Nebenkostenabrechnung - Detailfrage

Hallo,

angenommen, ich sei endlich auch ein glücklicher Empfänger einer Nebenkostenabrechnung und hätte leider so rein gar nichts Illegales darin finden könenn.
Hätte aber grundsätzlich noch einige Spezialfragen, für die ich in den FAQs keine Antwort fand:
Es bestünde eine Sat-Empfangsanlage im Mietshaus (Sat-Dosen in der Whg) die per Abrechnung mit 210€ jährlich umgelegt wird. Laut FAQ kann der Antennenanschluß auf die Parteien umgelegt werden. Andererseits sind es einmalige Einbaukosten (keine Instandhaltung / Wartung) der Versorgungsstrom läuft wohl über den Allgemeinstrom. Im Mietvertrag ist die Sat-Anlage nicht als nebenkostenrelevant aufgeführt bzw. ist überhaupt nicht erwähnt.
Ist die Berechnung dann zulässig?
Der Vermieter muß aber nach Aufforderung belegen, wie der betrag von 210€ zustande kommt, oder?
Desweiteren sei ein Allgemeinstrom von 105€ angefallen. Gespeist wird davon die Sat-, Telfonanlage und die Heizung. Auch hat der Vermieter Bauarbeiten während des Sommers durchgeführt (mit Allgemeinstrom). Die Mieter benötigen Allgemeinstrom nur für Kellerbeleuchtung und Treppenhaus. Da es nur 3 Personen im ganzen Haus wohnten, erscheinen mir 105 € sehr hoch. (Seit 1.1. wohnt nur noch eine Person im Haus, dabei ist ein Allgemeinstrom - trotz Winter= Dunkelheit- von etwas mehr als 1€ /4 Wochen angefallen, wären aufs Jahr gerade 12€ und bei 3 Personen 36€ aber keine 105€ ???
Sollte man da meckern oder einfach wegen Kleinkram die Sache auf sich beruhen lassen?
Hatte wegen des Allgemeinstroms schon mal am 21.1. gepostet: „www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticle.fpl?A…

Vielen Dank + schönen Gruß,

Michael

Hallo,

angenommen, ich sei endlich auch ein glücklicher Empfänger
einer Nebenkostenabrechnung und hätte leider so rein gar
nichts Illegales darin finden könenn.
Hätte aber grundsätzlich noch einige Spezialfragen, für die
ich in den FAQs keine Antwort fand:
Es bestünde eine Sat-Empfangsanlage im Mietshaus (Sat-Dosen in
der Whg) die per Abrechnung mit 210€ jährlich umgelegt wird.
Laut FAQ kann der Antennenanschluß auf die Parteien umgelegt
werden. Andererseits sind es einmalige Einbaukosten (keine
Instandhaltung / Wartung) der Versorgungsstrom läuft wohl über
den Allgemeinstrom. Im Mietvertrag ist die Sat-Anlage nicht
als nebenkostenrelevant aufgeführt bzw. ist überhaupt nicht
erwähnt.
Ist die Berechnung dann zulässig?

Nehmen wir an, dass die Kosten für Kabelanschluss/Frensehanschluss vereinbart sind, können die laufenden Kosten der SAT-Antenne umgelegt werden. Ich unterstelle, dass die 210 € für das gesamte Haus sind. Der Erstanschluss bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Mieter. Die laufenden Kosten können umgelegt werden wenn Kosten für Breitbandkabel usw. vereinbart sind.

Der Vermieter muß aber nach Aufforderung belegen, wie der
betrag von 210€ zustande kommt, oder?

Zumindest diese 210 € sind nachzuweisen.

Desweiteren sei ein Allgemeinstrom von 105€ angefallen.
Gespeist wird davon die Sat-, Telfonanlage und die Heizung.
Auch hat der Vermieter Bauarbeiten während des Sommers
durchgeführt (mit Allgemeinstrom). Die Mieter benötigen
Allgemeinstrom nur für Kellerbeleuchtung und Treppenhaus. Da
es nur 3 Personen im ganzen Haus wohnten, erscheinen mir 105 €
sehr hoch. (Seit 1.1. wohnt nur noch eine Person im Haus,
dabei ist ein Allgemeinstrom - trotz Winter= Dunkelheit- von
etwas mehr als 1€ /4 Wochen angefallen, wären aufs Jahr gerade
12€ und bei 3 Personen 36€ aber keine 105€ ???

