Wasserschaden, ein Fall für Kleinreparaturklausel?

Hallo,

ich habe eine Frage zu Kleinreparaturen, das Thema an sich wurde zwar schon unten besprochen, jedoch habe ich eine Frage zu einem anderen Sachverhalt, aber der andere Thread ist auch nicht mehr übersichtlich, da wäre der Nutzen nicht besonders.

Fall:
In einer Nacht geht ein Wasserhahn zur Spüle in der Wohnküche kaputt, Wasser läuft aus, daraufhin wird der Vermieter angerufen um das Wasser abzustellen, dieser kommt, stellt das Wasser ab und BESTELLT selber(Mieter wurde nicht gefragt) danach eine Fachkraft, die den Hahn erneuert. Die Rechnung wollte der Vermieter über die Haushaftpflichtversicherung bezahlen lassen, diese verweigerte jedoch, da es sich nicht um eine Wandleitung handelt. Also schickt der Vermieter die Rechnung dem Mieter, der selber keine Haftpflicht hat, Vermieter meint Mieter soll die Rechnung selber bezahlen, daraufhin verweist dieser den Vermieter auf die Klausel im Mietvertrag:
Die Kosten für Kleinreparaturen mit einem Einzelaufwand bis 77 EUR, jährlich höchstens bis zwei Monatsgrundmieten, zahlt der Mieter.

Die Rechnung übersteigt den betrag von 77 EUR nur gering. Der Vermieter bestreitet jedoch, dass es sich um eine Kleinreparatur handelt und meint der Mieter müsse die Rechnung selber zahlen. Weiterhin sind im Treppenhaus Flecken sichtbar die vom Wasserschaden herrühren. Der Vermieter meint, wäre er nicht so gutmütig würde er auch dies vom Vermieter bezahlen lassen.

Fragen:
Wer hat Recht? Der Vermieter? Wenn nicht, und der Mieter bezahlt die Rechnung trotzdem(um dem Mieter-Vermieter-Verhältnis keinen Schaden zuzuführen), ist das dann keine Schuldanerkennung? Kann er den Vermieter dann für die anderen Rechnungen heranziehen?

Die Regelung im Mietvertrag, wie ist die zu Verstehen, muss der Mieter die 77 EUR bezahlen und den Rest der Vermieter? Oder ist es, sobald die Rechnung diesen Betrag übersteigt, eine Sache des Vermieters?

Wo kann man verbindliche Gesetzregelungen nachlesen um auf der sicheren Seite zu sein?

Ich wäre sehr dankbar für Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen

Hallo,

ich habe eine Frage zu Kleinreparaturen, das Thema an sich
wurde zwar schon unten besprochen, jedoch habe ich eine Frage
zu einem anderen Sachverhalt, aber der andere Thread ist auch
nicht mehr übersichtlich, da wäre der Nutzen nicht besonders.

Fall:
In einer Nacht geht ein Wasserhahn zur Spüle in der Wohnküche
kaputt, Wasser läuft aus, daraufhin wird der Vermieter
angerufen um das Wasser abzustellen, dieser kommt, stellt das
Wasser ab und BESTELLT selber(Mieter wurde nicht gefragt)
danach eine Fachkraft, die den Hahn erneuert.

Was ist der eigentlich Grund, dass der Wasserhahn kaputt ist ? Und warum konnte das auslaufende Wasser in der Spüle nicht durch den normalenr Abfluss, den seitlichen Abfluss und meist auch noch oben einen Zusatzabfluss ablaufen ? Hier dürfte jedoch - ungeachtet der Frage ob es eine Kleintreparatur sein kann alleine diese schon ausgeschlossen sein, weil die Bestellung des Handwerkers und die zusätzlichen Personalkosten den vereinbaren Betrag überschreiten. Die einzige Frage die auftaucht ist, ob der Mieter unsachgemäss den Hahn bedient hat unvershculdet den Schaden herbeigeführt hat.

War es dagegen Altersschwäche des Metalls ist der Vermieter ohnehin in der Pflicht.

In Rahmen der Haftung und der Verursachen des Schadens ist dann als Folgeschaden auch der Wasserschaden zu sehen.

Die Rechnung

wollte der Vermieter über die Haushaftpflichtversicherung
bezahlen lassen, diese verweigerte jedoch, da es sich nicht um
eine Wandleitung handelt.

korrekt.

