Kündbarkeit von Mietverträgen

Hallo

Annahme, dass folgender Mietvertrag geschlossen wurde:

Auszug: Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.20XX. Es wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Nach Ablauf von 2 Jahren, in denen das Mietverhältnis aufgrund der in §5 getroffenen Vereinbarung zur Staffelmiete nicht kündbar ist…

Meine Fragen:

Ist ein solcher Mietvertrag trotzdem vor Ablauf der 2 Jahre kündbar, wenn man z.B. gekündigt wird, keine Unterstützung vom Staat bekäme, und/oder eine neue Arbeitsstelle in einem anderen Ort annähme?

Inwiefern kann dem Vermieter ein Nachmieter präsentiert werden?

Danke

Hallo

Annahme, dass folgender Mietvertrag geschlossen wurde:

Auszug: Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.20XX. Es wird auf
unbestimmte Zeit geschlossen. Nach Ablauf von 2 Jahren, in
denen das Mietverhältnis aufgrund der in §5 getroffenen
Vereinbarung zur Staffelmiete nicht kündbar ist…

Meine Fragen:

Ist ein solcher Mietvertrag trotzdem vor Ablauf der 2 Jahre
kündbar, wenn man z.B. gekündigt wird, keine Unterstützung vom
Staat bekäme, und/oder eine neue Arbeitsstelle in einem
anderen Ort annähme?

Inwiefern kann dem Vermieter ein Nachmieter präsentiert
werden?

Hallo,

wann 20?? wurde der Vertrag abgeschlossen ? Dies ist zumindest dann wichtig, wenn der Betrag vor dem 31.08.2001 begonnen hat. Wie lautet die Vereinbarung zur Staffelmiete und wo und wie ist vereinbart, dass vor einem bestimmten Zeitpunkt nicht gekündigt werden darf. Die hier dargelegten Hinweise reichen nicht für eine Antwort aus.

Gruss Günter

wann 20?? wurde der Vertrag abgeschlossen ? Dies ist zumindest
dann wichtig, wenn der Betrag vor dem 31.08.2001 begonnen hat.
Wie lautet die Vereinbarung zur Staffelmiete und wo und wie
ist vereinbart, dass vor einem bestimmten Zeitpunkt nicht
gekündigt werden darf. Die hier dargelegten Hinweise reichen
nicht für eine Antwort aus.

Gruss Günter

gesetzt, am 01.08.2004 wurde der Vertrag geschlossen. Angaben zur Unkündbarkeit im Paragrafen zur Mietzeit: „Nach Ablauf…“ (siehe Post 1)
Außerdem im Paragrafen zur Staffelmiete, also ab 1.8.2005 von 390,00Euro auf 393,90Euro, ab 1.8.06 auf 397,84Euro etc. mit nochmaliger Ausführung des Satzes: Die Kündigung ist bei der Vereinbarung einer Staffelmiete für einen Zeitraum von 2 Jahren ausgeschlossen.

Vielen Dank!

mfg

wann 20?? wurde der Vertrag abgeschlossen ? Dies ist zumindest
dann wichtig, wenn der Betrag vor dem 31.08.2001 begonnen hat.
Wie lautet die Vereinbarung zur Staffelmiete und wo und wie
ist vereinbart, dass vor einem bestimmten Zeitpunkt nicht
gekündigt werden darf. Die hier dargelegten Hinweise reichen
nicht für eine Antwort aus.

Gruss Günter

gesetzt, am 01.08.2004 wurde der Vertrag geschlossen. Angaben
zur Unkündbarkeit im Paragrafen zur Mietzeit: „Nach Ablauf…“
(siehe Post 1)
Außerdem im Paragrafen zur Staffelmiete, also ab 1.8.2005 von
390,00Euro auf 393,90Euro, ab 1.8.06 auf 397,84Euro etc. mit
nochmaliger Ausführung des Satzes: Die Kündigung ist bei der
Vereinbarung einer Staffelmiete für einen Zeitraum von 2
Jahren ausgeschlossen.

