Schönheitsreparaturen - nocheinmal Hilfe erbeten

1)Seit wann besteht das Mietverhältnis ?

16.09.2001 - 31.01.2005

2)Wer hat bei Einzug die Wohnung renoviert ?

Wohnung wurde gegen eine Abstandszahlung von 300,- DM wie besichtet vor Vormieter übernommen

3)Waren Türen, Fensterrahmen, Heizkörper bei Einzug gestrichen ?

Türen, Türrahmen, Fensterbänke und Leisten waren gestrichen, Fenster und Heizkörper wurden erst während der Dauer des Mietverhältnisses erneuert

4)Welche Vereinbarung - alle 3 Jahre usw. ist getroffen worden ?
(genaue Text)

Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen:

das Anstreichen, Kalken ODER Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden un den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.

Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:

in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
(dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle 4 Jahre durchzuführen)

in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre

in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre

Das Mitglied darf nur mit Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsart abweichen. Es ist für den Umfang der im Laufe der Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die Genossenschaft auf Antrag des Mitglieds verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.

5)Verlangt der Vermieter einen Nachweis über die Fristeneinhaltung?

Das Mitglied ist für den Umfang der im Laufe der Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

6)Ist auch eine prozentuale Regel getroffen (Quotenklausel)?

Nein (keine Angaben dazu im Vertrag)

7)Was ist zum Ende des Mietverhältnisses vereinbart?

Keine besonderen Angaben zum Ende des Mietverhältnisses.
(siehe Absatz Schönheitsreparaturen)

8)Wann wurden zuletzt Schönheitsreparaturen vom Mieter erledigt?

Beim Einzug nach seinem Geschmack, zum Auszug (31.01.2005) wurde auf Verlangen des Hausmeisters mit Raufaser tapeziert und gestrichen. Allerdings nach Meinung des Hausmeisters nicht fachmännisch genug (Tapeten waren überlappend befestigt worden) woraufhin noch ein weiterer Monat Miete bezahlt wurde und in dieser Zeit nochmals nachgebessert wurde (d.h. erneut tapeziert und gestrichen). Die Wohnung wurde nun zum 28.02. erneut nicht abgenommen, mit der Begründung, die Türen wären nicht lackiert worden und es wäre zu viel Farbe auf den Wänden (der Mieter hat zwei Mal übergestrichen um eine Deckung der Farbe zu gewährleisten) Nun will die Baugenossenschaft eine Malerfirma beauftragen und dem Mieter die Kosten in Rechnung stellen. Bis dahin soll 1) weiter Miete vom Mieter bezahlt werden und 2) werden die Genossenschaftsanteile vorerst von der Baugenossenschaft einbehalten.

9)Gibt es beschädigte Tapeten ?

Keine Beschädigungen

10)Sind Wände farbig gestrichen ?

nein - alles einheitlich weiß

11)Sind bisherige Schönheitsreparaturen fachgerecht erledigt ?

Nach Meinung des Mieters vollkommen - nach Meinung des Hauswartes „nein“, da wie oben schon beschrieben 1) zu viel Farbe auf den Wänden durch zweimaliges übersteichen und zweitens die Türen wurden nicht abgeschliffen und neu lackiert.

Was kann der Mieter machen?

HERZLICHEN DANK FÜR JEDE ANTWORT

Hallo Laura,

ich will versuchen Antworten zu geben, rate aber dringend dazu, einen Mieterverein oder Anwalt aufzusuchen.

1)Seit wann besteht das Mietverhältnis ?

16.09.2001 - 31.01.2005

2)Wer hat bei Einzug die Wohnung renoviert ?

Wohnung wurde gegen eine Abstandszahlung von 300,- DM wie
besichtet vor Vormieter übernommen

Wenn die Gesellschaft damit einverstanden war muss sie sich anrechnen lassen, dass die Arbeiten als „bei Einzug wie vom Mieter erledigt“ behandelt werden.

3)Waren Türen, Fensterrahmen, Heizkörper bei Einzug gestrichen
?

Türen, Türrahmen, Fensterbänke und Leisten waren gestrichen,
Fenster und Heizkörper wurden erst während der Dauer des
Mietverhältnisses erneuert

4)Welche Vereinbarung - alle 3 Jahre usw. ist getroffen worden
?
(genaue Text)

Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die
Schönheitsreparaturen umfassen:

das Anstreichen, Kalken ODER Tapezieren der Wände und Decken,
das Streichen der Fußböden un den Innenanstrich der Fenster,
das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der
Heizkörper einschließlich der Heizrohre.

Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf
folgender Zeiträume auszuführen:

in Küchen, Bädern und Duschen
alle 3 Jahre
(dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche
der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle 4 Jahre
durchzuführen)

Hier war die Leistung fällig.

in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten
alle 5 Jahre

Hier ist keine Leistungen fällig,wenn zum Auzsug keine Vereinbarung getroffen wurde, weil ja bei Einzug - wenn Zustimmung des Vermieters vorlag - der Mieter Zahlungen an den Vormieter für nicht erledigte Arbeiten erfüllt hat und selbst malerte.

in anderen Nebenräumen
alle 7 Jahre

Das Mitglied darf nur mit Zustimmung der Genossenschaft von
der bisherigen Ausführungsart abweichen. Es ist für den Umfang
der im Laufe der Nutzungszeit ausgeführten
Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung
eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder
erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die
Genossenschaft auf Antrag des Mitglieds verpflichtet, im
anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die
Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner
Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.

5)Verlangt der Vermieter einen Nachweis über die
Fristeneinhaltung?

Das Mitglied ist für den Umfang der im Laufe der Nutzungszeit
ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

richtig, aber er lässt auch variable Fristen zu. Hier kann also das Urteil des BGH VIII ZR 361/03 keine Anwendung finden.

6)Ist auch eine prozentuale Regel getroffen (Quotenklausel)?

Nein (keine Angaben dazu im Vertrag)

7)Was ist zum Ende des Mietverhältnisses vereinbart?

Keine besonderen Angaben zum Ende des Mietverhältnisses.
(siehe Absatz Schönheitsreparaturen)

8)Wann wurden zuletzt Schönheitsreparaturen vom Mieter
erledigt?

Beim Einzug nach seinem Geschmack, zum Auszug (31.01.2005)
wurde auf Verlangen des Hausmeisters mit Raufaser tapeziert
und gestrichen. Allerdings nach Meinung des Hausmeisters nicht
fachmännisch genug (Tapeten waren überlappend befestigt
worden)

diese Arbeit ist natürlich nicht abzunehmen und der Mieter muss hier notfalls nachbessern.

woraufhin noch ein weiterer Monat Miete bezahlt wurde

und in dieser Zeit nochmals nachgebessert wurde (d.h. erneut
tapeziert und gestrichen). Die Wohnung wurde nun zum 28.02.
erneut nicht abgenommen, mit der Begründung, die Türen wären
nicht lackiert worden und es wäre zu viel Farbe auf den Wänden
(der Mieter hat zwei Mal übergestrichen um eine Deckung der
Farbe zu gewährleisten)

Es ist hier anzunehmen, dass die Baugenossenschaft keinen Mieter findet und nunmehr mit dubiosen Methoden eine Übergabe vorsätzlich verzögter umd Mietausfälle zu vermeiden. Die neue Begründung mit den lackierten Türen, die vorher nicht beanstandet worden sind zeigt ein unseriöses Vertragsverhalten an. Hier ist der Fachmann vor Ort gefragt.

Nun will die Baugenossenschaft eine

Malerfirma beauftragen und dem Mieter die Kosten in Rechnung
stellen. Bis dahin soll 1) weiter Miete vom Mieter bezahlt
werden und 2) werden die Genossenschaftsanteile vorerst von
der Baugenossenschaft einbehalten.

Diese Geselslchaft versucht offenbar sich zu bereichern.

9)Gibt es beschädigte Tapeten ?

Keine Beschädigungen

10)Sind Wände farbig gestrichen ?

nein - alles einheitlich weiß

11)Sind bisherige Schönheitsreparaturen fachgerecht erledigt ?

Nach Meinung des Mieters vollkommen - nach Meinung des
Hauswartes „nein“, da wie oben schon beschrieben 1) zu viel
Farbe auf den Wänden durch zweimaliges übersteichen und
zweitens die Türen wurden nicht abgeschliffen und neu
lackiert.

Was kann der Mieter machen?

Lasse Dich am Ort beraten, suche jemand, der zusammen mit Dir die Wohnung besichtigt und die Mängel klärt, notfalls auch fotografiert.

Gruss Günter

@Günter
vielen Dank!

Ich habe noch zwei weitere Fragen, wenn Du erlaubst:

  1. Muss ein Einverständnis zur Abschlagszahlung von der Baugenossenschaft schriftlich vorliegen oder recht es, wenn der Mieter bezeugen kann, dass die Baugenossenschaft damals die Zahlung vermittelt hat?

2)Ist Deiner Meinung nach der Satz: Anstreichen, Kalken ODER Tapezieren der Wände so zu verstehen, dass man „anstreichen und kalken“ oder „anstreichen und tapezieren“ muss oder vielmehr so auszulegen, dass Anstreichen oder Kalten oder Tapezieren muss… Frage ist eigentlich: war es berechtigt vom Hauswart, dass er das Tapezieren mit Raufaser und anschließende weiße Überstreichen verlangen konnte?

und meine vorerst letzte Frage: angenommen, die Zustimmung des Bauvereines zur Abstandzahlung liegt vor, d.h. (wenn ich Dich richtig verstanden habe) der Mieter kann nicht für nicht erfolgte Schönheitsreparaturen des Vormieters haftbar gemacht werden. Wenn nun der Mieter dennoch (aus Unwissenheit)Leistungen über die vertraglichen hinaus ausgeführt hat (Schlafzimmer und Wohnzimmer renoviert hat, ohne das die 5 Jahresfrist überschritten wurde) hätte denn der Hauswart überhaupt ein Recht eine eventuelle nicht fachgerecht ausgeführte Leistung zu bemängeln?