Es ist hier nicht klar, welche Kosten über die Heizung abgerechnet werden. Der Mieter sollte auf jeden Fall die Originalrechnung sich vorlegen lassen. Dann muss der Vermieter erklären können, wie er diese Kosten auf SAT, Heizung und Treppenhaus umgelegt hat. Er muss natürlich auch seine Kosten für den Umbau vorher abziehen.

Bei den Heizkosten kann man - neue Anlage etwa 5 % der Heizkosten auf der Basis eiens Heizölpreises von 0,35 € - berücksichtigen. Durch die hohen Heizölpreise bis zu 0,48 € wären 5 % unangemessen aus dieser Summe. Im Treppenhaus rechnet man höchstens 5 € pro Monat und Mietpartei.

Sollte man da meckern oder einfach wegen Kleinkram die Sache
auf sich beruhen lassen?
Hatte wegen des Allgemeinstroms schon mal am 21.1. gepostet:
www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticle.fpl?A…

Gruss Günter

Hallo Günter
erst einmal vielen Dank für die rasche Antwort.

Nehmen wir an, dass die Kosten für
Kabelanschluss/Frensehanschluss vereinbart sind, können die
laufenden Kosten der SAT-Antenne umgelegt werden. Ich
unterstelle, dass die 210 € für das gesamte Haus sind. Der
Erstanschluss bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung mit dem
Mieter. Die laufenden Kosten können umgelegt werden wenn
Kosten für Breitbandkabel usw. vereinbart sind.

Eine ausdrückliche Vereinbarung besteht nicht. Bei Einzug war die Anlage da !!! Es wurde auch nicht im Mietvertrag unter Nebenkosten aufgeführt. Ist das zulässig?
Laut FAQ (17) muß die Antennenanlage nicht gesondert als Nebenkosten aufgeführt werden.

Der Vermieter muß aber nach Aufforderung belegen, wie der
betrag von 210€ zustande kommt, oder?

Zumindest diese 210 € sind nachzuweisen.

Würde mir das so vorstellen: Die Anlage wird einmal installiert (einmalige Kosten) und wegen mir auf 10 Jahre (Haltbarkeit) umgelegt.

Desweiteren sei ein Allgemeinstrom von 105€ angefallen.
Gespeist wird davon die Sat-, Telfonanlage und die Heizung.
Auch hat der Vermieter Bauarbeiten während des Sommers
durchgeführt (mit Allgemeinstrom). Die Mieter benötigen
Allgemeinstrom nur für Kellerbeleuchtung und Treppenhaus. Da
es nur 3 Personen im ganzen Haus wohnten, erscheinen mir 105 €
sehr hoch. (Seit 1.1. wohnt nur noch eine Person im Haus,
dabei ist ein Allgemeinstrom - trotz Winter= Dunkelheit- von
etwas mehr als 1€ /4 Wochen angefallen, wären aufs Jahr gerade
12€ und bei 3 Personen 36€ aber keine 105€ ???

Es ist hier nicht klar, welche Kosten über die Heizung
abgerechnet werden. Der Mieter sollte auf jeden Fall die
Originalrechnung sich vorlegen lassen. Dann muss der Vermieter
erklären können, wie er diese Kosten auf SAT, Heizung und
Treppenhaus umgelegt hat. Er muss natürlich auch seine Kosten
für den Umbau vorher abziehen.

Heizungsstrom und Sat/ Telefonanlage laufen über Allgemeinstrom. Sonst müßte ja noch ein zusätzlicher Zähler existieren.
Bei den Heizkosten wird nur der Kaufpreis des Öls verrechnet. Strom wird nicht berücksichtigt. Schornsteinfeger wird auch gesondert (50/50 = 2 Parteien u. gleichgroße Wohnung) aufgeteilt.
Gleiches gilt für Allgemeinstrom, der wird auch einfach 50/50 aufgeteilt, wobei der Verbrauch für die Baumaschinen nicht abgezogen wurde.

