Modernisierungsmaßnahmen zulässig?

Liebe Wissenden

ist es zulässig, dass eine Hausverwaltung die gesamte Wohnanlage mit Kabelanschluß versorgt - auch gegen den Widerstand eines gewissen Anteils der Mieter?
Die Kosten sollen auf die Betriebskosten umgelegt werden.

Vielen Dank

Carina Stephan

Hallo Carina Stephan,

ist es zulässig, dass eine Hausverwaltung die gesamte
Wohnanlage mit Kabelanschluß versorgt - auch gegen den
Widerstand eines gewissen Anteils der Mieter?

Der Wille der Mieter ist hier völlig unbeachtlich. Beachtlich ist
allein der Wille der Eigentümer. Schliesslich darf der Eigentümer im
zulässigen Rahmen auch mit vermietetem Eigentum so verfahren,
wie er das für zulässig hält, vergl. § 903 BGB. Das eine solche
Investition in die Immobilie unzulässig wäre kann ich mir nicht
vorstellen.
Dies auch deshalb, weil auch hier gilt: wer die Musik bestellt,
zahlt. Also zunächst die Verwaltung bzw. die Eigentümer.

Die Kosten sollen auf die Betriebskosten umgelegt werden.

Das wiederum ist eine andere, für die Mieter (abgesehen von der
Duldungspflicht einer uU nötigen Installation in der Wohnung) viel
interessantere Frage. Maßgeblich ist hier zunächst, was im
Mietvertrag vereinbart wurde. Generell gilt: was nicht im MietV als
umlagefähig vereinbart wurde, ist entsprechende nicht umlagefähig.

Allerdings weiss ich nicht, wie es in dem Fall aussähe, in dem z.B.
„Kosten für Rundfunkempfang“ umlagefähig sind und nun von Hausantenne
auf Kabel umgerüstet wird. In diesem, zugegeben etwas abwegigen Fall,
wäre die Umlage wohl möglich.

Ergo: Ein Blick in den MietV bringt Dich und bei Bedarf auch uns in
dieser Sache weiter.

Gruß - Jaschiii

Liebe Wissenden

ist es zulässig, dass eine Hausverwaltung die gesamte
Wohnanlage mit Kabelanschluß versorgt - auch gegen den
Widerstand eines gewissen Anteils der Mieter?
Die Kosten sollen auf die Betriebskosten umgelegt werden.

Hallo Carina,

der Kabelanschluss ist eine Wohnwertverbesserung und kann als Modenisierungsmassnahme umgelegt werden wenn bisher keine Gemeinschaftsantenne vorhanden war.

Besteht eine Gemeinschaftsantenne darf der Vermieter diese nicht entfernen, wenn er Kabelanschluss verlegt.

Es können nur die laufenden Kosten jenen umgelegt werden, die sich am Kabel beteiligen. Die Mieter müssen jedoch einer Vertragsänderung - sofern dies nicht ohnhin im Mietvertrag vereinbart ist ( Kabelanschluss, Antenne) zustimmen. Sie haben an Kabel DE oder an den Vermieter die monatliche Gebühr - zusätzlich zur GEZ - zu tragen.

Weitere Hinweise hat jaschii bereits gegeben.

Gruss Günter
Gruss Günter

Dankeschön owT
owt