Mietkaution einbehalten trotz Versicherung

Hallo,

Mal angenommen, ein Mieter zieht aus seiner privat vermieteten Wohnung aus.
Der Vermieter stellt ca. 3 Wochen nach dem Auszug fest, daß sich an einer Wand in der Wohnung Schimmel gebildet hat, der seines Erachtens nach, durch die Spüle des Mieters entstand.
Der Vermieter informiert den ehemaligen Mieter zwecks Schadenregulierung, und repariert den Schaden, da er die Wohnung neu vermieten möchte.
Die Rechnung für die Reperatur schickt er an die Versicherung des ehem. Mieters.
Die Versicherung schickt einen Gutachter zur Wohnung, um den Schaden und Reperatur einschätzen zu können.
Die Versicherung zahlt nur 1/3 der Rechnung, da der Gutachter erhebliche Mängel bei der Schadensbehebung festgestellt hat.
Der Vermieter verlangt nun den Rest des Betrages vom ehem. Mieter, und behält die Mietkaution weiter ein.
Der Auszug war bereits vor mehr als einem halben Jahr.

Nun die Fragen:

1.Kann der Vermieter den Rest der Rechnung vom ehem. Mieter verlangen, obwohl die Versicherung dafür aufkommen müsste?
2.Sollte der Fall vor Gericht gehen, und es würde entschieden, daß die Versicherung nichts mehr zahlen muß, kann der Vermieter die Mietkaution einbehalten?
3.Muß der ehem. Mieter dann evtl. selbst klagen, um die Mietkaution zu erhalten?

Danke für eure Antworten.

Hallo,

Mal angenommen, ein Mieter zieht aus seiner privat vermieteten
Wohnung aus.
Der Vermieter stellt ca. 3 Wochen nach dem Auszug fest, daß
sich an einer Wand in der Wohnung Schimmel gebildet hat, der
seines Erachtens nach, durch die Spüle des Mieters entstand.
Der Vermieter informiert den ehemaligen Mieter zwecks
Schadenregulierung, und repariert den Schaden, da er die
Wohnung neu vermieten möchte.
Die Rechnung für die Reperatur schickt er an die Versicherung
des ehem. Mieters.
Die Versicherung schickt einen Gutachter zur Wohnung, um den
Schaden und Reperatur einschätzen zu können.
Die Versicherung zahlt nur 1/3 der Rechnung, da der Gutachter
erhebliche Mängel bei der Schadensbehebung festgestellt hat.
Der Vermieter verlangt nun den Rest des Betrages vom ehem.
Mieter, und behält die Mietkaution weiter ein.
Der Auszug war bereits vor mehr als einem halben Jahr.

Nun die Fragen:

1.Kann der Vermieter den Rest der Rechnung vom ehem. Mieter
verlangen, obwohl die Versicherung dafür aufkommen müsste?

Hallo,

habt ihr denn keine einfachen Fragen ? Spass beiseite. Im Prinzip ja. Denn die Versicherung kann hier nicht einfach ohne einen Beweis anzutreten die Kosten der Beseitigung von Schimmel einbehalten und erklären, die Arbeit wäre nicht fachgerecht ausgeführt worden. Der Mieter muss hier praktisch gegen seine Versicherung zur Zahlung klagen. Der Vermieter hat bis zum Ausgang dieses Verfahrens auf jeden Fall Anspruch auf Restzahlung. Die Frage, ob die Versicherung tatsächlich eine ernst zu nehmenden „Gutachter“ beauftragt hat oder ob nur per Inaugenscheinnahme jemand die Arbeit qualifiziert sollte bekannt sein. Ein Gutachten einer Versicherung ist ein parteiisches Gutachten.

2.Sollte der Fall vor Gericht gehen, und es würde entschieden,
daß die Versicherung nichts mehr zahlen muß, kann der
Vermieter die Mietkaution einbehalten?

Dann ja,

3.Muß der ehem. Mieter dann evtl. selbst klagen, um die
Mietkaution zu erhalten?

Der Mieter muss, wenn er richtig handelt, nun zuerst gegen seine Versicherung auf Übernahme der Gesamtkosten klagen. Nach diesem Urteil wird sich dann klären, was noch zu tun ist. Auf jeden Fall muss der Mieter jedoch nun beachten, dass er den Vermieter immer wieder darauf hinweist, dass er Forderungen an ihn hat, die derzeit wegen eines Verfahrens jedoch konkret nicht beziffert werden können.
Doch gegen die eigene Versicherung zu klagen bedeutet auch, dass man Geld und Zeit haben muss. Schadensereignisse erlauben die Kündigung der Versicherung.

Gruss Günter

Hallo,

Nun die Fragen:

1.Kann der Vermieter den Rest der Rechnung vom ehem. Mieter
verlangen, obwohl die Versicherung dafür aufkommen müsste?