Hallo,

nach § 575 BGB können ab dem 01.09.2001 Zeitmietverträge nur dann abgeschlossen werden, wenn der Vermeietr bereits bei Vertragsabschluss die Verwendung der Mieträume im Mietvertrag erklärt. Zulässig sind Eigenbedarf, die Entfernung oder der völlige Umbau der Räume und die Vermietung im Rahmen eines Arbeitsvertrages.

Diese Vereinbarung ist dann gültig, wenn dieser Passus besprochen wurde. Wenn also nur das Mietverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen abgeschlossen wurde, weil sonst keine Staffelmiete vereinbart worden wäre, ist die Kündigungsfrist bindenden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Vereinbarung eindeutig besprochen wurde.

Gruss Günter

Hallo

sorry. Ich habe die Antwort jetzt ein paar Mal durchgelesen, aber irgendwie verstehe ich sie nicht.

Vll. reden wir andeinander vorbei? Ich bin der Mieter, ich habe den Eindruck, Sie glauben, ich wäre der Vermieter? Ohje, sorry, ich glaube, ich bin jetzt total durcheinander.

Gibt es vll. Links, auf denen ich mich deswegen mal umschauen sollte?

Danke und Gruß

Hallo und Nein,

die Regeln sind für Mieter gleich. Eine zeitliche Befristung muss vorzeitig im Mietvertrag dargelegt sein. Eine Einschränkung der Kündigungsfristen ist nur möglich, wenn dies besonders vereinbart ist. Es reicht nicht, wenn der Vermieter den Vertrag vorlegt mit der Staffelmiete und dort steht dann, dass wegen der Staffelmiete nicht vorzeitig gekündigt werden darf.

Der Vermieter muss also mit dem Mieter besprochen habe, dass er nur bereit ist den Mietvertrag abzuschliessen, wenn der Mieter einer Staffelmiete und der Befristung des Mietvertrages auf die zwei Jahre zustimmt.

Die Einzelheiten sind in § 575 nachzulesen und in diversen Urteilen wurden entsprechende Fälle rechtlich aufgearbeitet.

Gruss Günter

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Hallo

Ach so. Jetzt verstehe ich es. Aber wie soll man das denn beweisen? Der Vermieter sagte damals vll., er hätte den Text einfach aus Textbausteinen übernommen, sonst eigentlich nichts. Aber das kann man ihm ja kaum beweisen.

Und… man kann ja erst mal mit ihm sprechen. Ich wollte mich nur vorab informieren, welche Rechte und Pflichten man hat.

Vll. sind Vermieter ja grundsätzlich bereit, die Kündigung anzunehmen, wenn man Nachmieter präsentiert?

