Hallo Jakob,
ich bin nicht sicher, ob Deine Antwort einen Sinn hat und wenn
ja,
welchen. Jedenfalls verstehe ich ihn nicht. Im Einzelnen:
Hi Jaschiii Du hast das schon richtig geschrieben…DER
website-
Betreiber selbst verantwortlich ist.
Das geht aber insoweit an der eigentlichen Sache vorbei, als
in
diesem Fall z.B. gemäß dem Mediendienste-Staatsvertrag der
website-
Betreiber selbst verantwortlich sind,
vergl. § 5 ebenda. D.h.,
dass sich alleine daraus dieselben zivilrechtlichen Ansprüche
gegen
den Betreiber ableiten lassen (bspw. §§ 823 I, § 823 II iVm
DatenschutzG usw.).
Nur nach dem StGB kann man „strafbaren Täterwillen entwickeln“
§§ wie §25 Täterschaft; § 26 StGB Anstiftung; § 27 StGB
Beihilfe (bei sowas besonders wichtig); §29 Selbständige
Strafbarkeit des Beteiligten; und § 30 StGB Versuch der
Beteiligung ( auch besonders wichtig ) stellen das unter
Strafe.
Also: Du stimmst mir erst zu, lässt meinen post als Zitat
stehen und
fügst dann Deine Meinung zum StGB an. Wozu? Warum? In dem
Abschnitt
davor ging es um Zivilrecht bzw. Öffentliches Recht. Mir fehlt
die
gedankliche Überleitung!
Im übrigen macht Deine Aussage insofern wenig Sinn, als es
doch
erwiesenermaßen auch ausserhalb des StGB, innerhalb anderer
Gesetze,
Normen gibt, die Strafe auch in Form der Freiheitsstrafe
androhen
(wie z.B. der von mir zitierte § 20a MdStV).
Insofern kann man Deiner Aussage nur Bedeutung zumessen, wenn
man
annimmt, Du wolltest darauf hinweisen, dass bezüglich der
Feststellung des Täterwillens die Grundsätze des StGB gelten.
Wäre der Inhalt der Seite bzw die Verbreitung eine Straftat
(z.B. § 27 StGB Beihilfe zur Verleumdung oder Beihilfe zur
Beleidigung )
dann hätte Günter recht. - aber so…
Ist aber keine…Straftat sondern nur unerlaubte Handlung
also § 1 StGB heißt Keine Strafe ohne Gesetz
Warum denn immer nur das StGB??
Weil es nur im StGB §§ gibt die wie Beispielsweise § 26 StGB Anstiftung; § 27 StGB
Beihilfe (bei sowas besonders wichtig);
auch in sich Straftaten sind.
Wenn man also jeanden auffordert nimm das doch mit sieht ja keiner §26/242 StGB
Der Angestiftete nur 242 StGB Diebstahl
Niemand kann für etwas bestraft werden was ein anderer getan hat, es sei denn das Gesetz sieh dies vor.
In allen anderen Gesetzen gibt es solche Tatbestände nicht…§§25…§30
Die Empfehlung jemand solle doch die Miete nicht mehr zahlen weil der VM der DVU angehört ist somit nicht strafbar. Weil im BGB nicht vorgesehen ist, daß der „Anstifter“ zu unerklaubten Handlungen haften muss.
Sowas gibt es nur im StGB
StGB = Starfbare Handlungen Folge Strafe
BGB = Unerlaubte Handlungen Folge Schadenersatz
Sieh es einfach so, wenn das verlinken auf eine Webseite die nicht Vorschriftsmäßig ist weil z.B. das Impressum fehlt, bei dem Schadenersatzverpflichtungen auslösen würde könnte man dann noch Webseiten verlinken???
So gibt es nur im StGB entsprechende §§ nirgendwo sonst.
So sagen Gerichte das ein Seitenbetreiber regelmäßig prüfen muss ob noch alles im Rahmen des erlaubten ist. mindestens alle 14Tg. sonst nützt der Hinweis das man keinen Einfluss auf die verlinkten Seiten hat nichts.
Das hier Prozessschriften veröffendlicht werden ist somit allein das Problem des Seitenbetreibers nie das desjenigen der auf die Seite verlinkt.
Weil das veröffendlichen von Prozessschriften keine Starftat ist. Es ist und bleibt das Problem des Seitenbetreibers.
Also hätte als Kritik nur die Benennung des Verbotes kommen können, wenn es eines gäbe, daß das verlinken unter Strafe stellt. Es bestand also zu keiner Zeit irgendein Risiko bezug Haftung.
Jakob
Irritiert - Jaschiii