gültige Mieterhöhung ?

Hallo zusammen,

angenommen man sei Mieter einer Wohnung (soll ja ab und zu mal vorkommen)…
Eines Tages findet man einen Brief des Vermieters in der Post. Er kündigt eine Erhöhung der Kaltmiete um ca. 6% an, ab dem xx.xx.xx (3 Monate später). Als Begründung: Angleichung an die ortsübliche Miete /Mietspiegel.

Tatsächlich sei die Miete in den letzten 6 Jahren (seit Einzug) nicht erhöht worden.

Der Mietspiegel lag diesem Schreiben aber nicht als Kopie bei, wird aber jährlich mitegteilt und die Erhöhung entspricht diesem.

Der Mieter „verpennt“ die Erhöhung - weil 3 Monate später.
1/2 Jahr später erinnert der Vermieter den Mieter an die höhere Miete.

Die Widerspruchsfrist von 3 Monaten ist ja leider abgelaufen. Kann der Mieter aufgrund des Formfehlers (=fehlender Mietspiegel) immer noch widersprechen?

WÄre für eure Meinung hierzu dankbar!

Gruß,
Michael

Hallo zusammen,

angenommen man sei Mieter einer Wohnung (soll ja ab und zu mal
vorkommen)…
Eines Tages findet man einen Brief des Vermieters in der Post.
Er kündigt eine Erhöhung der Kaltmiete um ca. 6% an, ab dem
xx.xx.xx (3 Monate später). Als Begründung: Angleichung an die
ortsübliche Miete /Mietspiegel.

Tatsächlich sei die Miete in den letzten 6 Jahren (seit
Einzug) nicht erhöht worden.

Der Mietspiegel lag diesem Schreiben aber nicht als Kopie bei,
wird aber jährlich mitegteilt und die Erhöhung entspricht
diesem.

Der Mieter „verpennt“ die Erhöhung - weil 3 Monate später.
1/2 Jahr später erinnert der Vermieter den Mieter an die
höhere Miete.

Die Widerspruchsfrist von 3 Monaten ist ja leider abgelaufen.
Kann der Mieter aufgrund des Formfehlers (=fehlender
Mietspiegel) immer noch widersprechen?

Wenn der Vermieter darauf hingewiesen daß man der Erhöhung widersprechen kann, dann nicht mehr, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Dann ist die Erhöhung wirksam und geschuldet.
Anmahnen, daß ein Teil der Miete fehlt, kann er auch, wenn mehrere Zahltermine verstrichen sind.

Jakob

WÄre für eure Meinung hierzu dankbar!

Gruß,
Michael

Die Widerspruchsfrist von 3 Monaten ist ja leider abgelaufen.
Kann der Mieter aufgrund des Formfehlers (=fehlender
Mietspiegel) immer noch widersprechen?

Wenn der Vermieter darauf hingewiesen daß man der Erhöhung
widersprechen kann, dann nicht mehr, wenn die
Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Dann ist die Erhöhung
wirksam und geschuldet.
Anmahnen, daß ein Teil der Miete fehlt, kann er auch, wenn
mehrere Zahltermine verstrichen sind.

Hallo Jakob,
es steht kein Satz (sinngemäß) „sie können der Erhöhung innerhalb 3 Mon. widersprechen“ drunter…
Heißt das ich kann doch noch widersprechen? Erhöhung sollte amb 1.10.04 sein - Schrieb von Mitrte Juni04 …

Jakob

WÄre für eure Meinung hierzu dankbar!

Gruß,
Michael

Hallo Michael,

Die Widerspruchsfrist von 3 Monaten ist ja leider abgelaufen.
Kann der Mieter aufgrund des Formfehlers (=fehlender
Mietspiegel) immer noch widersprechen?

wie kommst du darauf dass ein Formfehler vorliegen würde?
Gesetzlich betrachtet muss die Mieterhöhung lediglich in Textform mit einer entsprechenden Begründung zugehen. (BGB §588a I)

Der Mietspiegel muss dabei nicht mitgleliefert werden sondern es reicht wenn Bezug darauf genommen wird. (BGB 558a II Alt 1)

Es liegt diesbezüglich kein Formmangel vor, aufgrund dessen noch widersprochen werden könnte.

