Verjährungsfristen

Hallo !

Nehmen wir an, A erhält eine gerichtliche Mahnung wegen einer Hauptforderung aus
dem Jahr 2000. Die Mahnung geht Anfang Januar ein.

Es handelt sich um Forderungen für Miete (einschliesslich Nebenkosten).

Welche Verjährungsfristen bzw. Bedingungen gelten da?

Ich habe gehört gehabt, dass es Unterschiede zwischen „neueren“ und älteren
Verträgen geben soll.

Danke

Hallo !

Nehmen wir an, A erhält eine gerichtliche Mahnung wegen einer
Hauptforderung aus
dem Jahr 2000. Die Mahnung geht Anfang Januar ein.

Es handelt sich um Forderungen für Miete (einschliesslich
Nebenkosten).

Welche Verjährungsfristen bzw. Bedingungen gelten da?

Hallo,

nachdem die Forderung zugestellt werden konnten, vorab eine Frage. Wann wurden zuletzt die rückständige Miete und die Nebenkosten angemahnt ? Mahnungen unterbrechen die Verjährung.

Gruss Günter

Ich habe gehört gehabt, dass es Unterschiede zwischen
„neueren“ und älteren
Verträgen geben soll.

Früher waren es vier Jahre. Nach der Schuldrechtsreform ab 01.02.2002 sind es grundsätzlich bei Miete und Mietnebenkosten - soweit diese nach dem 01.09.2001 nicht anderweitig nicht zu zahlen sind - drei Jahre. Erhaltenen Mahnungen oder gar Bitten um Zahlungsaufschub sind regelmässig als Unterbrechung der Verjährung zu sehen.

Gruss Günter

Danke für die Antwort!

A ist ja längst aus dem Ort weggezogen. Angeblich soll eine Mahnung
2001 oder 2003 per normaler Post zugeschickt worden sein. A
bestreitet diese Post erhalten zu haben. Er arbeite in diesem
Zeitraum an verschiedenen Orten, die dem Vermieter nicht bekannt
gewesen sein dürften.
Es gab auch ein Telefonat in der Sache, in der A um eine Aufstellung
der Forderung bzw. Begründung bat, da zuvor eine Betriebsgesellschaft
die Miete per Dauerauftrag eingezogen hatte. Anlass hierfür war eine
unberechtigte Nebenkostenaufstellung für einen späteren Zeitraum.
Diese Aufstellung ist bis heute nicht eingegangen.

Was bedeutet also eine „erhaltene Mahnung“? Reicht das Abschicken
einer solchen Mahnung vom Vermieter per normaler Post oder muss es
auch einen Hinweis auf die Zustellung der entsprechenden Forderung
geben ?

Danke
Martin

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

der Vermieter muss beweisen, dass er die Mahnung dem Mieter zugeleitet hat. Nun habe ich aber eine Problem mit Deiner weitergehenden Antwort. Der Mieter hat also demzufolge mit dem Vermieter telefoniert. Möglicherweise ging es hier tatsächlich um eine andere Abrechnung. Ich sage ganz ehrlich, dass man bislang auf die Frage keine Antwort geben kann, ohne nur durch Zufall den richtigen Weg zu haben.

A ist ja längst aus dem Ort weggezogen. Angeblich soll eine
Mahnung
2001 oder 2003 per normaler Post zugeschickt worden sein. A
bestreitet diese Post erhalten zu haben. Er arbeite in diesem
Zeitraum an verschiedenen Orten, die dem Vermieter nicht
bekannt
gewesen sein dürften.
Es gab auch ein Telefonat in der Sache, in der A um eine
Aufstellung
der Forderung bzw. Begründung bat, da zuvor eine
Betriebsgesellschaft
die Miete per Dauerauftrag eingezogen hatte. Anlass hierfür
war eine
unberechtigte Nebenkostenaufstellung für einen späteren
Zeitraum.
Diese Aufstellung ist bis heute nicht eingegangen.

Gut, aber die Forderung liegt vor. Nun kann man sich streiten, ob die fehlende Zusendung angekommen ist oder nicht. Tatsache ist aber wohl, dass die Forderung bekannt ist. Die Forderung ist also möglicherweise nicht verjährt, weil durch die Rückfrage zumindest feststeht, dass die Forderung vorliegt. Möglicherweise könnten diverse Nebenkosten nicht durchsetzbar sein. Auf der anderen Seite muss der Mieter beweisen, dass er die Miete gezahlt hat. Ich bin so ehrlich Dir hier zu sagen, dass man mit diesen Hinweisen nichts anfangen kann, was helfen könnte eine sachliche, fundierte Aussage zu treffen. Diese Hinweise sind unbestimmt.

Was bedeutet also eine „erhaltene Mahnung“? Reicht das
Abschicken
einer solchen Mahnung vom Vermieter per normaler Post oder
muss es
auch einen Hinweis auf die Zustellung der entsprechenden
Forderung
geben ?

Gruss Günter

Hallo !

Nehmen wir an, A erhält eine gerichtliche Mahnung wegen einer
Hauptforderung aus
dem Jahr 2000. Die Mahnung geht Anfang Januar ein.

Es handelt sich um Forderungen für Miete (einschliesslich
Nebenkosten).

Welche Verjährungsfristen bzw. Bedingungen gelten da?

