Hallo alle zusammen,
angenommen, ein bestehender Mietvertrag wurde durch ein Nutzungsverhältnis abgelöst. Nun möchte der Mieter von sich aus ausziehen. Wie sieht es da mit den Kündigungsfristen aus? Bleiben die üblichen 3 Monate erhalten, obwohl der Vermieter das Recht hat, den Mieter sofort auf die Strasse zu setzen? Ist der Mieter auch hierbei immer noch verpflichtet, zu renovieren,und wenn ja in welchem Umfang? (Nehmen wir mal an, der Mieter hat Laminat und Fliesen verlegt, muss er die wieder entfernen??) Der gesunde Menschenverstand sagt bei dieser Sachlage natürlich „nein“, denn es existiert ja eigentlich kein Mietvertrag mehr, aber Recht und Gesetz haben ja nichts mit Menschenvertsand zu tun…
Außerdem habe ich gehört, das seit neustem die Kaution vom Vermieter ein halbes Jahr einbehaltrne wird, stimmt das?
Danke für die startende Diskussion
Mona
Hallo alle zusammen,
angenommen, ein bestehender Mietvertrag wurde durch ein
Nutzungsverhältnis abgelöst. Nun möchte der Mieter von sich
aus ausziehen. Wie sieht es da mit den Kündigungsfristen aus?
Bleiben die üblichen 3 Monate erhalten, obwohl der Vermieter
das Recht hat, den Mieter sofort auf die Strasse zu setzen?
Ist der Mieter auch hierbei immer noch verpflichtet, zu
renovieren,und wenn ja in welchem Umfang? (Nehmen wir mal an,
der Mieter hat Laminat und Fliesen verlegt, muss er die wieder
entfernen??) Der gesunde Menschenverstand sagt bei dieser
Sachlage natürlich „nein“, denn es existiert ja eigentlich
kein Mietvertrag mehr, aber Recht und Gesetz haben ja nichts
mit Menschenvertsand zu tun…
Vertraglich übernommene Pflichten wie die Durchführung der Schönheitsreparaturen - soweit diese wirksam vereinbart sind - muss der Mieter auch während dem Nutzungsverhältnis erfüllen ( Miete und Mietprozess - Handbuch - Schmidt 17 IV, 1 Rd-Nr. 54 )
Außerdem habe ich gehört, das seit neustem die Kaution vom
Vermieter ein halbes Jahr einbehaltrne wird, stimmt das?
Ist so nicht richtig. Richtig ist, dass der Vermieter in der Regel bis spätestens sechs Monate nach dem Auszug die Kaution abzurechnen hat. Sind jedoch noch Betriebskostenabrechnungen und Nachforderungen zu erwarten, kann der VM die Kaution auch länger oder teilweise einbehalten. In den Fällen, wo weder ein Mangel bei der Wohnungsrückgabe besteht noch eine Nachzahlung der Betriebskosten zu erwarten ist, hat der VM nach Übergabe abzurehcnen, zumidnets jedoch auf Anforderung des Mieters einen Teilbetrag umgehend zu ersetzen.
Gruss Günter
Danke für die startende Diskussion
Mona
danke Günter für deine Antwort…und wie schaut es mit den Kündigungsfristen aus? Sind das auch „vertraglich vereinbarte“ Bedingungen? Wenn ja, warum kann der Vermieter den Mieter dann fristlos kündigen, umgekehrt gilt die Klausel aber nicht? Ist das nicht ein einseitiger Vertrag?
Danke nochmals für die Hilfe
Mona
danke Günter für deine Antwort…und wie schaut es mit den
Kündigungsfristen aus? Sind das auch „vertraglich vereinbarte“
Bedingungen? Wenn ja, warum kann der Vermieter den Mieter dann
fristlos kündigen, umgekehrt gilt die Klausel aber nicht? Ist
das nicht ein einseitiger Vertrag?
Danke nochmals für die Hilfe
Hallo Mona,
zur fristlosen Kündigung sind entsprechende Gründe notwendig. z.B. zwei Montasmieten Rückstand, schwere Beleidigung des VM, Tätlichkeit gegen den VM, unberechtigte Strafanzeige gegen den VM, Diebstahl, Drogenanbau ( nicht aber Drogenkonsum).
Der Mieter kann selbstverständlich auch fristlos kündigen, wenn der VM ihn bedroht, oftmals bei Frauen sexuelle Übergriffe - auch verbal - erfolgen - usw…
Wird allerdings nach den Vorschriften gekündigt ist, wenn nichts geregelt ist, eine Kündigung bis 15. des Monats zum Monatsende in diesem Sonderfall möglich. Haben Mieter und VM andere Kündigungsfristen vereinbart sind diese gültig. Der Vermieter kann dem Mieter grudnsätzlich längere als im Gesetz vorgesehene Fristen zur Kündigung erlauben. Er darf die Fristen nur nicht unterschreiten, die gesetzlich festgelegt sind.
Gruss Günter