In wie fern hier jedoch von einer erforderlichen Zustimmung (zur Mieterhöhung) des Mieters ausgegangen ausgegangen werden kann, wage ich nicht zu beurteilen. Insbesondere deswegen weil der Mieter wohl keine verbale oder schriftliche Zustimmung gegeben hat und ja auch kein konkludentes Handeln wie z.B. Zahlung des höheren Mietpreises vorliegt.

Ganz klar kann der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung einklagen, sollte das Schweigen des Mieters als ausbleibende Zustimmung gewertet werden.

Ob es Sinn macht sich mit einem Vermieter zu streiten, in dessen Wohnung man gerne wohnt, wage ich zu bezweifeln.

Gruß Ivo

Hallo Michael,

angenommen man sei Mieter einer Wohnung (soll ja ab und zu mal
vorkommen)…
Eines Tages findet man einen Brief des Vermieters in der Post.
Er kündigt eine Erhöhung der Kaltmiete um ca. 6% an, ab dem
xx.xx.xx (3 Monate später). Als Begründung: Angleichung an die
ortsübliche Miete /Mietspiegel.

Tatsächlich sei die Miete in den letzten 6 Jahren (seit
Einzug) nicht erhöht worden.

Der Mietspiegel lag diesem Schreiben aber nicht als Kopie bei,
wird aber jährlich mitegteilt und die Erhöhung entspricht
diesem.

Der Mieter „verpennt“ die Erhöhung - weil 3 Monate später.
1/2 Jahr später erinnert der Vermieter den Mieter an die
höhere Miete.

Entscheidend ist nicht, ob der Mieter die Mieterhöhung verpennt, sondern ob er der Mieterhöhung zugestimmt hat ( mündlich ) nur schriftlich keine Erklärung abgab. Dadurch dass der Mieter nicht gezahlt hat, hat er auch die Mieterhöhung formal nicht anerkannt.

Wiederum rein formal hat der Vermieter keinen Anspruch auf die höhere Mietzahlung. Er hätte spätestens zwei Monate nach der nicht erfolgten Mieterhöhung eine Mieterhöhungsklage einreichen müssen. Nachdem der Vermeiert diese Klage nicht eingereicht hat, muss er wiederum formal erneut eine Mieterhöhungserklärung abgeben. Die alte ist formal erledigt.

Warum lege ich in dieser Antwort soviel Wert auf „formal“. Die Mieterhöhungserklärung ist nicht wirksam. Der Mieter hat nicht reagiert und der Vermieter hat keine Klage angestrengt. Also muss er erneut um Zustimmung zur Mietererhöhung bitten.

Bei der Mieterhöhung handelt es sich nicht um eine Aufforderung und Willenserklärung des Vermieters. Er muss nach dem Gesetz um Zustimmung zur höheren Miete nachsuchen, muss diese begründen und wenn der Mieter nicht reagiert, muss er spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der ursprünglich erwarteten Mieterhöhung eine Klage zur Zustimmung zur Mietererhöhung anstreben.

Die Widerspruchsfrist von 3 Monaten ist ja leider abgelaufen.
Kann der Mieter aufgrund des Formfehlers (=fehlender
Mietspiegel) immer noch widersprechen?

Der Mieterhöhung muss der Mieter nicht widersprechen. Es reicht aus, wenn er darauf nicht reagiert.

Wird die Mieterhöhung mit einem Mietspiegel begründet muss der Vermieter die im Mietspiegel enthalten Tatsache darlegen. Er hat den Teil des Mietspiegels dem Mieter mit der Mieterhöhungsanfrage zu überlassen auf den er die Mieterhöhung begründet, wenn der Mietspiegel öffentlich nicht zugänglich ist. Das Ersuchen auf Zustimmung zur Mieterhöhung muss jedoch auf jeden Fall, wenn ein Mietspiegel besteht und jederzeit öffentlich zugänglich ist , klar und exakt Baujahr, Wohnlage, Wohnfläche, Austattung und andere Merkmale enthalten aus denen erkennbar ist, auf welche Positionen sich der Vermieter im Mietpsiegel bezieht.