Also schickt der Vermieter die

Rechnung dem Mieter, der selber keine Haftpflicht hat,
Vermieter meint Mieter soll die Rechnung selber bezahlen,
daraufhin verweist dieser den Vermieter auf die Klausel im
Mietvertrag:
Die Kosten für Kleinreparaturen mit einem Einzelaufwand bis 77
EUR, jährlich höchstens bis zwei Monatsgrundmieten, zahlt der
Mieter.

Die Rechnung übersteigt den betrag von 77 EUR nur gering. Der
Vermieter bestreitet jedoch, dass es sich um eine
Kleinreparatur handelt und meint der Mieter müsse die Rechnung
selber zahlen. Weiterhin sind im Treppenhaus Flecken sichtbar
die vom Wasserschaden herrühren. Der Vermieter meint, wäre er
nicht so gutmütig würde er auch dies vom Vermieter bezahlen
lassen.

Fragen:
Wer hat Recht? Der Vermieter? Wenn nicht, und der Mieter
bezahlt die Rechnung trotzdem(um dem
Mieter-Vermieter-Verhältnis keinen Schaden zuzuführen), ist
das dann keine Schuldanerkennung? Kann er den Vermieter dann
für die anderen Rechnungen heranziehen?

Die Frage, wie der Schaden entstanden ist, ist noch zu beantworten, dann wir auch ein genauere Hinweis möglich sein. Eine Zahlung - mit dem Vermerk vorzunehmen „ohne Anerkennung der Rechtspflicht“ ist möglich und sagt dann nichts über die Verantwortung aus. Zuerst sollte aber die Frage beantwortet werden, wie der Schaden entstanden ist.

Die Regelung im Mietvertrag, wie ist die zu Verstehen, muss
der Mieter die 77 EUR bezahlen und den Rest der Vermieter?
Oder ist es, sobald die Rechnung diesen Betrag übersteigt,
eine Sache des Vermieters?

Die Klausel heisst, dass im Einzelfall Rechnungen in Höhe bis 77 € zu zahlen sind. Dies bedeutet letztlich, dass nur dann der Mieter an den Kosten sich beteiligen muss, wenn die Rechnung nicht höher als 77 E liegt. Eine höhere Rechnung ist keine Kleinreparatur/Bagatellschaden. Der Vermieter muss den Gesamtbetrag zahlen. Früher war es üblich, dass wie von Dir angesprochen der Mieter tatsächlich bis 77 € gezahlt hat und der Vermieter hat den Rest bezahlt. Diese Auslegung war immer schon falsch.

Es heisst, dass sich der Mieter an den „Kosten für Kleinreparaturen bis 77 €“ zu beteiligen hat.

Nicht, dass sich der Mieter an den „Kleinreparaturrechnungen bis 77 €“ beteiligen muss.

zu Kleinreparaturen/Bagatellschäden: BGH WM 91, 381; 89, 324) OLG HH WM 91, 385 und OLG München WM 91, 388 ( Quellen: Mietrechtslexikon DMB) Preisgünstige Variante bei Anschaffung der Infos.

Wo kann man verbindliche Gesetzregelungen nachlesen um auf der
sicheren Seite zu sein?

Gruss Günter

Ich gehe von Altersschwäche aus
Hallo!
Also erstmal Vielen Dank für die schnelle und sehr aufschlussreiche Antwort.

Angenommen es handle sich tatsächlich um reine Altersschwäche, demnach könnte man die Schadensentstehung so beschreiben:

Der betroffene Wasserhahn ist nicht direkt über dem Waschbecken angebracht, ist aber auch wie schon gesagt für ein Zusatzgerät, sprich Spülmaschine o.ä. Der Wasserhahn war zugedreht(ordnungsgemäße Bedienung) und in der Nacht hat es den drehbaren Teil des Hahns mit dem Wasserdruck weggesprengt(trotz verschlossenen Zustands!), danach ist das Wasser vom Wasserhahn auf den Boden gelaufen. Der Fachmann konnte eine Alterschwäche des Materials feststellen.

Vielleicht kannst du hier nochmal genau hinschreiben wie der Fall in solch einer Situation aussehen würde.

Danke und mfG

Ist der Wasserhahn direkt an der Wand über/seitlich versetzt neben der Spüle angebracht?
War dieser Wasserhahn mitvermietet = Vermiegereigentum?

Rudi

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ist der Wasserhahn direkt an der Wand über/seitlich versetzt
neben der Spüle angebracht?
War dieser Wasserhahn mitvermietet = Vermiegereigentum?

