem aktuellen Kündigungsfrist.Mein Haus- und Hofjurist konnte mir allerdings kein
entsprechendes Grundsatzurteil anbieten, auf das ich mich
beziehen könnte.
Hallo Stefan
hier das entsprechende Urteil VIII ZR 240/02 ; 324/02 ; 339/02; vom 18.06.2003, auch FAQs nachlesen unter FAQ 1238.
Sonst hilft nur noch Nachmieter, was im Zweifelsfall von
Vorteil für den Vermieter ist, da er bei einem Neuvertrag
höhere Mieterhöhungen anbringen kann.
richtig, äussere mich daher nicht weiter. Sternchen verdient.
Gruss Günter