Bei den Heizkosten kann man - neue Anlage etwa 5 % der
Heizkosten auf der Basis eiens Heizölpreises von 0,35 € -
berücksichtigen. Durch die hohen Heizölpreise bis zu 0,48 €
wären 5 % unangemessen aus dieser Summe. Im Treppenhaus
rechnet man höchstens 5 € pro Monat und Mietpartei.

Das wären 5€ x 2 Parteien x 12 = 120€ /jahr und somit wäre die 105€ im Rahmen …

Gruß,

Michael

Hallo Michael,

Nehmen wir an, dass die Kosten für
Kabelanschluss/Frensehanschluss vereinbart sind, können die
laufenden Kosten der SAT-Antenne umgelegt werden. Ich
unterstelle, dass die 210 € für das gesamte Haus sind. Der
Erstanschluss bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung mit dem
Mieter. Die laufenden Kosten können umgelegt werden wenn
Kosten für Breitbandkabel usw. vereinbart sind.

Eine ausdrückliche Vereinbarung besteht nicht. Bei Einzug war
die Anlage da !!! Es wurde auch nicht im Mietvertrag unter
Nebenkosten aufgeführt. Ist das zulässig?
Laut FAQ (17) muß die Antennenanlage nicht gesondert als
Nebenkosten aufgeführt werden.

Nun gut, wer die Leistung in Anspruch nimmt, muss natürlich dafür bezahlen. Insoweit bedarf es tatsächlich keiner besonderen Vereinbarung, nur, immer wieder gibt es deswegen eben auch Streit, weil nicht klar erkennbar ist, ist die Antenne/Kabel/Sat nun in der Miete enthalten oder muss getrennt gezahlt werden.

Der Vermieter muß aber nach Aufforderung belegen, wie der
betrag von 210€ zustande kommt, oder?

Zumindest diese 210 € sind nachzuweisen.

Würde mir das so vorstellen: Die Anlage wird einmal
installiert (einmalige Kosten) und wegen mir auf 10 Jahre
(Haltbarkeit) umgelegt.

Kann man so machen, jedoch muss dies ausdrücklich dann mit dem Mieter vereinbart sein. Hier geht es um Anschaffungskosten und um keine Betriebskosten.

Desweiteren sei ein Allgemeinstrom von 105€ angefallen.
Gespeist wird davon die Sat-, Telfonanlage und die Heizung.
Auch hat der Vermieter Bauarbeiten während des Sommers
durchgeführt (mit Allgemeinstrom). Die Mieter benötigen
Allgemeinstrom nur für Kellerbeleuchtung und Treppenhaus. Da
es nur 3 Personen im ganzen Haus wohnten, erscheinen mir 105 €
sehr hoch. (Seit 1.1. wohnt nur noch eine Person im Haus,
dabei ist ein Allgemeinstrom - trotz Winter= Dunkelheit- von
etwas mehr als 1€ /4 Wochen angefallen, wären aufs Jahr gerade
12€ und bei 3 Personen 36€ aber keine 105€ ???

Es ist hier nicht klar, welche Kosten über die Heizung
abgerechnet werden. Der Mieter sollte auf jeden Fall die
Originalrechnung sich vorlegen lassen. Dann muss der Vermieter
erklären können, wie er diese Kosten auf SAT, Heizung und
Treppenhaus umgelegt hat. Er muss natürlich auch seine Kosten
für den Umbau vorher abziehen.

Heizungsstrom und Sat/ Telefonanlage laufen über
Allgemeinstrom. Sonst müßte ja noch ein zusätzlicher Zähler
existieren.
Bei den Heizkosten wird nur der Kaufpreis des Öls verrechnet.
Strom wird nicht berücksichtigt. Schornsteinfeger wird auch
gesondert (50/50 = 2 Parteien u. gleichgroße Wohnung)
aufgeteilt.