Hallo,

habt ihr denn keine einfachen Fragen ? Spass beiseite. Im
Prinzip ja. Denn die Versicherung kann hier nicht einfach ohne
einen Beweis anzutreten die Kosten der Beseitigung von
Schimmel einbehalten und erklären, die Arbeit wäre nicht
fachgerecht ausgeführt worden. Der Mieter muss hier praktisch
gegen seine Versicherung zur Zahlung klagen. Der Vermieter hat
bis zum Ausgang dieses Verfahrens auf jeden Fall Anspruch auf
Restzahlung. Die Frage, ob die Versicherung tatsächlich eine
ernst zu nehmenden „Gutachter“ beauftragt hat oder ob nur per
Inaugenscheinnahme jemand die Arbeit qualifiziert sollte
bekannt sein. Ein Gutachten einer Versicherung ist ein
parteiisches Gutachten.

Wenn die Versicherung sagt, falls weitere Forderungen des Vermieters gestellt werden, sollten diese vom ehem. Mieter direkt an die Versicherung weiter geleitet werden, damit es geregelt wird ggf. auch vor Gericht.
Vielleicht versucht sich der Vermieter dadurch zu bereichern, und die Versicherung hat das im Verdacht, denn der Schaden wurde von der eigenen Firma behoben, wobei angeblich der Sohn des Vermieters der Geschäftsführer ist.
Der Mieter kann ja auch nicht verlangen, daß die Versicherung den gesamten Schaden übernimmt. Das müssen die Sachverständigen ja auch klären.

2.Sollte der Fall vor Gericht gehen, und es würde entschieden,
daß die Versicherung NICHT mehr zahlen muß, kann der
Vermieter die Mietkaution einbehalten?

Dann ja,

Wieso kann er die Kaution einbehalten, wenn das Gericht sagt, der Schaden ist angemessen bezahlt. Kann er sich dann den Rest vom ehem. Mieter holen. Denn würde der doch wieder zu seiner Versicherung gehen.
Versteh ich das so richtig?

3.Muß der ehem. Mieter dann evtl. selbst klagen, um die
Mietkaution zu erhalten?

Der Mieter muss, wenn er richtig handelt, nun zuerst gegen
seine Versicherung auf Übernahme der Gesamtkosten klagen. Nach
diesem Urteil wird sich dann klären, was noch zu tun ist. Auf
jeden Fall muss der Mieter jedoch nun beachten, dass er den
Vermieter immer wieder darauf hinweist, dass er Forderungen an
ihn hat, die derzeit wegen eines Verfahrens jedoch konkret
nicht beziffert werden können.
Doch gegen die eigene Versicherung zu klagen bedeutet auch,
dass man Geld und Zeit haben muss. Schadensereignisse erlauben
die Kündigung der Versicherung.

Wie schon gesagt, die Versicherung prüft die Sachlage mittels Gutachter. Sonst müsste vielleicht noch ein unabhängiger Sachverständiger den Fall begutachten.

Danke für weitere Meinungen!

Hallo,

Nun die Fragen:

1.Kann der Vermieter den Rest der Rechnung vom ehem. Mieter
verlangen, obwohl die Versicherung dafür aufkommen müsste?

Hallo,

habt ihr denn keine einfachen Fragen ? Spass beiseite. Im
Prinzip ja. Denn die Versicherung kann hier nicht einfach ohne
einen Beweis anzutreten die Kosten der Beseitigung von
Schimmel einbehalten und erklären, die Arbeit wäre nicht
fachgerecht ausgeführt worden. Der Mieter muss hier praktisch
gegen seine Versicherung zur Zahlung klagen. Der Vermieter hat
bis zum Ausgang dieses Verfahrens auf jeden Fall Anspruch auf
Restzahlung. Die Frage, ob die Versicherung tatsächlich eine
ernst zu nehmenden „Gutachter“ beauftragt hat oder ob nur per
Inaugenscheinnahme jemand die Arbeit qualifiziert sollte
bekannt sein. Ein Gutachten einer Versicherung ist ein
parteiisches Gutachten.

Wenn die Versicherung sagt, falls weitere Forderungen des
Vermieters gestellt werden, sollten diese vom ehem. Mieter
direkt an die Versicherung weiter geleitet werden, damit es
geregelt wird ggf. auch vor Gericht.
Vielleicht versucht sich der Vermieter dadurch zu bereichern,
und die Versicherung hat das im Verdacht, denn der Schaden
wurde von der eigenen Firma behoben, wobei angeblich der Sohn
des Vermieters der Geschäftsführer ist.

Nun, wenn dies die Begründung der Versicherung sein soll, ist diese Begründung aber schwach. Ob der Vermieter eine eigene Firma hat oder ob der Sohn eine Firma hat oder wer Geschäftsführer ist, ist so was von egal, solange ortsübliche Preise berechnet werden. Nur weil hier verwandtschaftliche Bindungen bestehen von einem möglichen Betrug gegen die Versicherung auszugehen - von Bereicherung ist hier im Versicherungsfall nicht zu sprechen - ist gewagt. Ich unterstelle, das es Deine persönliche Interpretation ist. Wäre es die Aussage der Versicheurngsmitarbeiter würde ich sagen „Ab nach Österreich. Dann haben wir einen Deppen weniger und die Österreicher einen Ingenieur mehr“.

