Vorab, die Verjährungsfrist betrifft nur noch 3 Jahre. Gilt für diesen Fall so.
Nun zur Problematik der Rückforderung wegen nachweislich zu geringer Wohnfläche. Dabei ist vorab auch die Unterschiedung zu treffen, dass der Vermieter bei den Betriebskosten/Heizkosten nur die tatsächliche Fläche abrechnen darf.
Ist die Wohnfläche um mehr als 10 % überschritten besteht ein Anspruch des Mieters, den Vermieter zu verpflichten, die Miete zu senken. Hat der Vermieter im Mietvertrag z.B. 100 qm eingetragen ( zugesicherte Eigenschaft ) und den Mietpreis und die Preisgestaltung auf einen Mietspiegel bezogen muss er die Miete dann ändern, wenn sich herausstellt, dass die Wohnung nur 88 qm hat. Dabei muss aber zum Zeitpunkt der Korrektur beachtet werden, dass der Vermieter den jeweils gültigen Mietpreis des Mietspiegels verwenden darf, also kann es durchaus sein, dass der Vermeiter zwar im 1. Jahre sich an die Reduzierung der Miete halten muss, aber durch Änderungen im Mietspiegel einen höheren Anspruch im 2. Jahr hat und sich dann Rückzahlungen mindern oder im Extremfall sogar aufheben.
Hat der Vermieter im Mietvertrag ca. 100 qm eingetragen liegt keine zugesicherte Eigenschaft vor. Hier muss also auf jeden Fall bei mehr als 10 % Überschreitung zuerst geklärt werden ob die Miete der Ortsüblichkeit entspricht. Liegt die Miete unter der Ortsüblichkeit muss der Mieter bei der Rückforderung beachten, dass dem Vermieter die Möglichkeit zusteht, die wegen der Abweichung gefordete Mietminderung bis zur Höhe der bisher gezahlten Miete im Rahmen der Ortsüblichkeit zu verrechnen.
Ich kann heute noch kein entgültiges Ergebnis nennen, weil hier noch das Urteil abgewartet werden muss. In einem von mir bearbeiteten Fall beträgt die Kürzung und Rückforderung rd. 3500 € im Rahmen der Wohnflächendifferenz. Unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit liegt der Mieter bei einer Wohnflächenabweichung von 20 % so weit unter der Ortsüblichkeit, dass er mit einer Rückzahlung von höchstens 900 € zu rechnen hat. Bei knapp 12 % Abweichung hätte er keine Chance zur Rückforderung.
Dann gibt es eben auch die Vereinbarung, dass für eine Wohnung ohne Nennung der Wohnfläche einfach ein Betrag für die Kaltmiete vereinbart wird. Sofern hier der Vermieter eine ihm bekannte Notlage des Mieters nicht ausnutzt und sich strafbar macht, hat der Mieter keine Chance.
Wobei ich mich frage, wie man bei einer Wohnung von angeblich 80 qm erst nach mehreren Jahren bemerkt haben will, dass es nur 60 qm sind.
Problematisch werden solche Rückforderungen dann, wenn es zwischen Mieter und Vermieter zum Streit kommt und der Mieter oder der Vermieter kündigt und plötzlich treten diese Wohnflächenfragen auf. Hierzu muss man wissen, dass Hinweise, dass der Mieter schon länger wusste, dass er weniger Wohnfläche hat zum Verlust etwaiger Ansprüche führen, wenn er trotz der Kenntnisse die Miete vollständig weiter gezahlt hat. Also bitte nicht erst bei Auszug reklamieren, sondern sofort wenn dies festgestellt wird.
Gruss Günter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]