Mieterhöhung wirksam?

Hallo,

mal angenommen ein Vermieter informiert den Mieter im März darüber, dass er zum 01.04. die Miete erhöhen will…was ja eigentlich nicht rechtens ist. Angenommen der Mieter widerspricht nun dieser Erhöhung, muss er dann den erhöhten Mietbetrag automatisch nach diesen drei Monaten, also zum 01.06. bezahlen oder ist damit das Erhöhungsschreiben hinfällig und der Vermieter muss erneut korrekt erhöhen?

Gruß
Dora

Hallo dora,

einen Automatismus gibt es hier nicht.

Allerdings kann der Vermieter die Zustimmung einklagen. Vgl. §558b II BGB ( http://dejure.org/gesetze/BGB/558b.html )

Gruß Ivo

Hallo,

mal angenommen ein Vermieter informiert den Mieter im März
darüber, dass er zum 01.04. die Miete erhöhen will…was ja
eigentlich nicht rechtens ist. Angenommen der Mieter
widerspricht nun dieser Erhöhung, muss er dann den erhöhten
Mietbetrag automatisch nach diesen drei Monaten, also zum
01.06. bezahlen oder ist damit das Erhöhungsschreiben
hinfällig und der Vermieter muss erneut korrekt erhöhen?

Gruß

Hallo Dora,

der VM muss eine Mieterhöhung begründen. Die Mieterhöhung ist mit mindestesn drei Vergleichsmieten, einem Mietwertgutachten oder einem Mietspiegel zu begründen. Die Mieterhöhung muss also wirksam begründet sein.

Ferner kann hier die Mieterhöhung nicht vor dem 01.05. ( sofern die Mieterhöhung begründet ist und spätestens am 3. Werktag im März beim Mieter einging ), wenn nach dem 3. Werktag eingegangen, erst ab 01.06. vorgenommen werden.

Der VM muss nicht neu die Mieterhöhung erklären, wenn er sich in der Frist vertan hat. Allerdings muss er die Mieterhöhung dann neu stellen und begründen, wenn die bisherige Mieterhöhung nicht im Sinne der Vorschriften für Mieterhöhungen vorgenommen wurde.

Also : Die Frist ist falsch, aber die Mieterhöhung ist begründet. Der Mieter muss ab der tatsächlichen rechtlich zulässigen Frist die Mieterhöhung zahlen.

Die Frist ist falsch, die Mieterhöhung ist nicht im Sinne des Gesetzes begründet. Der Mieter muss nicht auf die Mieterhöhung reagieren und muss die Mieterhöhung auch nicht zahlen.

( Ich unterstelle bei meiner Antwort, dass der Widerspruch des Mieters sich gegen die Frist richtet - zumindest sind keine anderen Gründe erkennbar).

Gruss Günter

NACHFRAGE an GÜNTER
Guten Morgen Günter,

danke für die ausführliche Antwort. Nochmals zum vollen Verständnis: angenommen in dem Mieterhöhungsschreiben steht lediglich:

„zwecks Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiet wird die Miete erhöht…nach einer fünfjährigen Mietzeit und der gestiegenen Mietpreise ist dies meines Erachtens gerechtfertigt“.

Also nichts mit irgendwelchen Mietspiegeln oder Vergleichsmieten, sondern ein Dreizeilen-Brief. Die Wohnung befindet sich in einem 20-Einheiten-Gebäude und liegt dort mit dem bereits geleisteten Mitzins bereits an der Obergrenze. Kann der Vermieter denn dann überhaupt die Miete anheben, sodass dies die einzige Wohnung wäre, die einen derartig hohen Mietzins hat? Der „Brief kam ohne Einschreiben“ - soll hierauf überhaupt reagiert werden?

Für Deine Auskunft wäre ich sehr dankbar.

Gruß
Dora

Hallo ich bain zwar nicht Günter
ich ahne aber was er raten wird.
Also abwarten Tee trinken und nichts tun - dein VM wird schon merken das nichts kommt.
Jakob

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Guten Morgen Günter,

danke für die ausführliche Antwort. Nochmals zum vollen
Verständnis: angenommen in dem Mieterhöhungsschreiben steht
lediglich:

„zwecks Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiet wird die
Miete erhöht…nach einer fünfjährigen Mietzeit und der
gestiegenen Mietpreise ist dies meines Erachtens
gerechtfertigt“.

Also nichts mit irgendwelchen Mietspiegeln oder
Vergleichsmieten, sondern ein Dreizeilen-Brief. Die Wohnung
befindet sich in einem 20-Einheiten-Gebäude und liegt dort mit
dem bereits geleisteten Mitzins bereits an der Obergrenze.
Kann der Vermieter denn dann überhaupt die Miete anheben,
sodass dies die einzige Wohnung wäre, die einen derartig hohen
Mietzins hat? Der „Brief kam ohne Einschreiben“ - soll hierauf
überhaupt reagiert werden?

Für Deine Auskunft wäre ich sehr dankbar.

Hallo Dora,

dieses Schreiben ist keine Mieterhöhung. Eine Reaktion auf dieses Schreiben war nicht erforderlich.

Es bedarf keines Schreibens per Einschreiben. Der VM könnte auch für eine Wohnung eine höhere Miete als für die anderen verlangen, wenn dies im Rahmen des Mietspiegel/der ortsüblichen Mieten/ möglich ist.

Da keine ordnungsgemässe Mieterhöhung vorliegt muss der Mieter hierauf nicht reagieren. Dies ist auch nicht zu empfehlen. Abwarten.

Gruss Günter

DANKE FÜR DIE HILFE