Der Mieter kann ja auch nicht verlangen, daß die Versicherung
den gesamten Schaden übernimmt. Das müssen die
Sachverständigen ja auch klären.

Angesichts der „Kulanz“ gewisser Versicherer gestatte mir, dass ich über die Sachverständigen - ohne mich weiter zu äussern - mir meine besondere Meinung gebildet habe. Klar wird die Versicherung nur neu für alt bei Schäden erstatten. Dies ist auch richtig so.

Warum im Übrigen hier die Versicherung Schimmelschäden als Versicherungsschäden anerkannt haben soll ist mir mehr als unklar. Bei solchen Schäden ist - soweit mir die Versicherungspraxis bekannt ist; ich lasse mich gerne anderweitig belehren - die Kostenübernahme ausgeschlossen, wenn der Schaden durch den Mieter verursacht ist. Der Eintritt der Versicherung lässt wohl keine andere Wertung zu. Wäre der Vermieter durch bauseitige Massnahme verantwortlich würde die Versicherung des Mieters keinen Pfennig zahlen.

Ich gehe daher - wie auch bei meiner ersten Antwort - davon aus, dass der Schimmelschaden die Folge eines vom Mieter zu vertretenen Wasserschadens ist, der vor längerer Zeit erfolgte. Mir ist sonst der Haftungseintritt der Versicherung nicht erklärbar.

2.Sollte der Fall vor Gericht gehen, und es würde entschieden,
daß die Versicherung NICHT mehr zahlen muß, kann der
Vermieter die Mietkaution einbehalten?

Dann ja,

Wieso kann er die Kaution einbehalten, wenn das Gericht sagt,
der Schaden ist angemessen bezahlt.

Moment, es ist ein Unterschied, ob das Gericht erklärt, die Arbeit ist „angemessen bezahlt“ oder nur erklärt, dass die Versicherung nicht mehr bezahlen muss. Nun kommt natürlich ein Punkt der schwer verständlich sein dürfte. Aber sagt das Gericht, die Zahlung der Versicherung sei korrekt, sagt das Gericht nicht, dass dem Vermieter nicht der restliche Anteil zusteht, denn das Gericht wird hier die Bedingungen der Versicherung zu bewerten haben. Auch die Ursache des Schadens. Und hier kann die Versicherung durchaus teilweise freigestellt werden, wenn im Falle eines früheren Schadens dem Mieter ein Mitverschulden anzurechnen ist.

Wenn das Gericht die Arbeit als angemessen bezahlt erkennt, kann der Vermieter die Kaution natürlich nicht einbehalten.

Gruss Günter

Kann er sich dann den Rest

vom ehem. Mieter holen. Denn würde der doch wieder zu seiner
Versicherung gehen.
Versteh ich das so richtig?

Ich gehe mal davon aus, dass hier ein Mieter fragt, denn der Satz ist mir im Moment unklar. Wenn der Vermieter den Restbetrag mit der Kaution verrechnet wird mit hoher Wahrscheinlichkeit die Versicherung nichts tun. Sie wird den Mieter auf den Rechtsweg verweisen. Sie wird dem Mieter empfehlen zu klagen.

3.Muß der ehem. Mieter dann evtl. selbst klagen, um die
Mietkaution zu erhalten?

Der Mieter muss, wenn er richtig handelt, nun zuerst gegen
seine Versicherung auf Übernahme der Gesamtkosten klagen. Nach
diesem Urteil wird sich dann klären, was noch zu tun ist. Auf
jeden Fall muss der Mieter jedoch nun beachten, dass er den
Vermieter immer wieder darauf hinweist, dass er Forderungen an
ihn hat, die derzeit wegen eines Verfahrens jedoch konkret
nicht beziffert werden können.
Doch gegen die eigene Versicherung zu klagen bedeutet auch,
dass man Geld und Zeit haben muss. Schadensereignisse erlauben
die Kündigung der Versicherung.

Wie schon gesagt, die Versicherung prüft die Sachlage mittels
Gutachter. Sonst müsste vielleicht noch ein unabhängiger
Sachverständiger den Fall begutachten.

Gutachter einer Versicherung anerkenne ich persönlich in Verfahren grundsätzlich nur, wenn ohnehin der Sachverhalt klar ist und bei der Kostenfrage geringe Differenzen bestehen. Und wenn kein Rechtsschutz vorhanden ist. Aber selbst durch einen Innungsmeister kann man vor Gericht sehr oft in Schadenfällen den Gegenbeweis antreten. Klar ist natürlich, dass man einen Richter der Kammer in der Verhandlung haben muss, der den qualifizierten Aussagen eines Fachmannes glaubt.

Gruss Günter