Eine kurze Frage bezüglich eines unbefristeten Mietvertrags und ich hoffe, dass mir jemand helfen kann.
In dem unbefristeten Mietvertrag ist eine Klausel unter „Mietzeit und ordentliche Kündigung“ der da lautet: „Die Parteien vereinbaren, dass die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses während einer Dauer von 12 Monaten ab Beginn des Mietverhältnisses ausgeschlossen ist“.
Ist diese Klausel wirksam? Und falls ja, gibt es eine Möglichkeit, vor Ablauf dieser Frist aus dem Mietvertrag herauszukommen?
Vielen Dank im Voraus, Christian
Hallo,
( = freundliche Anrede)
Eine kurze Frage bezüglich eines unbefristeten Mietvertrags
und ich hoffe, dass mir jemand helfen kann.
In dem unbefristeten Mietvertrag ist eine Klausel unter
„Mietzeit und ordentliche Kündigung“ der da lautet: „Die
Parteien vereinbaren, dass die ordentliche Kündigung des
Mietverhältnisses während einer Dauer von 12 Monaten ab Beginn
des Mietverhältnisses ausgeschlossen ist“.
Ist diese Klausel wirksam? Und falls ja, gibt es eine
Möglichkeit, vor Ablauf dieser Frist aus dem Mietvertrag
herauszukommen?
Die Klausel ist wirksam, der Vermieter möchte ja damit erreichen, daß er nicht alle Tage neue Mieter suchen muß.
Die Frage ist, wieso Du aus diesem Vertrag raus willst. Bestimmt gibt es Hintertüren, aber da warte mal auf GünterW…
Vielen Dank im Voraus, Christian
Gruß
Winni
Hallo Christian, hallo Winni,
ich bin zwar nicht Günter, aber der kann ka auch nicht alles alleine
machen ;.)
Die Klausel ist wirksam, der Vermieter möchte ja damit
erreichen, daß er nicht alle Tage neue Mieter suchen muß.
Sehe ich genau so, beide Parteien haben vereinbart, nicht vor Ablauf
eines Jahres nach Beginn des Mietverhältnisses zu kündigen. Das ist
zulässig, da beide Seiten gleichmäßig gebunden werden.
Die Frage ist, wieso Du aus diesem Vertrag raus willst.
Richtig. Denn den eine ausserordentliche Kündigung (z.B: wgn.
Straftaten gegen die andere Partei) kann nicht wirksam ausgeschlossen
werden. Da aber nichts darauf schliessen lässt, dass Gründe für eine
solche vorliegen und hier auch nicht zu unrechtmäßigem Handeln
animiert werden soll, kommt das also wohl auch nicht in Betracht.
Was allein in Betracht kommt ist eine einvernehmliche
Vertragsauflösung. Dazu muss der Teil, der sich lösen will,
naturgemäß etwas anbieten, damit der andere einen Grund hat,
einzuwilligen. Erfahrungsgemäß funktioniert Geld ganz gut, vielleicht
in Verbindung mit Nachmietersuche o.ä.
Gruß - Jaschiii
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Hallo,
Du hast bereits von Winni und Jaschii die richtige Antwort erhalten. Diese Lösung ist durch den BGH VIII ZR 81/03 entschieden worden. Mit dem VM verhandeln wegen eine Nachmieterstellung. Mehr ist leider nicht möglich.
Gruss Günter
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