Danke und lieben Gruß

Hallo enemenemuh,
habe folgendes in der wiso monats cd gefunden, ist einwenig lang, aber vielleicht hilft`s.
Auf „Absprachen“ wurde ich mich nicht verlassen, reden kann jeder viel, später ist alles vergessen oder gelogen. Wir sind vor drei Jahren aus einem Staffelmietvertrag nur rausgekommen, weil meine Frau und ich in einer anderen Stadt neue Arbeitsstellen bekommen hatten und die hin und her Fahrerei unzumutbar war.Fast unten steht was über Staffelmietverträge…
Formularmietvertrag
Vorgedruckte Vertragstexte, die von Verlagen, Haus- und Grundbesitzervereinen oder Maklern herausgegeben werden. Rechte und Pflichten der Vertragspartner werden auf vielen Seiten aufgelistet. Viele Vertragsklauseln sind überflüssig oder verschlechtern die gesetzlichen Mieterrechte. Nicht jede Vertragsklausel ist wirksam. Leitet der Vermieter Ansprüche aus einem Formularmietvertrag ab, sollte die Klausel immer zuerst vom Mieterverein überprüft werden. Mit Hilfe von Formularmietverträgen können unbefristete Verträge, Zeitmietverträge, Staffel- oder Indexmietverträge abgeschlossen werden.
Unbefristete Mietverträge
Das ist der „normale“ Mietvertrag. Er wird mündlich oder schriftlich, meist als Formularmietvertrag abgeschlossen. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Ein Vertragsende ist nicht vorgesehen. Für Mieter gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Für Vermieter gelten Kündigungsfristen - je nach Wohndauer - zwischen 3 und 9 Monaten. Zum Nachteil des Mieters darf hiervon nicht abgewichen werden. Nach altem Mietrecht - bis 31. August 2001 - galten Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter jeweils zwischen 3 und 12 Monaten. Diese alten Kündigungsfristen gelten heute allenfalls noch in Ausnahmefällen, wenn im alten Mietvertrag derartiges individuell vereinbart worden ist. Will der Vermieter kündigen, braucht er einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund, zum Beispiel Eigenbedarf. Nachteil der unbefristeten Mietverträge ist, dass bei kleineren oder Privatvermietern die Eigenbedarfskündigung drohen kann, dass insbesondere bei „Einliegerwohnungen“ oder in Zwei-Familienhäusern, in denen der Vermieter mitwohnt, geringer Kündigungsschutz besteht. Mieterhöhungen sind bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete möglich.
Zeitmietverträge
Der so genannte unqualifizierte Zeitmietvertrag wurde abgeschafft, dass heißt, ein völlig ohne Beendigungsgründe abgeschlossener Zeitmietvertrag ist nun verboten. Zeitmietverträge sind nur noch möglich, wenn im Mietvertrag von vornherein ein konkreter Befristungsgrund für den Vermieter vereinbart worden ist, zum Beispiel: Eigenbedarf, wenn der Vermieter selbst einzieht oder umfangreiche Modernisierungen vorgesehen sind, oder dass die Wohnung als Dienstwohnung genutzt werden soll. Nach Ablauf der zeitlichen Befristung muss der Mieter dann grundsätzlich ausziehen. Die bisherige zeitliche Obergrenze von 5 Jahren gibt es nicht mehr. Ein qualifizierter Zeitmietvertrag kann also auch über 7 oder 10 Jahre abgeschlossen werden. Liegt ein zulässiger Zeitmietvertrag vor, ist weder der Mieter, noch der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag ordentlich zu kündigen. Beide Parteien können nur fristlos oder außerordentlich fristgemäß kündigen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Wenn ab September 2001 bei neuen Zeitmietverträgen dieser Befristungsgrund fehlt, gilt das Mietverhältnis automatisch als unbefristet.
Ältere Zeitmietverträgen
Bei Zeitmietverträgen, die vor September 2001 abgeschlossen wurden, ist allerdings weiterhin das alte Mietrecht anzuwenden. Hier hat der Mieter das Recht, zwei Monate vor Ablauf der Zeit schriftlich die Fortsetzung zu verlangen; das Mietverhältnis endet dann nur, wenn der Vermieter zum Beispiel Eigenbedarf hat. Der Mieter kann frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen. Wenn der Grund der Befristung erst später eintritt, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund für die Befristung ganz, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen. Anzumerken ist, dass der ursprünglich angegebene Grund, später nicht gegen einen anderen ausgetauscht werden kann. Verändern sich lediglich die Umstände, beispielsweise statt des Sohnes benötigt der Vermieter die Wohnung nun für die Tochter, bleibt der Befristungsgrund als solcher bestehen.
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage, kann sich der Mieter zum Beendigungstermin nicht mehr auf die Sozialklausel berufen. Anders bei der Ausübung eines Sonderkündigungsrechts durch den Vermieter: Hier kann sich der Mieter auf die Sozialklausel berufen und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses - höchstens bis zum vereinbarten Beendigungstermin - verlangen. Dies gilt wiederum nicht für die Kündigung gegenüber den Erben des Mieters.
Im Streitfall muss der Vermieter den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung beweisen. Vereinbarungen im Mietvertrag, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, sind unwirksam.
Staffelmietvertrag
Staffelmietverträge sind zeitlich unbeschränkt zulässig. Es handelt sich um einen schriftlichen Mietvertrag, in dem nicht nur die Anfangsmiete, sondern auch die zukünftigen jährlichen Mietsteigerungen festgelegt werden. Die jeweilige Endsumme oder der jährliche Erhöhungsbetrag muss im Vertrag stehen. Staffelmietverträge werden normalerweise als Zeitmietverträge vereinbart. Während der Laufzeit des Vertrages kann der Vermieter nicht kündigen. Der Mieter hat aber ein Sonderkündigungsrecht. Er darf erstmals zum Ablauf des vierten Jahres kündigen. Danach immer mit der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Indexmietvertrag
Ein Indexmietvertrag ist ein schriftlicher Mietvertrag, in dem nicht nur die Anfangsmiete festgelegt wird, sondern auch die Frage, wie die Miete in den nächsten Jahren steigen wird. Er ist zeitlich unbeschränkt zulässig. Der Mietpreis soll hier gekoppelt an einen allseits bekannten Preisindex (Index für allgemeine Lebenshaltung des Statistischen Bundesamtes) gekoppelt werden…ende…
MbG shiny

