Rückerstattung Heizölkauf bei Kündigung

Hallo,
Gegenstand: Mietwohnung kombieniert mit Gewerbeeinheit.
Vermieter hatte keine korrekte Nebenkostenabrechnung abgegeben.
Mieter hat das bemägelt . Nun ist der Vermieter sauer und hat
dem Mieter die Gewerbeeinheit zum 31.05.05 gekündigt. (Es bestand nur ein mündlicher Mietvertag auf die Gewerbeeinheit) Da der Mieter nun
ohne die Gewerbeeinheit keine Existens mehr hat, muß er nach
neuen Privaten- und Gewerblichenräumen umsehen. Nun hat der Mieter
aber erst im Jannuar den Heizöltank gefüllt mit 3000 Ltr. kann er die Kosten zurückverlangen. Und hat der Mieter nicht 6 Mon. Kündigungsfrist bei Gewerblichenräumen ?
Wie sieht es mit der Kaution für die Mietwohnung aus, kann man die
mit den letzten Monatsmieten verrechnen ?
Gruß Veronika

Hallo Veronika,

Nun ist der Vermieter sauer und hat
dem Mieter die Gewerbeeinheit zum 31.05.05 gekündigt. (Es
bestand nur ein mündlicher Mietvertag auf die Gewerbeeinheit)

Da der Mieter nun
ohne die Gewerbeeinheit keine Existens mehr hat, muß er nach
neuen Privaten- und Gewerblichenräumen umsehen. Nun hat der
Mieter
aber erst im Jannuar den Heizöltank gefüllt mit 3000 Ltr. kann
er die Kosten zurückverlangen.

Tja. Die Mietwohnung ist nach Deiner Darstellung nicht gekündigt (was
ja auch aus dem angegebenen Grund gar nicht möglich gewesen wäre).
Also stellt sich die Frage, wie ist das denn mit dem Tank? Wird der
für beides genutzt? Kann nur der Mieter drauf zugreifen oder jetzt
auch der Vermieter zwecks Heizung der Gewerberäume?
Prinzipiell steht dem Mieter bei Auszug natürlich eine Vergütung für
gekauftes aber nicht verbrauchtes Öl zu, das zurückgelassen wird.

Und hat der Mieter nicht 6 Mon.
Kündigungsfrist bei Gewerblichenräumen ?

Gem. §§ 578, 550 BGB kann der Vertrag nicht vor Ablauf des ersten
Jahres ab Überlassung gekündigt werden.
Die KüFri ergibt sich hier aus § 580a II BGB = halbes Jahr.
Es stellt sich allerdings das Problem der Beweisbarkeit, wobei ich
den Umstand, dass entsprechende Gegenstände in den Räumen sind als
ausreichendes Indiz ansehen würde.

Wie sieht es mit der Kaution für die Mietwohnung aus, kann man
die
mit den letzten Monatsmieten verrechnen ?

Nein. Aufgerechnet werden dürfen nur Forderungen gleicher Art, die
sich fällig gegenüber stehen. Zwar wird der Anspruch auf
Rückzahlung IMHO mit der Wirksamkeit der Kündigung fällig,
allerdings kann er, soweit ich das hier mitbekommen habe, erst sechs
Monate nachs Wirksamkeit der Kündigung geltend gemacht werden (wgn.
der noch zu erstellenden NK-Abrechnung).

Gruß - Jaschiii

Hallo Veronika,

Nun ist der Vermieter sauer und hat
dem Mieter die Gewerbeeinheit zum 31.05.05 gekündigt. (Es
bestand nur ein mündlicher Mietvertag auf die Gewerbeeinheit)

Da der Mieter nun
ohne die Gewerbeeinheit keine Existens mehr hat, muß er nach
neuen Privaten- und Gewerblichenräumen umsehen. Nun hat der
Mieter
aber erst im Jannuar den Heizöltank gefüllt mit 3000 Ltr. kann
er die Kosten zurückverlangen.

Tja. Die Mietwohnung ist nach Deiner Darstellung nicht
gekündigt (was
ja auch aus dem angegebenen Grund gar nicht möglich gewesen
wäre).
Also stellt sich die Frage, wie ist das denn mit dem Tank?
Wird der
für beides genutzt? Kann nur der Mieter drauf zugreifen oder
jetzt
auch der Vermieter zwecks Heizung der Gewerberäume?
Prinzipiell steht dem Mieter bei Auszug natürlich eine
Vergütung für
gekauftes aber nicht verbrauchtes Öl zu, das zurückgelassen
wird.
Der Tank ist nur für den Mieter nutzbar.

Und hat der Mieter nicht 6 Mon.
Kündigungsfrist bei Gewerblichenräumen ?

Gem. §§ 578, 550 BGB kann der Vertrag nicht vor Ablauf des
ersten
Jahres ab Überlassung gekündigt werden.
Die KüFri ergibt sich hier aus § 580a II BGB = halbes Jahr.
Es stellt sich allerdings das Problem der Beweisbarkeit, wobei
ich
den Umstand, dass entsprechende Gegenstände in den Räumen sind
als
ausreichendes Indiz ansehen würde.
Die Gewerberäume wurden mit der Wohnung Jan. 2000 bezogen.

Außerdem hatte der Vermieter bereits für 2000+2001 auch schon eine fehlerhafte Nebenabrechnung für die Gewerbeeinheit vorgelegt.

Wie sieht es mit der Kaution für die Mietwohnung aus, kann man
die
mit den letzten Monatsmieten verrechnen ?