Wie aus dem Hinweis zu entnehmen ist, ist die Mieterhöhung dem Grunde und der Höhe nach begründet. Hier sollte man selbstverständlich das Verhältnis Mieter und Vermieter beachten. Ist es gut, sollte man sich nicht auf Formalitäten zurückziehen.

Man kann den Vermieter aber hinweisen, dass er nicht im Recht ist. Ist es ein Kotzbrocken dann ist folgende Überlegung notwendig. Stellt man sich auf die formale Seite hat der Vermieter keine Chance. Er muss erneut die Mietererhöhungserklärung vornehmen. Wenn natürlich dann die Mieter weiterhin unter der Ortsüblichkeit liegt, kann es durchaus vorkommen, wahrscheinlich sogar sicher, dass der Vermieter nicht sechs sondern zehn und wenn möglich mehr % erhöht.

Es ist also durch abwägenswert, wie man reagiert. Möglicherweise kann eine Zustimmung, auch wenn sie rechtlich nicht begründet und unwirksam ist, Geld sparen helfen. In der Praxis empfehle ich bei solchen Fällen Zustimmung - ohne weitere Hinweise und Bemerkungen an den Vermieter - solange er nicht die ortsübliche Miete erreicht hat.

Gruss Günter

Hallo zusammen,

angenommen man sei Mieter einer Wohnung (soll ja ab und zu mal
vorkommen)…
Eines Tages findet man einen Brief des Vermieters in der Post.
Er kündigt eine Erhöhung der Kaltmiete um ca. 6% an, ab dem
xx.xx.xx (3 Monate später). Als Begründung: Angleichung an die
ortsübliche Miete /Mietspiegel.

Tatsächlich sei die Miete in den letzten 6 Jahren (seit
Einzug) nicht erhöht worden.

Der Mietspiegel lag diesem Schreiben aber nicht als Kopie bei,
wird aber jährlich mitegteilt und die Erhöhung entspricht
diesem.

Der Mieter „verpennt“ die Erhöhung - weil 3 Monate später.
1/2 Jahr später erinnert der Vermieter den Mieter an die
höhere Miete.

Die Widerspruchsfrist von 3 Monaten ist ja leider abgelaufen.
Kann der Mieter aufgrund des Formfehlers (=fehlender
Mietspiegel) immer noch widersprechen?

Wenn der Vermieter darauf hingewiesen daß man der Erhöhung
widersprechen kann, dann nicht mehr, wenn die
Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Dann ist die Erhöhung
wirksam und geschuldet.

Nein, das stimmt nicht. Der § 558 b BGB regelt die nicht erfolgte Zustimmung eidneutig. ( Seite 801 Palandt ).

Gruss Günter

Anmahnen, daß ein Teil der Miete fehlt, kann er auch, wenn
mehrere Zahltermine verstrichen sind.

Das kann er, hat nur keinen Zweck.

Hallo Michael,

angenommen man sei Mieter einer Wohnung (soll ja ab und zu mal
vorkommen)…
Eines Tages findet man einen Brief des Vermieters in der Post.
Er kündigt eine Erhöhung der Kaltmiete um ca. 6% an, ab dem
xx.xx.xx (3 Monate später). Als Begründung: Angleichung an die
ortsübliche Miete /Mietspiegel.

Tatsächlich sei die Miete in den letzten 6 Jahren (seit
Einzug) nicht erhöht worden.

Der Mietspiegel lag diesem Schreiben aber nicht als Kopie bei,
wird aber jährlich mitegteilt und die Erhöhung entspricht
diesem.

Der Mieter „verpennt“ die Erhöhung - weil 3 Monate später.
1/2 Jahr später erinnert der Vermieter den Mieter an die
höhere Miete.

