Kündigung bei Kauf

Hallo Experten,

angenommen, die Eigentumswohnung, in der man auf Miete wohnt, wird verkauft. Kauft der neue Besitzer dann auch die Mieter bzw. die Mietverträge mit oder muss man mit Unannehmlichkeiten wie Mieterhöhung oder Anmeldung eines Eigenbedarfes des neuen Käufers rechnen?

Gruß

Hermann

Erst mal nein
§ 655 BGB - Kauf bricht nicht Miete

http://dejure.org/gesetze/BGB/566.htm

Gruß

Stefa

Hallo Stefa,

§ 655 BGB - Kauf bricht nicht Miete

Ja, soviel dachte ich mir, da es ja öfter mal einen Eigentumswechsel gibt. Nur: Welche Rechte hat dann der Neueigentümer? Kann er z.B. die Miete drastisch erhöhen? Kann er einen neuen Mietvertrag aufsetzen?

http://dejure.org/gesetze/BGB/566.htm

Ist leider nicht ansurfbar.

Gruß

Hermann

Hi!

Er kann nicht den Mietzins erhöhen oder neue Verträge erstellen bevor nicht die alten Verträge , zb bei zeitlich befristeten, ausgelaufen sind. Die NEUEN verträge kann er dann auf den ortsüblichen Mietzins erhöhen. Wenn sich der Eigentümer ändert ist da nicht viel zu tun. als Mieter Gott sei Dank- als Eigentümer zeimlich lästig…

Lg
Viktoria

Hallo Victoria,

Er kann nicht den Mietzins erhöhen oder neue Verträge
erstellen bevor nicht die alten Verträge , zb bei zeitlich
befristeten, ausgelaufen sind. Die NEUEN verträge kann er dann
auf den ortsüblichen Mietzins erhöhen. Wenn sich der
Eigentümer ändert ist da nicht viel zu tun. als Mieter Gott
sei Dank- als Eigentümer zeimlich lästig…

Danke für dein Posting.

Was ist mit dem Anmelden von Eigenbedarf beim Kauf? Können die neuen Käufer der Wohnung für sich oder andere diese Wohnung sozusagen „besetzen“ und Eigenbedarf anmelden?

Gruß

Hermann

Hallo Experten,

angenommen, die Eigentumswohnung, in der man auf Miete wohnt,
wird verkauft. Kauft der neue Besitzer dann auch die Mieter
bzw. die Mietverträge mit oder muss man mit Unannehmlichkeiten
wie Mieterhöhung oder Anmeldung eines Eigenbedarfes des neuen
Käufers rechnen?

Hallo Hermann,

der neue Eigentümer muss den bestehenden Mietvertrag vollumfänglich übernehmen. Mieterhöhungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich. Innerhalb von drei Jahren also um höchstens 20 % bis zur Höhe der Ortsüblichkeit. Eigenbedarf kann und darf der neue Eigentümer erst dann erklären wenn er im Grundbuch eingetragen ist.

Gruss Günter

Hallo Günter,

besten Dank für dein Posting.

der neue Eigentümer muss den bestehenden Mietvertrag
vollumfänglich übernehmen.

Gut zu wissen!

Mieterhöhungen sind im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen möglich. Innerhalb von drei Jahren
also um höchstens 20 % bis zur Höhe der Ortsüblichkeit.

Hier interessiert mich: Bezieht sich die Mieterhöhung auf die Kaltmiete?

Eigenbedarf kann und darf der neue Eigentümer erst dann
erklären wenn er im Grundbuch eingetragen ist.

Mal angenommen, der neue Käufer kauft diese Wohnung für seine Tochter. Was heißt hier und überhaupt beim Kauf einer Wohnung, wo schon jemand drinwohnt, Eigenbedarf? Die wohnen doch auch jetzt schon in einer Wohnung- mit ziemlicher Sicherheit. Wann ist man denn im Grundbuch eingetragen? Ist das erst dann der Fall, wenn die Wohnung komplett bezahlt ist?

Gruß

Hermann

Hallo Hermann,

Hier interessiert mich: Bezieht sich die Mieterhöhung auf die
Kaltmiete?

Üblicherweise ist eine Kaltmiete vereinbart und dann zusätzliche Vorauszahlugnen für Betriebskosten. Mieterhöhungen sind nur auf die Kaltmiete auszurechnen.

Eigenbedarf kann und darf der neue Eigentümer erst dann
erklären wenn er im Grundbuch eingetragen ist.

Mal angenommen, der neue Käufer kauft diese Wohnung für seine
Tochter. Was heißt hier und überhaupt beim Kauf einer Wohnung,
wo schon jemand drinwohnt, Eigenbedarf? Die wohnen doch auch
jetzt schon in einer Wohnung- mit ziemlicher Sicherheit. Wann
ist man denn im Grundbuch eingetragen? Ist das erst dann der
Fall, wenn die Wohnung komplett bezahlt ist?

Der Eintrag im Grundbuch findet je nach Kommune zwischen 4-12 Wochen nach Kaufvertrag beim Notar statt.

Kauft der Besitzer eien Wohnung für seine Tochter und meldet er Eigenbedarf an, muss er diesen begründen. Er muss hier mitteilen, dass die Tochter in einer Mietwohnung lebt, durch den Eigenbedarf günstiger wohnen kann und wird oder aus dem Haus ( elterlichen Wohnung auszieht) wegen Gründung einer Familie. Hier kann es dann zu Problemen kommen, wenn die Tochter alleine in der Wohnung wohnen will oder zu jung ist und einer Familie mit einem Kind gekündigt werden soll. Es kann hier auch zu notwendigen Klärungen kommen wenn der Vermieter noch weitere eigene Mietwohnungen hat, insbesondere notfalls dann wird es ganz problematisch, wenn einem anderen Mieter gekündigt ist, der Vermieter will dort aber wieder vermieten. Auf solche Sonderfälle bei Eigenbedarf muss speziell reagiert werden.

Gruss Günter

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Hallo Günter,

besten Dank für dein Posting, du scheinst dich gut auszukennen. Liest sich gut :smile:. Für deinen Beitrag gibts von mir einen Punkt.

Gruß

Hermann