Hallo,

habe folgendes in der wiso monats cd gefunden, ist einwenig
lang, aber vielleicht hilft`s.
Auf „Absprachen“ wurde ich mich nicht verlassen, reden kann
jeder viel, später ist alles vergessen oder gelogen. Wir sind
vor drei Jahren aus einem Staffelmietvertrag nur rausgekommen,
weil meine Frau und ich in einer anderen Stadt neue
Arbeitsstellen bekommen hatten und die hin und her Fahrerei
unzumutbar war.

Die Darstellungen sind - soweit sie grob auf Sachverhalte eingehen korrekt. Hier handelt es sich um eine „mögliche Sonderform“ der Vertragsgestaltung , die eine Staffelmiete deshalb beinhaltet, weil gleichzeitig eine Befristung des Vertrages daran verknüpft ist.

Das Problem des vorliegenden Falles ist, dass im Grundsatz kein Vertrag vorliegt, der durch Staffelmiete eine Befristung wirksam begründet. Hier kommt es daher darauf an, ob der Mieter beweisen kann, dass der Vertrag ohne Individualvereinbarung ( also klare Absprache warum was geschieht und nicht nur der Hinweis, so sei es irgendwo gestanden und abgeschrieben worden ) die Befristung beinhaltet. Der User, der hier nachfragt, hat aus meiner Bewertung heraus einen unbefristeten Vertrag, der jedoch die Miethöhen im Rahmen der Staffelmiete vornimmt. Kein Jurist dürfte eine andere Rechtsauffassung hier haben. Der Hinweis des Vermieters, er habe dies so abgeschrieben, darum sei es Vertragsbestandteil, wird vor Gericht nicht als Individualvereinbarung halten. das Problem ist aber, wenn der Vermeiert bestreitet, dies so gesagt zu haben und er erklärt, man ahbe diesen Passus besprochen, wird der Mieter beweisen müssen, dass dem nicht so sei.

Gruss Günter

Hallo GünterW,
in wie weit enemenemuh mit seinen Problem weiter kommt kann ich nicht sagen, bin kein Jurist. Wenn es hart auf hart kommt hilft doch nur der Weg zum Anwalt und dann ist eine Lösung zu seinem Vorteil auch noch nicht gegeben. Dann kommt noch der Richter. Bezüglich mündlicher Absprachen/ Versprechungen habe ich schlechte Erfahrungen. „Unser“ Richter hatte 1999 alle mündlichen Absprachen bezüglich Mietvertrag mit dem Satz …wo steht das…“ vom Tisch gefegt. Erst beim OLG wurde zu unseren Gunsten entschieden.
Ist aber ein Mietvertrag nicht doch ein Staffelmietvertrag wenn darin eine Staffelmiete vereinbart wurde?
Bezüglich Nachmieter habe ich im folgenden Beitrag was gefunden.
…und jetzt gehe ich ins Bett…
gute Nacht shiny

Nachmieter
Der Mieter, der lange gesetzliche Kündigungsfristen abkürzen oder vorzeitig aus seinen Zeitmietvertrag aussteigen will, aber kein Sonderkündigungsrecht hat, kann versuchen, einen Nachmieter zu stellen. Das ist zulässig, wenn im Mietvertrag eine so genannte Nachmieterklausel enthalten ist. Es ist aber die Ausnahme.