Hallo,

nachdem die Forderung zugestellt werden konnten, vorab eine
Frage. Wann wurden zuletzt die rückständige Miete und die
Nebenkosten angemahnt ? Mahnungen unterbrechen die Verjährung.

Gruss Günter

Ich habe gehört gehabt, dass es Unterschiede zwischen
„neueren“ und älteren
Verträgen geben soll.

Früher waren es vier Jahre. Nach der Schuldrechtsreform ab
01.02.2002 sind es grundsätzlich bei Miete und Mietnebenkosten

  • soweit diese nach dem 01.09.2001 nicht anderweitig nicht zu
    zahlen sind - drei Jahre. Erhaltenen Mahnungen oder gar Bitten
    um Zahlungsaufschub sind regelmässig als Unterbrechung der
    Verjährung zu sehen.

Gruss Günter

Hallo,
habe folgenden Beitrag gefunden:
Seit dem 1. Mai 2000 ist das „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ in Kraft. Ziel ist die Verbesserung der Zahlungsmoral in Deutschland. Wer eine Rechnung nicht bezahlt, gerät nach 30 Tagen automatisch in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt kann der Gläubiger Verzugszinsen verlangen und bei Gericht die Vollstreckung beantragen. Das bisherige langwierige Mahnverfahren entfällt.
Welcher Stichtag ist einzuhalten?
Jährlich gehen Millionenbeträge durch außer Acht gelassener Verjährungsfristen von Zahlungsansprüchen verloren. Ein wichtiger Stichtag ist hierbei der 31. Dezember eines jeden Jahres. Denn mit Ablauf des 31.12. verjähren die Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs die regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen. Die Frist beginnt sobald der Gläubiger seinen Anspruch sowie den Schuldner kennt.
Wie wirken sich die Übergangsvorschriften bis zum 31.12.2004 aus?
Zum Ende des Jahres 2004 verjähren insbesondere Altforderungen, die vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1.1.2002 entstanden und fällig waren und für die eine längere als eine dreijährige Verjährungsfrist gegolten hat. Dies gilt insbesondere für Kaufpreisforderungen im kaufmännischen Bereich oder Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, wie zum Beispiel rückständige Zinsen, für die früher eine vierjährige Verjährung galt. Für Anspruche auf Darlehensrückzahlungen galt sogar eine dreißigjährige Frist. Auch für Erfüllungs-, Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche, sah das alte Recht unter Umständen eine dreißigjährige Verjährungsfrist vor. Für all diese Forderungen gilt seit dem 1.1.2002 aufgrund von Übergangsregelungen eine verkürzte dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem 1.1.2002 zu laufen begann und daher mit dem 31.12.2004 abläuft.
Ein Beispiel:
Ein Großhändler hat einem Einzelhändler im Mai 2001 Waren zum Weiterverkauf geliefert. Der Kaufpreisanspruch war am 31.7.2001 fällig. Nach der damals geltenden vierjährigen Verjährungsfrist (Beginn mit Ablauf des 31.12.2001) wäre der Kaufpreisanspruch mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt. Nach der Neuregelung der Verjährungsfristen begann am 1.1.2002 aufgrund der Übergangsregeln eine neue dreijährige Verjährungsfrist. Der Anspruch des Großhändlers auf Zahlung des Kaufpreises verjährt daher am 31.12.2004.
Was bedeutet die Hemmung der Verjährung genau?
Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt. Verjährungshemmung bedeutet, dass der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist läuft nach der Hemmung aber weiter.
Welcher Unterschied besteht zwischen einer Unterbrechung und einer Hemmung der Verjährungsfrist?
Mit Hilfe eines gerichtlichen Mahnbescheides wird die Verjährung nicht unterbrochen sondern gehemmt. Die allgemeinen Regelungen der Unterbrechung der Verjährung wurden alle mit Ausnahme des Anerkenntnis des Anspruchs und der gerichtlichen oder behördlichen Vornahme einer Vollstreckungshandlung in Regelungen der Hemmung umgewandelt. Dies hat zur Folge, dass die Verjährung nunmehr nur noch für die Dauer der Hemmung ausgesetzt wird und die Frist nicht von neuem beginnt. (vgl. NJW 2002, 89, 97 f.). Anders ausgedrückt: Die Verjährung beginnt nur noch dann neu zu laufen (früher Unterbrechung der Verjährung), wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 BGB).
Was führt zu einer Hemmung der Verjährung?
Schwebende (ernsthafte) Verhandlungen. Diese Bestimmung wurde zum 1. Januar 2002 neu eingeführt und hat zur Folge, dass auch bei Verhandlungen über das Bestehen eines Anspruchs nicht sofort gerichtliche Schritte zur Abwendung der Verjährung eingeleitet werden müssen. Die Verjährung ist solange gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Klageerhebung oder lediglich Einreichung der Klage, falls die Klageschrift in Kürze zugestellt wird
• Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren
• Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens
• Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren usw. (§ 204 BGB)
Kann ich mit einem persönlichen Mahnschreiben die Verjährung hemmen?
Nein, dass geht auf keinen Fall. Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen hemmen die laufende Verjährung Ihrer Ansprüche nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch mehrfache schriftliche, persönliche Mahnschreiben bewirken keine Verjährungshemmung…Ende
Hatt`s geholfen?
MbG shiny