Hallo zusammen,
angenommen ein Vermieter V kann dem Mieter M die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2003 nicht fristgerecht bis zum 31.12.2004 zustellen, da der Mieter im Mai 2004 ausgezogen ist und keine neue Anschrift hinterlassen hat, an welche eine Abrechnung geschickt werden konnte. Die neue Adresse des Mieters würde der Vermieter im Februar des Jahres 2005 erfahren. Daraufhin verschickt der Vermieter die Nebenkostenabrechung an die nun bekannte neue Adresse des Mieters. Kann sich der Vermieter somit auf einen nicht von ihm zu vertretenden Umstand berufen und auf die Erstattung der Nebenkosten bestehen?
Thomas