Wünsche, einen Mietvertrag vorzeitig zu beenden, gibt es genug. Häufig ist auch der Fall, dass eine neue Wohnung kurzfristig bezogen werden kann, der Mieter aber den Ablauf der Kündigungsfrist nicht abwarten will, um nicht Miete für zwei Wohnungen zahlen zu müssen. Hier stellt sich die Frage nach einem Nachmieter, der gewissermaßen das alte Mietverhältnis fortführt. Viele Mieter glauben, dass in solchen Fällen die vorzeitige Beendigung eines Mietvertrags möglich sei, wenn man drei „willige“ Nachmieter stellt. Ob der Vermieter sich dann für einen Nachmieter entscheide oder nicht, sei nicht entscheidend. Hierbei handelt es sich um eine weitverbreitete aber dennoch falsche Auffassung!
Auch im Mietrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind. Ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht daher für den Vermieter keine Verpflichtung, den Mieter vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen. Dies gilt unabhängig davon, wie viele eintrittswillige Nachmieter dem Vermieter benannt werden, denn der Vermieter hat den Vertrag mit dem Mieter geschlossen und braucht sich von daher keinen anderen „vor die Nase setzen“ zu lassen. Zieht der Mieter dennoch aus, so haftet er in vollem Umfang für alle bestehenden Verbindlichkeiten weiter. Im Falle einer wirksam erklärten Kündigung gilt dies bis zum Ende der Kündigungsfrist. Bei einem befristeten Mietverhältnis grundsätzlich bis zum vertraglichen Beendigungszeitpunkt. Für den Vermieter besteht keine Verpflichtung sich selbst vor Ablauf des Mietverhältnisses um einen Ersatzmieter zu bemühen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hatte das Mietrecht lediglich mit der seit dem 01.09.2001 nicht mehr gültigen Norm des Paragraphen 570 des BGB zugelassen, wonach Soldaten, Beamte, Geistliche und Lehrer im Falle ihrer beruflichen Versetzung von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen konnten. Diese Vorschrift ist ersatzlos gestrichen.
Ein vorzeitiges Ausscheiden des Mieters gegen Stellung eines Nachmieters kommt daher grundsätzlich nur noch in Betracht, wenn
• im Mietvertrag/oder danach eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist oder
• wichtige Gründe dafür sprechen
Bei einer mietvertraglichen Regelung sind aber die echte und die unechte Nachmieterklausel zu unterscheiden.
In der Regel muss der Vermieter einen Nachmieter nicht akzeptieren. Ausnahmen gibt es nur bei wichtigen Gründen, d.h. das Aufhebungsinteresse des Mieters wiegt stärker als das Bestandsinteresse des Vermieters. Ohne Nachmieterklausel darf der Mieter also nur dann ausnahmsweise einen Nachmieter stellen, wenn es für ihn unzumutbar wäre, noch längere Zeit am Vertrag festzuhalten. Das ist der Fall,
• wenn der Mieter berufsbedingt gezwungen ist, einen Ortswechsel vorzunehmen;
• wenn der Umzug ins Alterns- oder Pflegeheim notwendig wird
• wenn der Mieter heiraten will oder wenn sich Familiennachwuchs angekündigt hat und die Wohnung deshalb zu klein wird. (OLG Karlsruhe, Neue Juristische Wochenschrift NJW 1981, S. 1741)
Darf der Mieter in diesen Fällen ausnahmsweise einen Nachmieter benennen, kommt er aus seinem Mietvertrag aber nur heraus, wenn der vorgeschlagene Nachmieter auch geeignet ist. Wichtigstes Kriterium hierfür ist, dass der vorgeschlagene Nachmieter auch in der Lage ist, die vom Vermieter geforderte Miete zu zahlen. Der Vermieter hat auch hier eine angemessene Überlegungsfrist, während er prüfen und entscheiden kann, ob der vorgeschlagene Nachmieter in Frage kommt; nach geltender Rechtsprechung bis zu drei Monate. (LG Gießen 1 S 119/96, WM 97, 264). Ist der vorgeschlagene Nachmieter geeignet, ist der Vermieter zwar nicht verpflichtet, mit ihm einen Mietvertrag abzuschließen. Doch von dem Zeitpunkt an, zu dem der angebotene Nachmieter bereit ist, die Wohnung zu übernehmen, wird der Mieter von seinen Verpflichtungen frei, muss also auch keine Miete mehr zahlen. Das Mietverhältnis endet für den Mieter, wenn der Vermieter einen vorgeschlagenen Nachmieter akzeptiert. (OLG Koblenz 5 U 467/01, WM 2002, 232).
Es liegt kein Ausnahmefall vor, wenn es dem Mieter lediglich darum geht, in eine billigere oder verkehrsgünstigere Wohnung zu wechseln oder, wenn der Mieter in Eigentum umziehen will. Keine Härte liegt außerdem vor, wenn die restliche Mietzeit verhältnismäßig kurz ist, zum Beispiel drei Monate (OLG Oldenburg 5 UH 1/81 RE WM 82, 124). In diesen Fällen kann der Mieter eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses durch Stellung eines Nachmieters nicht verlangen. Er muss auf die Kulanz seines Vermieters hoffen.