Rudi

Hallo Rudi,

darauf kommt es bei der Bewertung nun wirklich nicht an. Wer eine Spüle in der Wohnung hat und diese Wohnung vermietet, der muss auch dafür sorgen, dass ein Wasserhahn vorhanden ist.

Gruss Günter

Hallo!
Also erstmal Vielen Dank für die schnelle und sehr
aufschlussreiche Antwort.

Angenommen es handle sich tatsächlich um reine Altersschwäche,
demnach könnte man die Schadensentstehung so beschreiben:

Der betroffene Wasserhahn ist nicht direkt über dem
Waschbecken angebracht, ist aber auch wie schon gesagt für ein
Zusatzgerät, sprich Spülmaschine o.ä. Der Wasserhahn war
zugedreht(ordnungsgemäße Bedienung) und in der Nacht hat es
den drehbaren Teil des Hahns mit dem Wasserdruck
weggesprengt(trotz verschlossenen Zustands!), danach ist das
Wasser vom Wasserhahn auf den Boden gelaufen. Der Fachmann
konnte eine Alterschwäche des Materials feststellen.

Vielleicht kannst du hier nochmal genau hinschreiben wie der
Fall in solch einer Situation aussehen würde.

Danke und mfG

Hallo,

Angenommen es handle sich tatsächlich um reine Altersschwäche,
demnach könnte man die Schadensentstehung so beschreiben:

Der betroffene Wasserhahn ist nicht direkt über dem
Waschbecken angebracht, ist aber auch wie schon gesagt für ein
Zusatzgerät, sprich Spülmaschine o.ä. Der Wasserhahn war
zugedreht(ordnungsgemäße Bedienung) und in der Nacht hat es
den drehbaren Teil des Hahns mit dem Wasserdruck
weggesprengt(trotz verschlossenen Zustands!), danach ist das
Wasser vom Wasserhahn auf den Boden gelaufen. Der Fachmann
konnte eine Alterschwäche des Materials feststellen.

Vielleicht kannst du hier nochmal genau hinschreiben wie der
Fall in solch einer Situation aussehen würde.

Deine Darstellung weisst auf einen Mangel hin. Da durch Überdruck der Hahn weggesprengt wurde ist es eindeutig eine Sache des Vermieters. Ob der Überdruck gar durch einen Fehler im Leitungsnez der Stadtwerke die Ursache hat, muss der Vermieter selbst klären.

Gruss Günter

Der Wasserhahn ist wie gesagt nicht direkt über der Spüle, er war beim Einzug bereits da, wurde aber vermutlich vom Vormieter installiert.

Vielen Dank an Günter für seine Antworten

MfG

Weitere Frage: Höhe des Einzelaufwandes?
Hallo nochmals,
ich habe mir gerade den Mieterlexikon zur Hand genommen und lese hier wie folgt:
Die Reparatur darf im Einzelfall höchstens 75 EUR kosten…

Wäre dann solch eine Regelung im Mietvertrag gültig?:

Die kosten für Kleinreparaturen mit einem Einzelaufwand bis zu Höhe € 100,-, jährlich höchstens bis zu dem Betrag, welcher zwei Monatsgrundmieten übersteigt, betreffend der Teile der Mietsache, welche dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, trägt der Mieter.

Danke im Voraus

Hallo nochmals,
ich habe mir gerade den Mieterlexikon zur Hand genommen und
lese hier wie folgt:
Die Reparatur darf im Einzelfall höchstens 75 EUR
kosten…

Wäre dann solch eine Regelung im Mietvertrag gültig?:

Die kosten für Kleinreparaturen mit einem Einzelaufwand bis zu
Höhe € 100,-, jährlich höchstens bis zu dem Betrag, welcher
zwei Monatsgrundmieten übersteigt, betreffend der Teile der
Mietsache, welche dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind,
trägt der Mieter.

Hallo,

ich halte diese Regel über die 75 € aus einem Urteil vor mehreren Jahren für überholt. Aber sie gilt. Wenn jedoch 100 € vereinbart sind wird in der Rechtssprechung niemand diese Klauseln als unwirksam sehen wollen, wenn die Begrenzung auf das Jahr korrekt ist. In diesem Fall ist sie unzulässig. Die Vereinbarung ist nicht wirksam. Es können höchsten 8-10 % Höchstgrenze der Jahresmiete - was in etwa einer Monatsmiete entspricht - vereinbart werden. Der Vermieter wollte hier alles und noch mehr. Nun hat er am Ende nichts.

Gruss Günter