Entscheidend ist nicht, ob der Mieter die Mieterhöhung
verpennt, sondern ob er der Mieterhöhung zugestimmt hat (
mündlich ) nur schriftlich keine Erklärung abgab. Dadurch dass
der Mieter nicht gezahlt hat, hat er auch die Mieterhöhung
formal nicht anerkannt.

Korrektur hier erforderlich: Es muss innerhalb von --drei-- Monaten heissen, nicht zwei Monate. ( § 558 b BGB )

Wiederum rein formal hat der Vermieter keinen Anspruch auf die
höhere Mietzahlung. Er hätte spätestens --drei-- Monate nach der
nicht erfolgten Mieterhöhung eine Mieterhöhungsklage
einreichen müssen. Nachdem der Vermieter diese Klage nicht
eingereicht hat, muss er wiederum formal erneut eine
Mieterhöhungserklärung abgeben. Die alte ist formal erledigt.

Warum lege ich in dieser Antwort soviel Wert auf „formal“. Die
Mieterhöhungserklärung ist nicht wirksam. Der Mieter hat nicht
reagiert und der Vermieter hat keine Klage angestrengt. Also
muss er erneut um Zustimmung zur Mietererhöhung bitten.

Bei der Mieterhöhung handelt es sich nicht um eine
Aufforderung und Willenserklärung des Vermieters. Er muss nach
dem Gesetz um Zustimmung zur höheren Miete nachsuchen, muss
diese begründen und wenn der Mieter nicht reagiert, muss er
spätestens innerhalb von --drei-- Monaten nach Beginn der
ursprünglich erwarteten Mieterhöhung eine Klage zur Zustimmung
zur Mietererhöhung anstreben.

Die Widerspruchsfrist von 3 Monaten ist ja leider abgelaufen.
Kann der Mieter aufgrund des Formfehlers (=fehlender
Mietspiegel) immer noch widersprechen?

Der Mieterhöhung muss der Mieter nicht widersprechen. Es
reicht aus, wenn er darauf nicht reagiert.

Wird die Mieterhöhung mit einem Mietspiegel begründet muss der
Vermieter die im Mietspiegel enthalten Tatsache darlegen. Er
hat den Teil des Mietspiegels dem Mieter mit der
Mieterhöhungsanfrage zu überlassen auf den er die Mieterhöhung
begründet, wenn der Mietspiegel öffentlich nicht zugänglich
ist. Das Ersuchen auf Zustimmung zur Mieterhöhung muss jedoch
auf jeden Fall, wenn ein Mietspiegel besteht und jederzeit
öffentlich zugänglich ist , klar und exakt Baujahr, Wohnlage,
Wohnfläche, Austattung und andere Merkmale enthalten aus denen
erkennbar ist, auf welche Positionen sich der Vermieter im
Mietspiegel bezieht.

Wie aus dem Hinweis zu entnehmen ist, ist die Mieterhöhung dem
Grunde und der Höhe nach begründet. Hier sollte man
selbstverständlich das Verhältnis Mieter und Vermieter
beachten. Ist es gut, sollte man sich nicht auf Formalitäten
zurückziehen.

Man kann den Vermieter aber hinweisen, dass er nicht im Recht
ist. Ist es ein Kotzbrocken dann ist folgende Überlegung
notwendig. Stellt man sich auf die formale Seite hat der
Vermieter keine Chance. Er muss erneut die
Mietererhöhungserklärung vornehmen. Wenn natürlich dann die
Miete weiterhin unter der Ortsüblichkeit liegt, kann es
durchaus vorkommen, wahrscheinlich sogar sicher, dass der
Vermieter nicht sechs sondern zehn und wenn möglich mehr %
erhöht.

Es ist also durch abwägenswert, wie man reagiert.
Möglicherweise kann eine Zustimmung, auch wenn sie rechtlich
nicht begründet und unwirksam ist, Geld sparen helfen. In der
Praxis empfehle ich bei solchen Fällen Zustimmung - ohne
weitere Hinweise und Bemerkungen an den Vermieter - solange
er nicht die ortsübliche Miete erreicht hat.

Gruss Günter

OWT = O hne W eiteren T ext