Nein. Aufgerechnet werden dürfen nur Forderungen gleicher Art,
die
sich fällig gegenüber stehen. Zwar wird der Anspruch auf
Rückzahlung IMHO mit der Wirksamkeit der Kündigung fällig,
allerdings kann er, soweit ich das hier mitbekommen habe, erst
sechs
Monate nachs Wirksamkeit der Kündigung geltend gemacht werden
(wgn.
der noch zu erstellenden NK-Abrechnung).

Gruß - Jaschiii

Hallo Veronika.

Die Gewerberäume wurden mit der Wohnung Jan. 2000 bezogen.
Außerdem hatte der Vermieter bereits für 2000+2001 auch schon
eine fehlerhafte Nebenabrechnung für die Gewerbeeinheit
vorgelegt.

Aha. Was soll dem geneigten Leser das nun sagen?
Aus dem ersten Satz geht hervor, dass die Kündigung der Gewerberäume
prinzipiell möglich ist. Es gilt die halbjährliche KüFri, wenn ihr
drauf besteht. Dann ist aber auch der Mietzins für die Zeit zu
entrichten. Oder man verlässt eben schnellstmöglich die
Räumlichkeiten…

Bezüglich der NK-Abrechnungen: Möchtest Du dazu etwas hören? Wenn ja
was? In jedem Fall ist es dann von Interesse, ob bezahlt wurde, ggf.
unter Vorbehalt. Falls nicht unter Vorbehalt gezahlt wurde stellt
sich die Frage, ob etwaige Zuvielleistungen zurückgefordert werden
können. Ich meine mitbekommen zu haben, dass das bei NK nicht möglich
sei - wobei mir unklar bleibt warum. Eigentlich müsste doch ein
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen (§§ 812 ff
BGB). Ich könnte mir einzig vorstellen, dass eine Genehmigung der
Rechnung iSd § 184 BGB als in der Zahlung liegend angenommen wird.

Gruß - Jaschiii

Hallo Jaschii,

Die Gewerberäume wurden mit der Wohnung Jan. 2000 bezogen.
Außerdem hatte der Vermieter bereits für 2000+2001 auch schon
eine fehlerhafte Nebenabrechnung für die Gewerbeeinheit
vorgelegt.

Aha. Was soll dem geneigten Leser das nun sagen?
Aus dem ersten Satz geht hervor, dass die Kündigung der
Gewerberäume
prinzipiell möglich ist. Es gilt die halbjährliche KüFri, wenn
ihr
drauf besteht. Dann ist aber auch der Mietzins für die Zeit zu
entrichten. Oder man verlässt eben schnellstmöglich die
Räumlichkeiten…

Bezüglich der NK-Abrechnungen: Möchtest Du dazu etwas hören?
Wenn ja
was? In jedem Fall ist es dann von Interesse, ob bezahlt
wurde, ggf.
unter Vorbehalt. Falls nicht unter Vorbehalt gezahlt wurde
stellt
sich die Frage, ob etwaige Zuvielleistungen zurückgefordert
werden
können. Ich meine mitbekommen zu haben, dass das bei NK nicht
möglich
sei - wobei mir unklar bleibt warum.

Bei der NK-Abrechnung, die ohne Vorbehalt bezahlt wird, wird von der Anerkennung der Forderung ausgegangen - auch wenn einzelne Positionen nicht im Mietvertrag vereinbart sind. Eine einmalige Zahlung ist nicht als Vertragsänderung zu sehen. Zahlt der Mieter - hier Pächter - jedoch jahrelang nicht vereinbarte Kosten, hat er stillschweigend einer Vertragsänderung zugestimmt. Kosten, die nach dem Gesetz nicht umgelegt werden dürfen, kann der Mieter jedoch zurückfordern ( z.B Verwaltungskosten - soweit es keine Sozialwohnung ist, Instandhaltung und/oder Rücklagen

Hier handelt es sich um gewerbliche Räume. Bei gewerblichen Räumen können auch im Wohnbereich nicht erluabte Betriebskosten und andere Kosten vereinbart werden. Hier kann es durchaus so sein, dass der Pächter keinerlei Ansprüche auf Erstattung hat.

Gruss Günter

Hallo Günter,

Bei der NK-Abrechnung, die ohne Vorbehalt bezahlt wird, wird
von der Anerkennung der Forderung ausgegangen - auch wenn
einzelne Positionen nicht im Mietvertrag vereinbart sind. Eine
einmalige Zahlung ist nicht als Vertragsänderung zu sehen.
Zahlt der Mieter - hier Pächter - jedoch jahrelang nicht
vereinbarte Kosten, hat er stillschweigend einer
Vertragsänderung zugestimmt. Kosten, die nach dem Gesetz nicht
umgelegt werden dürfen, kann der Mieter jedoch zurückfordern (
z.B Verwaltungskosten - soweit es keine Sozialwohnung ist,
Instandhaltung und/oder Rücklagen

Hier handelt es sich um gewerbliche Räume. Bei gewerblichen
Räumen können auch im Wohnbereich nicht erluabte
Betriebskosten und andere Kosten vereinbart werden. Hier kann
es durchaus so sein, dass der Pächter keinerlei Ansprüche auf
Erstattung hat.

Vielen Dank für Deine Antwort. Also hatte ich das recht in
Erinnerung. Mir war nur eben, als ich die Antwort schrieb, unklar,
wie die korrekte Begründung lautete. Das ist jetzt klar geworden.
Dank dafür.

Gruß - Jaschiii