Neues Mietrecht (seit September 2001)
Da nach dem neuen Mietrecht der Mieter nunmehr stets mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann, ist die Nachmieterproblematik erheblich entschärft worden. Sie kommt nur noch dann zum Tragen, wenn der Mieter sofort ausziehen will oder einen Zeitmietvertrag geschlossen hat. Hier muss beachtet werden, dass der Vertrag nicht aufgelöst und neu geschlossen wird, sondern dass der Nachmieter in das bestehende Mietverhältnis eintritt. Das Nachmieterproblem spielt also seit einigen Jahren nur noch dann eine Rolle, wenn bei einem unbefristeten Mietverhältnis ausdrücklich lange Kündigungszeiten vereinbart wurden…Ende…

Hallo,

die von Dir eingebrachten Hinweise sind nicht falsch. Sie sind lediglich neutral gehalten, es kann daraus jeder für sich ableiten, was er glaubt richtig zu sein.

Ich bewerte selbstverständlich eine Frage aus völliger Sichtweise als Du. Ich habe täglich mit solchen und ähnlichen Problemen zu tun. Und dann kommt eben hinzu, dass in der Praxis das Wissen, wo was wie steht wichtig ist, aber gleichzeitig der Umfang der Urteile zu diesen Fragen erhebliche Bedeutung dahingehend hat, dass dort auch Bezug in anderen Fällen - soweit es obergerichtliche Urteile sind - genommen werden kann. Mache Dir weniger die Mühe ganze Texte abzuschreiben, denn diese sind eigentlich jedem zugänglich. Und sie decken natürlich alle möglichen Fallbeispiele ab. Daher keine Kritik, sondern als Hinweis zu sehen.

Gruss Günter

Im Übrigen sind die Hinweise - insbesondere auch wegen Ortswechsels zur Berufsaufnahme - oder Aufnahme eines Arbeitsplatzes - eben - würde man dem Text hier folgen - jederzeit möglich sein. Dies ist so aber in der Rechtssprechung nicht gewährleistet. Denn dort wird beispielsweise nicht nur die Frage der Dauer gestellt, welche Zeit einem Mieter zumutbar ist um die Kündigung einzuhalten sondern auch welche Entfernung zum neuen Arbeitsplatz besteht und ob nicht zumindest vorübergehend vom Mieter erwartet werden kann und muss, dass er die übliche Kündigungszeit einhält ( was natürlich beide Vertragsparteien nicht hindert durch Nachmieterstellung einen Nachmieter zu suchen ).

Ich schätze diese WISO CD aus vielerlei Gründen. Aber man muss einfach hinweisen, dass auch solche CD aus der Sicht von Fachleuten erstellt werden.

Gruss Günter

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