1)Seit wann besteht das Mietverhältnis ?
16.09.2001 - 31.01.2005
2)Wer hat bei Einzug die Wohnung renoviert ?
Wohnung wurde gegen eine Abstandszahlung von 300,- DM wie besichtet vor Vormieter übernommen
3)Waren Türen, Fensterrahmen, Heizkörper bei Einzug gestrichen ?
Türen, Türrahmen, Fensterbänke und Leisten waren gestrichen, Fenster und Heizkörper wurden erst während der Dauer des Mietverhältnisses erneuert
4)Welche Vereinbarung - alle 3 Jahre usw. ist getroffen worden ?
(genaue Text)
Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen:
das Anstreichen, Kalken ODER Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden un den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.
Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
(dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle 4 Jahre durchzuführen)
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre
Das Mitglied darf nur mit Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsart abweichen. Es ist für den Umfang der im Laufe der Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die Genossenschaft auf Antrag des Mitglieds verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.
5)Verlangt der Vermieter einen Nachweis über die Fristeneinhaltung?
Das Mitglied ist für den Umfang der im Laufe der Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
6)Ist auch eine prozentuale Regel getroffen (Quotenklausel)?
Nein (keine Angaben dazu im Vertrag)
7)Was ist zum Ende des Mietverhältnisses vereinbart?
Keine besonderen Angaben zum Ende des Mietverhältnisses.
(siehe Absatz Schönheitsreparaturen)
8)Wann wurden zuletzt Schönheitsreparaturen vom Mieter erledigt?
Beim Einzug nach seinem Geschmack, zum Auszug (31.01.2005) wurde auf Verlangen des Hausmeisters mit Raufaser tapeziert und gestrichen. Allerdings nach Meinung des Hausmeisters nicht fachmännisch genug (Tapeten waren überlappend befestigt worden) woraufhin noch ein weiterer Monat Miete bezahlt wurde und in dieser Zeit nochmals nachgebessert wurde (d.h. erneut tapeziert und gestrichen). Die Wohnung wurde nun zum 28.02. erneut nicht abgenommen, mit der Begründung, die Türen wären nicht lackiert worden und es wäre zu viel Farbe auf den Wänden (der Mieter hat zwei Mal übergestrichen um eine Deckung der Farbe zu gewährleisten) Nun will die Baugenossenschaft eine Malerfirma beauftragen und dem Mieter die Kosten in Rechnung stellen. Bis dahin soll 1) weiter Miete vom Mieter bezahlt werden und 2) werden die Genossenschaftsanteile vorerst von der Baugenossenschaft einbehalten.
9)Gibt es beschädigte Tapeten ?
Keine Beschädigungen
10)Sind Wände farbig gestrichen ?
nein - alles einheitlich weiß
11)Sind bisherige Schönheitsreparaturen fachgerecht erledigt ?
Nach Meinung des Mieters vollkommen - nach Meinung des Hauswartes „nein“, da wie oben schon beschrieben 1) zu viel Farbe auf den Wänden durch zweimaliges übersteichen und zweitens die Türen wurden nicht abgeschliffen und neu lackiert.
Was kann der Mieter machen?
HERZLICHEN DANK FÜR JEDE ANTWORT