Ich danke Dir herzlich!
Laura

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Der Fall hat sich soeben ein wenig gewandelt… eben teile mit der Mieter mit, dass die Abschlagszahlung gar nicht vom Vormieter geleistet wurde, sondern von dem Bauverein selber.
Der Vormieter musste so weit nichts mehr machen, da nach seinem Auszug
neue E-Leitungen verlegt wurden. Der Mieter wurde dann damals vom Bauverein gefragt, ob die ihm die Wohnung renovieren sollen
oder ob er die Wohnung selber renovieren würde. Er nahm das Geld an und renovierte nach seinem Geschmak.
Wie ist der Fall mit der Haftung nun? Kann der Mieter für die Vorjahre in Anspruch genommen werden?

vielen Dank!

Ich habe noch zwei weitere Fragen, wenn Du erlaubst:

  1. Muss ein Einverständnis zur Abschlagszahlung von der
    Baugenossenschaft schriftlich vorliegen oder recht es, wenn
    der Mieter bezeugen kann, dass die Baugenossenschaft damals
    die Zahlung vermittelt hat?

Ja, Zustimmung wäre erforderlich gewesen - werde auf die anderen Fragen antworten - in Deinem Nachtrag.

2)Ist Deiner Meinung nach der Satz: Anstreichen, Kalken ODER
Tapezieren der Wände so zu verstehen, dass man „anstreichen
und kalken“ oder „anstreichen und tapezieren“ muss oder
vielmehr so auszulegen, dass Anstreichen oder Kalten oder
Tapezieren muss… Frage ist eigentlich: war es berechtigt vom
Hauswart, dass er das Tapezieren mit Raufaser und
anschließende weiße Überstreichen verlangen konnte?

entweder oder. Ob der Hauswart berechtigt war geht nur aus den Kenntnissen hervor, die der Mieter haben müsste. Nämlich, ob der Hauswart Erklärungen abgibt und annimmt namens und in Vollmacht der Baugenossenschaft.

und meine vorerst letzte Frage: angenommen, die Zustimmung des
Bauvereines zur Abstandzahlung liegt vor, d.h. (wenn ich Dich
richtig verstanden habe) der Mieter kann nicht für nicht
erfolgte Schönheitsreparaturen des Vormieters haftbar gemacht
werden. Wenn nun der Mieter dennoch (aus
Unwissenheit)Leistungen über die vertraglichen hinaus
ausgeführt hat (Schlafzimmer und Wohnzimmer renoviert hat,
ohne das die 5 Jahresfrist überschritten wurde) hätte denn der
Hauswart überhaupt ein Recht eine eventuelle nicht fachgerecht
ausgeführte Leistung zu bemängeln?

ja, er hat das Recht, wenn er Übergaben vornehmen darf. Hier liegt auch bei sehr vielen Wohnungsübergabe, die ich beispielsweise mache, das Problem. Ein Mieter tapeziert oder hat tapeziert, aber die Kanten sind übereinander. Ist ein Mangel. Oder es wird gemalert, aber es wird nicht gleichmässig gemalert und man steht im Raum und sieht es nicht. Geht man etwas auf die Seite, hat einen anderen Blickwinkel fallen plötzlich Schatten auf. Mangel.

Gruss Günter

Hallo Laura,

ich will versuchen Antworten zu geben, rate aber dringend
dazu, einen Mieterverein oder Anwalt aufzusuchen.

1)Seit wann besteht das Mietverhältnis ?

16.09.2001 - 31.01.2005

2)Wer hat bei Einzug die Wohnung renoviert ?

Wohnung wurde gegen eine Abstandszahlung von 300,- DM wie
besichtet vor Vormieter übernommen

Wenn die Gesellschaft damit einverstanden war muss sie sich
anrechnen lassen, dass die Arbeiten als „bei Einzug wie vom
Mieter erledigt“ behandelt werden.

3)Waren Türen, Fensterrahmen, Heizkörper bei Einzug gestrichen
?

Türen, Türrahmen, Fensterbänke und Leisten waren gestrichen,
Fenster und Heizkörper wurden erst während der Dauer des
Mietverhältnisses erneuert

4)Welche Vereinbarung - alle 3 Jahre usw. ist getroffen worden
?
(genaue Text)

Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die
Schönheitsreparaturen umfassen:

das Anstreichen, Kalken ODER Tapezieren der Wände und Decken,
das Streichen der Fußböden un den Innenanstrich der Fenster,
das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der
Heizkörper einschließlich der Heizrohre.

Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf
folgender Zeiträume auszuführen:

in Küchen, Bädern und Duschen
alle 3 Jahre
(dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche
der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle 4 Jahre
durchzuführen)

Hier war die Leistung fällig.

in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten
alle 5 Jahre

Hier ist keine Leistungen fällig,wenn zum Auzsug keine
Vereinbarung getroffen wurde, weil ja bei Einzug - wenn
Zustimmung des Vermieters vorlag - der Mieter Zahlungen an den
Vormieter für nicht erledigte Arbeiten erfüllt hat und selbst
malerte.

in anderen Nebenräumen
alle 7 Jahre

Das Mitglied darf nur mit Zustimmung der Genossenschaft von
der bisherigen Ausführungsart abweichen. Es ist für den Umfang
der im Laufe der Nutzungszeit ausgeführten
Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung
eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder
erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die
Genossenschaft auf Antrag des Mitglieds verpflichtet, im
anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die
Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner
Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.

5)Verlangt der Vermieter einen Nachweis über die
Fristeneinhaltung?

Das Mitglied ist für den Umfang der im Laufe der Nutzungszeit
ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

richtig, aber er lässt auch variable Fristen zu. Hier kann
also das Urteil des BGH VIII ZR 361/03 keine Anwendung finden.

6)Ist auch eine prozentuale Regel getroffen (Quotenklausel)?

Nein (keine Angaben dazu im Vertrag)

7)Was ist zum Ende des Mietverhältnisses vereinbart?

Keine besonderen Angaben zum Ende des Mietverhältnisses.
(siehe Absatz Schönheitsreparaturen)

8)Wann wurden zuletzt Schönheitsreparaturen vom Mieter
erledigt?

Beim Einzug nach seinem Geschmack, zum Auszug (31.01.2005)
wurde auf Verlangen des Hausmeisters mit Raufaser tapeziert
und gestrichen. Allerdings nach Meinung des Hausmeisters nicht
fachmännisch genug (Tapeten waren überlappend befestigt
worden)

diese Arbeit ist natürlich nicht abzunehmen und der Mieter
muss hier notfalls nachbessern.

woraufhin noch ein weiterer Monat Miete bezahlt wurde

und in dieser Zeit nochmals nachgebessert wurde (d.h. erneut
tapeziert und gestrichen). Die Wohnung wurde nun zum 28.02.
erneut nicht abgenommen, mit der Begründung, die Türen wären
nicht lackiert worden und es wäre zu viel Farbe auf den Wänden
(der Mieter hat zwei Mal übergestrichen um eine Deckung der
Farbe zu gewährleisten)

Es ist hier anzunehmen, dass die Baugenossenschaft keinen
Mieter findet und nunmehr mit dubiosen Methoden eine Übergabe
vorsätzlich verzögter umd Mietausfälle zu vermeiden. Die neue
Begründung mit den lackierten Türen, die vorher nicht
beanstandet worden sind zeigt ein unseriöses Vertragsverhalten
an. Hier ist der Fachmann vor Ort gefragt.

Nun will die Baugenossenschaft eine

Malerfirma beauftragen und dem Mieter die Kosten in Rechnung
stellen. Bis dahin soll 1) weiter Miete vom Mieter bezahlt
werden und 2) werden die Genossenschaftsanteile vorerst von
der Baugenossenschaft einbehalten.

Diese Geselslchaft versucht offenbar sich zu bereichern.

9)Gibt es beschädigte Tapeten ?

Keine Beschädigungen

10)Sind Wände farbig gestrichen ?

nein - alles einheitlich weiß

11)Sind bisherige Schönheitsreparaturen fachgerecht erledigt ?

Nach Meinung des Mieters vollkommen - nach Meinung des
Hauswartes „nein“, da wie oben schon beschrieben 1) zu viel
Farbe auf den Wänden durch zweimaliges übersteichen und
zweitens die Türen wurden nicht abgeschliffen und neu
lackiert.

Was kann der Mieter machen?

Lasse Dich am Ort beraten, suche jemand, der zusammen mit Dir
die Wohnung besichtigt und die Mängel klärt, notfalls auch
fotografiert.

Gruss Günter

Hallo Laura,

die Zahlung ist so zu sehen als hätte die Baugensosenschaft selbst renoviert. Eine Ausnahme ist, wenn mit dem Mieter vereinbart wird, dass er bei Auszug nur die Kosten der Farbe übernehmen muss. Der Mieter musste also renovieren, wobei hier natürlich das Problem der nicht ordnunsgemässen Malerarbeiten überwiegt.

Gruss Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]