Diese Form der Abrechnung ist im Grundsatz falsch. Stromkosten wie auch Kaminfeger müssen mit den Heizkosten abgerechnet werden und die Verteilung der Kosten erfolgt dann nach dem Verbrauchsanteil.

Gleiches gilt für Allgemeinstrom, der wird auch einfach 50/50
aufgeteilt, wobei der Verbrauch für die Baumaschinen nicht
abgezogen wurde.

Der Baustrom muss abgezogen werden. Im Treppenhaus kann man 50:50 wählen, nach Wohnfläche berechnen.

Bei den Heizkosten kann man - neue Anlage etwa 5 % der
Heizkosten auf der Basis eiens Heizölpreises von 0,35 € -
berücksichtigen. Durch die hohen Heizölpreise bis zu 0,48 €
wären 5 % unangemessen aus dieser Summe. Im Treppenhaus
rechnet man höchstens 5 € pro Monat und Mietpartei.

Das wären 5€ x 2 Parteien x 12 = 120€ /jahr und somit wäre die
105€ im Rahmen …

Gruss Günter

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Super - Vielen Dank! O.T.
.

HAllo,

Heizungsstrom und Sat/ Telefonanlage laufen über
Allgemeinstrom. Sonst müßte ja noch ein zusätzlicher Zähler
existieren.
Bei den Heizkosten wird nur der Kaufpreis des Öls verrechnet.
Strom wird nicht berücksichtigt. Schornsteinfeger wird auch
gesondert (50/50 = 2 Parteien u. gleichgroße Wohnung)
aufgeteilt.

Diese Form der Abrechnung ist im Grundsatz falsch. Stromkosten
wie auch Kaminfeger müssen mit den Heizkosten abgerechnet
werden und die Verteilung der Kosten erfolgt dann nach dem
Verbrauchsanteil.

Der Vermieter hat Heizung und Warmwasseranteil jeweils zu 30:70 aufgeteilt, 30% Grundkosten, 70 % gemäß der Gesamtsumme der Zähleranzeigen.
Dann hat er die Grundkosten jeweils anteilig 50:50 umgelegt und die Verbrauchte Heizung bzw. Warmwasser über die tatsächlich verbrauchten Werte.
SPrich, wenn einer nie wasser und Heizung angedreht ätte, hatte er dennoch 50% der (gesamten)Grundkosten gezalt. Kompliziert erklärt, aber ich denk der Experte verstehts.

Aber ist das auch korrekt?
Hätte er die Grundkosten auch entsprechend des Verbrauchs umlegen müssen?
Wie auch z.B. die Kaminkehrerkosten?

Gruß,
Michael

HAllo,

Heizungsstrom und Sat/ Telefonanlage laufen über
Allgemeinstrom. Sonst müßte ja noch ein zusätzlicher Zähler
existieren.
Bei den Heizkosten wird nur der Kaufpreis des Öls verrechnet.
Strom wird nicht berücksichtigt. Schornsteinfeger wird auch
gesondert (50/50 = 2 Parteien u. gleichgroße Wohnung)
aufgeteilt.

Diese Form der Abrechnung ist im Grundsatz falsch. Stromkosten
wie auch Kaminfeger müssen mit den Heizkosten abgerechnet
werden und die Verteilung der Kosten erfolgt dann nach dem
Verbrauchsanteil.

Der Vermieter hat Heizung und Warmwasseranteil jeweils zu
30:70 aufgeteilt, 30% Grundkosten, 70 % gemäß der Gesamtsumme
der Zähleranzeigen.
Dann hat er die Grundkosten jeweils anteilig 50:50 umgelegt
und die Verbrauchte Heizung bzw. Warmwasser über die
tatsächlich verbrauchten Werte.

Wenn ich Dich richtig verstehe handelt es sich um ein und dieselbe Abrechnung. Diese Abrechnung ist nicht erlaubt. Der Vermieter erfasst die Gesamtkosten der Heizung. Davon werden 30 % als Grundkosten ( Wohnfläche ) berechnet, 70 % als Verbrauchskosten.

