Hallo,
mal angenommen man wohnt in einem Miethaus mit mehreren
Mietparteien und bewohnt dort eine Wohnung im Erdgeschoss.
Weiterhin angenommen die Haustür, die direkt neben dem
Schlafzimmer dieser Wohnung liegen würde hätte unsäglich beim
Öffnen und Schließen zu quietschen angefangen. Und zwar so
laut (verstärkt durch den Hall des Treppenhauses), dass bei
dem Kommen und Gehen im Haus (viele junge Leute/Studenten)
insbesondere auch nachts, eine geregelte Nachtruhe nicht mehr
möglich ist. Hinzu kommt, dass das Haus sowieso sehr hellhörig
ist. Selbst kann man die Sache nicht erledigen, da man nicht
an die Schaniere der Tür kommt. Angenommen man hätte den
Vermieter aufgefordert den Mangel zu beseitigen und der
reagiert nicht. Kann man in einem solchen Fall Mietminderung
geltend machen und wenn ja, wieviel…(Natürlich erst nach
letztmaliger Fristsetzung an den Vermieter und Androhung
Mietminderung)?
Danke für Eure Antworten…!
Dann noch eine generelle Frage zu Mietminderungen:
Wie wird die denn berechnet? Einfach pauschal x % der Miete,
oder wie bei der Zinsrechnung für die Dauer die der Mangel
bestanden hat…?
Viele Grüße
Hallo Mick,
zur Behebung des Problems wurde bereits alles gesagt.
Ein Mangel kann der Vermieter erst beheben, wenn er darüber schriftlich informiert ist ( wenn mündlich, bedarf es notfalls der Zeugen ). Hat der Mieter den Mangel gemeldet steht ihm selbstverständlich ab diesem Termin eine Mietminderung zu.
Üblich ist jedoch, dem Vermieter eine Frist - relativ eine - zwei Wochen - in diesem Fall dürften auch drei Tage reichen - vorzuhalten zu der er den Mangel beseitigt haben muss. Erfolgt die Beseitigung des Mangels sollte man wegen der Kürze der Zeit auf Mietminderungen in solchen Fällen grudnsätzlich verzichten. 2-3 % Mietminderung sind den nachfolgenden Ärger nicht wert.
Die Mietminderung wird meist in den Urteilen nach % ausgewiesen. Vor der Übernahme solcher Urteil für die eigenen Verhältnisse kann nur gewarnt werden. Zwar ist die prozentuale Berechnung richtig, auch ein EURO-Betrag kann letztendlich in % umgerechnet werden. Bewusst werde ich etwas ausführlicher.
Eine Mietminderung ist nur von der Kaltmiete ( eine andere Regelung besteht bei der Inklussivmiete ) erlaubt. Es kann hier also weder die Garage ( wenn getrennt im Mietvertrag mit Betrag aufgeführt ) , die Einbauküche ( wenn getrennt aufgeführt ) noch die Vorauszahlungen für Betriebskosten einbezogen werden. Oftmals nehmen Mieter die Gesamtmiete inkl. aller anderen Kosten und ziehen dann die Mietminderung ab. Dies ist falsch.
Ein weiteres Problem kommt hinzu. Nicht jeder Raum, der einen Mangel aufweisst wird im Mietrecht anteilig gleich bewertet. Es wird in solchn Fällen die sog. Hamburger Tabelle angewandt. Im Prinzip muss man also, z.B. bei Schimmel, zuerst einmal den Anteil kennen, der auf das Schlafzimmer ( 12 % der Gesamtwohnfläche )fällt. Dann muss von der Gesamtkaltmiete dieser Anteil herausgerechnet werden und aus diesem Betrag wird dann entsprechend des Mangels die Mietminderung berechnet. Wenn das Schlafzimmer aber nutzbar ist, wird man keine 12 % Mietminderung vornehmen können und dürfen, sondern es wird eine Begrenzung auf 5-8 % bleiben und der Vorbehalt höhere Mietminderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist aber auch, dass dem Vermieter erklärt wird, dass die Miete unter Vorbehalt gezahlt wird.
Andere Regelungen gibt es bei Warmwasser, Heizungsausfall , Lärmbelästigungen und anderen Mängeln, die nicht auf der Grundlage der Wohnfläche alleine oder überhaupt berechnet werden können.
Gruss Günter