Nun muss der Vermieter die 30 % nehmen und die Summe wird durch die Gesamtwohnfläche dividiert und mit der Wohnfläche des einzelnen Mieters multipliziert. Ergebnis ist der zu zahlenen Grundbetrag. Darunter ist dann 70 % durch die Gesamtzahl aller Wärmeeinheiten zu dividieren und der Betrag ist dann mit dem Anteil der Wohnung des Mieters zu multiplizieren. z.B

1000 EURO Gesamtkosten (Beispiel) WE = Wärmeeinheit/cbm/Striche
30 % = 300 € : 100 qm x 20 qm = 60,00 €
70 % = 700 € :1000 WE x 100 WE = 70,00 € 130,00 € Kosten

SPrich, wenn einer nie wasser und Heizung angedreht ätte,
hatte er dennoch 50% der (gesamten)Grundkosten gezalt.
Kompliziert erklärt, aber ich denk der Experte verstehts.

Nein, er hat nur 30 % der Grundkosten zu tragen. Der Vermieter darf innerhalb dieser Summe nicht 50:50 abrechnen. Hierzu ein Beispiel: Bei einem Umzug wäre z.B. der 30.06. das Mietvertragsende. Bleiben wir bei der oben genannten Beispielsrechnung mit 2o qm Wohnfläche. So steht in der Abrechnung nun nicht 20 qm sondern es sind 9,92 qm.
(20 qm : 365 Tage x 181 Tage = 9,92 qm ).

Der Mieter - Auszug 30.06. zahlt also statt 60 e nur 29,75 €
Der Neue - Einzug ab 01.07. zahlt 30,25 €
ergibt wiederum dann die 60 €.

Beim Verbrauch, da abgelesen ist, muss nach den Einheiten abgerechnet werden. Ohne Ablesung muss nach Gradzahlen abgelesen werden. Diese sind nicht identisch mit den Tagen eines Jahres. siehe hier auch FAQ

Aber ist das auch korrekt?
Hätte er die Grundkosten auch entsprechend des Verbrauchs
umlegen müssen?

Nein, die Grundkosten müssen nach der Wohnfläche umgelegt werden.

Wie auch z.B. die Kaminkehrerkosten?

Die Kosten des Kaminkehrers, Strom für die Heizung, Wartung müssen nach Verbrauch abgerechnet werden. Je höher also der Verbrauch einer Mietpartei ist, desto höher ist der Anteil an diesen Kosten. Hier kann und darf nicht nach Wohnfläche abgerechnet werden, wenn die Heizkosten nach Verbrauch abgerechnet werden. Der Vermieter darf diese Kosten auch nicht aus Personen oder nach Anzahl der Wohnungen mlegen. Ein Mieter, der nur 30 % an den Gesamtkosten verbraucht, hat auch nur 30 % an den anderen Kosten wie Strom, Wartung, Kaminfeger zu tragen. Jede andere Form entspricht nicht einer ordnungsgemässen Abrechnung.

Hinweis: In einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung dürfen Mieter und Vermieter auch Vereinbarungen schliessen, die von der Heizkostenverordnung abweichen. Dies gilt auch für Wohnraum in einem Haus, das nur vom Vermieter noch bewohnt wird. Dies sind die wichtigsten Ausnahmeregelungen.

Abschliessend noch ein Hinweis. Eine einmal eingeführte Berechnung z.B. 30 % Grundkosten und 70 % Verbrauchskosten kann ohne Zustimmung aller Mieter nicht einseitig vom Vermieter geändert werden. Es könne auch Schlüssel wie 40/60 und 50/50 vereinbart werden.

Jede Änderung bedarf - wie auch jede Änderung eines Abrechnungszeitraumes der Zustimmung der Mieter bedarf - soll er einmal weniger oder mehr als zwölf Monate enthalten - ausdrücklich der Zustimmung der Mietparteien. Es müssen alle zustimmen. Eine Mehrheit der Mieter reicht nicht aus.

Gruss Günter

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